Nicht jeder Schulabgänger findet gleich einen Ausbildungsplatz oder fängt unmittelbar nach Ende der Schulzeit eine Ausbildung an. Was zu tun ist, damit sich dies nicht negativ auf die gesetzlichen Rentenansprüche auswirkt.

Jugendliche oder junge Erwachsene, die nach der Schulzeit nicht sofort eine Ausbildung beginnen, sollten sich umgehend bei der Agentur für Arbeit melden, denn schon die Zeit der Ausbildungssuche kann für die späteren Rentenansprüche wichtig sein.

Ein Schulabgänger, der zwischen 17 und 25 Jahre alt ist und noch keine Ausbildungsstelle gefunden hat oder nicht nahtlos eine Ausbildung beginnt, sollte sich direkt nach Beendigung der Schulzeit bei der Agentur für Arbeit als ausbildungssuchend melden.

Denn er kann sich die Zeit der Ausbildungsplatzsuche zwischen Schulende und Beginn einer Ausbildung als Anrechnungszeit gemäß Paragraf 58 SGB VI (Sechstes Sozialgesetzbuch) anrechnen lassen. Um grundsätzlich Anspruch auf eine Anrechnungszeit zu haben, muss die Ausbildungsplatzsuche mindestens einen Kalendermonat dauern.

Anrechnung auch ohne Schulabschluss

Auch eine Anrechnung nach dem 25. Lebensjahr ist möglich. Dies gilt allerdings nur für denjenigen, der unmittelbar zuvor einen Wehr- oder Zivildienst abgeleistet hat oder als gesetzlich rentenversicherter Arbeitnehmer oder Selbstständiger tätig war.

Für die Anerkennung der Anrechnungszeit spielt es keine Rolle, ob der Schulabgänger einen Schulabschluss hat oder nicht. Allerdings muss es sich bei der nachfolgenden Ausbildungszeit um eine schulische oder berufliche Ausbildung handeln.

Nutzen der Anrechnungszeit

Zwar wirkt sich die genannte Anrechnungszeit für alle, die nach 2009 in Rente gehen, nicht rentensteigernd aus. Allerdings wird sie bei der Erfüllung einer notwendigen 35-jährigen Wartezeit für die Altersrente für langjährig Versicherte und für die Altersrente für schwerbehinderte Menschen berücksichtigt.

Detailliertere Informationen zum Thema Anrechnungszeiten gibt es bei der kostenlosen Service-Hotline 0800 100048070 der Deutschen Rentenversicherung sowie bei deren örtlichen Auskunfts- und Beratungsstellen. Fragen zur privaten Vermögensbildung und Altersvorsorge sowie zu sonstigen Versicherungsthemen, beispielsweise ob und wie lange ein Schulabgänger durch die Versicherungsverträge der Eltern noch mitversichert ist, kann ein Fischer & Fischer Versicherungsvermittler beantworten.

(verpd)

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