Es gibt diverse Faktoren, die zu beachten sind, um festzustellen, inwieweit ein Rentner eine Einkommensteuererklärung abgeben muss. Für das Steuerjahr 2023 ist die Abgabefrist für steuerpflichtige Rentner der 2. September 2024.

Ob die Einkünfte eines Rentners steuerpflichtig sind, hängt unter anderem von der Art und der Höhe ab. Bei der gesetzlichen Rente spielt zudem der Rentenbeginn eine wichtige Rolle. Liegt das zu versteuernde Jahreseinkommen über den im jeweiligen Kalenderjahr geltenden Grundfreibetrag, muss der Rentner eine Einkommenssteuererklärung abgeben. Letztes Jahr lag der Grundfreibetrag bei 10.908 Euro, in diesem Jahr sind es 11.604 Euro.

Liegt das zu versteuernde Gesamteinkommen eines Rentners unter dem sogenannten Grundfreibetrag, fällt für den Betroffenen keine Einkommensteuer an. Der Grundfreibetrag soll sicherstellen, dass das zum Existenzminimum notwendige Einkommen nicht noch durch Steuern gemindert wird.

Im Jahr 2020 lag der jährliche Grundfreibetrag bei 9.408 Euro, 2021 bei 9.744 Euro und 2022 bei 10.347 Euro. Für das Steuerjahr 2023 sind es 10.908 Euro und in 2024 liegt der Grundfreibetrag bei 11.604 Euro. Bei Ehepaaren, die steuerlich zusammen veranlagt werden, gilt der doppelte Wert.

Der Besteuerungsanteil steigt seit Jahren

Nach aktuellen Angaben des Statistischen Bundesamtes haben letztes Jahr etwa 22,1 Millionen Einwohner in Deutschland Rentenzahlungen von rund 381 Milliarden Euro im Rahmen einer gesetzlichen, privaten und/oder betrieblichen Rente erhalten. Damit stieg die Anzahl der Rentenbezieher gegenüber dem Vorjahr um 0,6 Prozent beziehungsweise 121.000 Personen und die Höhe der ausbezahlten Rentenleistungen um 4,9 Prozent oder 17,7 Milliarden Euro.

Wie Destatis weiter mitteilt, zählen 68,4 Prozent der genannten Rentenleistungen und damit 260,5 Milliarden Euro im Jahr 2023 zu den steuerpflichtigen Einkünften. 2022 lag der durchschnittliche Besteuerungsanteil noch bei 66,4 Prozent, 2015 waren es sogar nur 55,3 Prozent. Grund für die Erhöhung des Besteuerungsanteils ist die Änderung der Besteuerung von Alterseinkünften im Alterseinkünftegesetz von 2005, konkret die Regelung zur nachgelagerten Besteuerung.

Laut Destatis mussten 2020 über 8,7 Millionen Rentenempfänger eine Einkommensteuer auf ihre gesetzlichen, privaten und/oder betrieblichen Renteneinkünfte zahlen. Das waren 40 Prozent aller 21,8 Millionen Bezieher einer solchen Rente. Neuere Daten liegen hierzu aufgrund der Abgabefristen zur Steuerveranlagung noch nicht vor.

82 Prozent Rentenbezieher, die für das Steuerjahr 2020 eine Einkommensteuer entrichten mussten, hatten zusätzlich zu ihren Renteneinkünften noch andere Einkommen wie Erwerbseinkommen, Mieteinnahmen, Kapitalerträge und/oder Versorgungsbezüge. „Bei zusammenveranlagten Ehepaaren können das auch Einkünfte der Partnerin oder des Partners sein, die für die Besteuerung zusammengerechnet werden“, wie Destatis betont.

Einkommensarten, die eventuell zu versteuern sind

Um zu wissen, ob man Einkommensteuer zu zahlen hat, muss zunächst das tatsächlich zu versteuernde Gesamteinkommen ermittelt werden. Es setzt sich aus den gesamten Bruttoeinnahmen der zu besteuernden Einkunftsarten abzüglich bestimmter Ausgaben zusammen.

Zu den Einkunftsarten, die Rentner eventuell versteuern müssen, zählen die gesetzlichen Rentenbezüge wie die gesetzliche Alters-, Hinterbliebenen- oder Erwerbsminderungsrente. Der Steuerpflicht unterliegen zudem Rentenleistungen aus der betrieblichen oder privaten Altersvorsorge, aber auch Miet-, Pacht- und/oder bestimmte Kapitaleinkünfte, landwirtschaftliche, freiberufliche und/oder gewerbliche Gewinne sowie das Einkommen aus Arbeitsverhältnissen.

