Ein Urteil zeigt, worauf man achten muss, wenn man der Meinung ist, dass ein vom Zahnarzt eingesetzter Zahnersatz fehlerhaft ist.
Lässt ein Patient eine von seinem Zahnarzt eingesetzte Prothese wegen eines behaupteten Mangels durch einen anderen Zahnmediziner austauschen, ohne den Erstbehandler nochmals zu konsultieren, muss er mit Nachteilen rechnen. Denn wird dem Zahnarzt, der den Zahnersatz eingesetzt hat, keine Gelegenheit zur Nachbesserung gegeben, sind alle Gewährleistungs- und Entschädigungs-Ansprüche ausgeschlossen. Das hat das Oberlandesgericht Dresden in einem Urteil entschieden (Az.: 4 U 1119/16).
Ein Mann hatte sich von seinem Zahnarzt eine Oberkieferprothese einsetzen lassen. Die Freude an dem Zahnersatz währte jedoch nur kurz. Denn wie sich herausstellte, waren die an der Prothese angebrachten Halterungen nicht stabil genug. Die Prothese war daher auf Dauer nicht zu gebrauchen, auch wenn sie keine weiteren Mängel aufwies.
Weil der Patient das Vertrauen in seinen Zahnarzt verloren hatte, wandte er sich an einen anderen Zahnmediziner. Dieser verhalf ihm zu einem ordnungsgemäßen Zahnersatz. Anschließend verklagte der Mann den Zahnarzt, der den ersten Zahnersatz eingesetzt hatte, auf Zahlung von Schadenersatz und Schmerzensgeld. Zu Unrecht, befanden die Richter des Dresdener Oberlandesgerichts.
Der falsche Weg
Die Richter wiesen die Klage als unbegründet zurück. Nach Ansicht des Gerichts findet auf den entschiedenen Fall die Regel des Werkvertragsrechts Anwendung. Denn der von dem Kläger geltend gemachte Mangel bezog sich nicht auf eine spezifische zahnärztliche Heilbehandlung, sondern auf die technische Anfertigung der Prothese. Der Kläger wäre daher vor der Beauftragung eines anderen Zahnmediziners dazu verpflichtet gewesen, dem Erstbehandler unter Fristsetzung eine Möglichkeit der Nachbesserung einzuräumen.
Das habe er jedoch versäumt, sodass Gewährleistungs- und Ersatzansprüche ausgeschlossen seien. Der Kläger konnte auch nicht nachweisen, dass es der Erstbehandler abgelehnt hatte, den Mangel zu beseitigen. Denn als dieser davon erfuhr, forderte er seinen Patienten schriftlich dazu auf, sich zur Nachbesserung in der Praxis vorzustellen. Nach Ansicht des Gerichts kann sich der Kläger auch nicht auf Unzumutbarkeit berufen.
Denn nach den Feststellungen eines Sachverständigen wäre die Mängelbeseitigung innerhalb weniger Tage möglich gewesen, während der der Kläger auf die Prothese hätte verzichten müssen. Weitere Nachteile hätten sich für ihn nicht ergeben, zumal er sich keiner spezifischen zahnärztlichen Heilbehandlung hätte unterziehen müssen. Der Kläger hat daher weder einen Anspruch auf Schadenersatz noch auf Zahlung eines Schmerzensgeldes.
Patientenrechte und Kostenschutz
Übrigens: Umfassende Auskünfte zum Thema Patientenrechte insgesamt enthält die 88-seitige Broschüre „Ratgeber für Patientenrechte“, die beim Bundesministerium für Gesundheit heruntergeladen oder bestellt werden kann. Die Unabhängige Patientenberatung Deutschland (UPD), eine gemeinnützige GmbH, die im Auftrag des Gesetzgebers tätig ist, bietet im Webportal ausführliche Informationen sowie eine kostenlose telefonische oder internetbasierte Beratung für Patienten, die Behandlungsfehler vermuten.
Aussagen über die Rechte, die man als gesetzlich krankenversicherter Patient hat, wenn man einen Behandlungsfehler vermutet, enthält der zweiseitige Flyer „Was Sie als Patient wissen sollten“. Dieser kann kostenfrei beim Medizinischen Dienst des Spitzenverbandes Bund der Krankenkassen e.V. (MDS) heruntergeladen werden. Bei privat Krankenversicherten kümmern sich die privaten Krankenversicherer um Beschwerden über vermutete ärztliche Kunstfehler, so der Verband der Privaten Krankenversicherung.
Ist eine Klage gegen einen Arzt oder Zahnarzt auf Schadenersatz und/oder Schmerzensgeld notwendig, bietet je nach Umstand eine bestehende Privatrechtsschutz-Versicherung Kostenschutz für den Versicherten vor den Anwalts- und sonstigen Prozesskosten. Wichtig ist, dass der Versicherer vorab eine Leistungszusage erteilt hat. Tipp: Grundsätzlich können gesetzlich Krankenversicherte die zum Teil sehr hohen Zusatzkosten für einen optimalen Zahnersatz, welche der Patient in der Regel selbst tragen muss, durch eine entsprechende private Zahnzusatz-Versicherung absichern.
Quelle: (verpd)