Noch wird nicht die gesamte Rente besteuert

Bei manchen Einkommensarten zählt gemäß § 22 EStG (Einkommensteuergesetz) jedoch nur ein Teil der Bezüge zum steuerpflichtigen Einkommen. Dies gilt für die gesetzliche Rente, aber auch für Renten der landwirtschaftlichen Alterskasse, für Renten aus berufsständischen Versorgungseinrichtungen und für Renten aus Basisrentenverträgen, auch Rürup-Rente genannt.

Die Höhe des Rentenfreibetrages hängt vom Jahr des Rentenbeginns ab. Der Freibetrag bleibt für die komplette Rentenbezugsdauer gleich und berechnet sich aus dem steuerfreien Anteil, der zum Rentenbeginn gilt, und der Höhe der Jahresbruttorente, die dem Jahr der erstmaligen Rentenauszahlung folgt.

Bis 2005 waren 50 Prozent der gesetzlichen Renten zu versteuern. Bis 2020 erhöhte sich der zu besteuernde Rentenanteil jedes Jahr um zwei Prozentpunkte und 2021 sowie 2022 um je einen Prozentpunkt, so dass 2020 80 Prozent, 2021 81 Prozent und 2022 82 Prozent der Rentenzahlungen der Besteuerung unterlagen.

Seit 2023 steigt der zu besteuernde Rentenanteil jedes Jahr um 0,5 Prozentpunkte an, bis 2058 die komplette Rente (100 Prozent) zu besteuern ist. Das heißt, beim Rentenbeginn im Jahr 2023 sind 82,5 Prozent, bei einer erstmaligen Rente im Jahr 2024 83,0 Prozent und bei Rentenbeginn im Jahr 2025 83,5 Prozent zu besteuern.

Wie der Rentenfreibetrag ermittelt wird

Damit bleiben bei einem Rentenbeginn im Jahr 2023 jedes Jahr 17,5 Prozent der Jahresbruttorente, die der Rentner 2024 erhält, steuerfrei. Bei einem Rentenbeginn im Jahr 2024 sind es 17 Prozent der Jahresbruttorente des Jahres 2025 und beim Rentenbeginn im Jahr 2025 sind 16,5 Prozent der Jahresbruttorente von 2026 steuerfrei.

Beispielrechnung: Wer im Juli 2023 in Rente gegangen ist und in 2024 eine Bruttojahresrente von 15.000 Euro hat, erhält einen Rentenfreibetrag von 2.625 Euro (17,5 Prozent von 15.000 Euro) im Jahr. Das heißt, für das aktuelle und auch für künftige Steuerjahre sind jeweils von der Bruttojahresrente 2.625 Euro nicht zu versteuern.

Die Höhe des so ermittelten Steuerfreibetrages ändert sich für die komplette Dauer des Rentenbezuges nicht mehr – auch nicht, wenn sich im Laufe der Zeit die Bruttorente aufgrund der jährlichen Rentenanpassung erhöht.

Damit unterliegt eine Erhöhung der gesetzlichen Rente im Rahmen der jährlichen Rentenanpassung komplett der Einkommensteuer. In vielen Fällen führt dies im Laufe der Jahre dazu, dass eine Rente, die bisher unter dem Grundfreibetrag lag, diesen nun überschreitet und der Rentenbezieher eine Einkommensteuer zahlen muss.

Diese Ausgaben mindern das zu versteuernde Einkommen

Zu den Ausgaben, die das zu versteuernde Einkommen mindern, gehören Werbungskosten, außergewöhnliche Belastungen, Aufwendungen für haushaltsnahe Dienstleistungen wie eine Haushaltshilfe oder Handwerkerkosten und auch Sonderausgaben wie Spenden und Vorsorgeaufwendungen. Je nach Ausgabenart sind die genannten Ausgaben steuerlich komplett, anteilig oder bis zu einem bestimmten Höchstbetrag absetzbar.

Rentner können als Werbungskosten für das Steuerjahr 2023 einen Pauschalbetrag von 102 Euro pro Person steuerlich geltend machen. Liegen die nachweisbaren Werbungskosten wie Steuerberatungskosten und Kontoführungsgebühren über diesen Pauschalbetrag, können sie die tatsächlich angefallenen Kosten steuerlich absetzen.

Vorsorgeaufwendungen sind beispielsweise Beiträge zur gesetzlichen und/oder privaten Kranken- und Pflegeversicherung sowie zur Unfall- und oder Haftpflichtversicherung. Neben den Vorsorgeaufwendungen ist mindestens eine Sonderausgabenpauschale von 36 Euro absetzbar, wenn andere belegbare Sonderausgaben wie Spenden oder Kirchensteuer diesen Betrag nicht übersteigen.

Bis zu welcher Jahresbruttorente keine Steuer anfällt

Das Bundesministerium der Finanzen (BMF) hat online zwei Tabellen veröffentlicht, die zeigen, welche ungefähre maximale Jahresbruttorente je nach Rentenbeginn in 2023 und in 2024 steuerfrei bleibt, sofern man neben der Rente keine sonstigen steuerpflichtigen Einkünfte hat.

Neben den möglichen Pauschalen für Werbungskosten und Sonderausgaben sowie den sich aus den Sozialversicherungen ergebenen Vorsorgeaufwendungen sind bei den Tabellen keine weiteren steuermindernden Ausgaben und keine sonstigen Steuervorteile berücksichtigt. Das heißt, sind die tatsächlich steuerlich absetzbaren Aufwendungen höher, wird auch für eine eventuell höherer Jahresbruttorente keine Einkommenssteuer anfallen.

Maximale Höhe einer Jahresbruttorente* je nach Jahr des Rentenbeginns, für die keine Steuer anfällt

Jahr des Rentenbeginns (maßgebend für den Rentenfreibetrag)

Maximale Jahresbruttorente 2023, die noch steuerunbelastet bleibt, in Euro

Maximale Jahresbruttorente 2024, die noch steuerunbelastet bleibt, in Euro

2005 (oder früher)

19.030

19.758

2006

18.651

19.393

2007

18.334

19.085

2008

18.139

18.897

2009

17.891

18.656

2010

17.553

18.327

2011

17.300

18.081

2012

17.120

17.905

2013

16.937

17.724

2014

16.719

17.511

2015

16.585

17.379

2016

16.458

17.255

2017

16.247

17.047

2018

16.028

16.831

2019

15.811

16.615

2020

15.510

16.320

2021

15.442

16.252

2022

15.458

16.268

2023

15.244

16.357

2024

-

16.243

Wer bis 2005 in Rente gegangen ist, der kann im Jahr 2023 laut BMF-Tabelle eine Jahresbruttorente von maximal 19.030 Euro haben, ohne dass dafür eine Einkommensteuer anfällt. Für das Jahr 2024 muss der gleiche Rentner keine Einkommensteuer zahlen, wenn er in diesem Jahr eine Jahresbruttorente von maximal 19.758 Euro hat.

Für Rentner, die 2023 erstmalig eine Rente bezogen, beträgt die höchste Jahresbruttorente, für die sie 2023 keine Einkommensteuer zahlen müssen, 15.244 Euro. In 2024 liegt für die Rentner, die in diesem Jahr erstmals eine gesetzliche Rente erhalten, die Höhe der Jahresbruttorente, für die keine Einkommensteuer anfällt, bei maximal 16.243 Euro.

Abgabefrist der Steuererklärung für das Steuerjahr 2023

Wer eine Einkommensteuererklärung für das Steuerjahr 2023 abgeben muss, hat eine Abgabefrist bis 31. August 2024. Da dieser Tag jedoch ein Samstag ist, verlängert sich die Abgabefrist auf den 2. September 2024. Wird die Steuererklärung mithilfe eines Steuerberaters angefertigt, ist die Abgabefrist der 2. Juni 2025.

Detaillierte Informationen, wie gesetzliche Renten, Pensionen, Renten aus Riester- und Rürup-Verträgen, aber auch sonstige Leibrenten zu versteuern sind, enthält die downloadbare Broschüre „Versicherte und Rentner: Informationen zum Steuerrecht“ der Deutschen Rentenversicherung.

Allerdings ist hier noch nicht berücksichtigt, dass der Übergangszeitraum bis zur vollen Besteuerung von Jahr 2040 bis zum Jahr 2058 verlängert wurde. Diese Regelung wirkt sich mittlerweile durch das mittlerweile in Kraft getretene Wachstumschancengesetz bereits für das Steuerjahr 2023 aus.

Quelle: (verpd)

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