Wie die Statistik zeigt, kriselt es bei Ehepaaren in Deutschland zwischen dem sechsten und siebten Ehejahr am häufigsten. Die meisten Ehen wurden 2011 im siebten Jahr geschieden. Wer sich scheiden lässt, sollte auch an die Versicherungen denken, um nicht ohne Schutz dazustehen.

Nach Angaben des Statistischen Bundesamtes wurden 2011 über 187.600 Ehen geschieden und so im Schnitt elf von 1.000 bestehenden Ehen aufgelöst. 10.200 Ehen endeten im „verflixten siebten“ Ehejahr, dem häufigsten Zeitpunkt, an dem eine Ehe geschieden wird. Die meisten Ehepartner machen sich bei einer Scheidung überwiegend über die Teilung von Hab und Gut Gedanken. Doch auch an den bestehenden Versicherungsschutz gilt es zu denken. Denn durch die Scheidung können in einigen Bereichen existenzielle Absicherungslücken entstehen, beispielsweise weil eine bisher bestehende Mitversicherung in einer oder mehreren Versicherungspolicen entfällt.

In der Regel zieht bereits vor einer Scheidung ein Partner aus der gemeinsamen Wohnung aus. Damit ändert sich nicht nur die Wohnungssituation, sondern in vielen Fällen auch der bestehende Versicherungsschutz. Grundsätzlich sollte ein Auszug eines (Ehe-)Partners umgehend jedem Versicherer gemeldet werden, bei dem ein Versicherungsvertrag besteht.

Hat sich die Bankverbindung des Ehepartners geändert, der die Versicherungsprämien zahlt, muss auch diese mitgeteilt werden. Nur so können eine Nichtzahlung der Prämien und daraufhin folgende Mahnkosten bis hin zum Verlust des Versicherungsschutzes verhindert werden. Damit während einer Trennung wichtige Unterlagen wie bestehende Versicherungs-Policen nicht „verloren“ gehen, sollte jeder prüfen, ob ihm wichtige Dokumente vollständig vorliegen.

Wenn einer auszieht

Bei der Hausratversicherung ist in der Regel ein (Ehe-)Partner Versicherungsnehmer und der andere automatisch mitversichert, solange er in der gemeinsamen Wohnung lebt. Nach einem Auszug muss zum einen geklärt werden, ob die bestehende Hausrat-Police für den in der Wohnung verbleibenden Partner gilt, und zum anderen ob der Versicherungsschutz durch den Auszug auf die neue Wohnung übergeht.

Je nachdem muss derjenige, der bisher nicht Versicherungsnehmer war, eine neue Police für seine aktuelle Wohnung abschließen. Der Inhaber der bisherigen Hausrat-Police kann entsprechend seiner geänderten Wohnsituation beispielsweise die Versicherungssumme anpassen.

Wann die Haftpflicht-, Rechtsschutz- und Autoversicherung betroffen ist

Auch bei einer privaten Haftpflichtversicherung ist meist ein Ehegatte Versicherungsnehmer und der andere lediglich mitversichert. Die Mitversicherung endet in diesem Fall mit der Ehescheidung. Für einen Versicherungsschutz ist dann ein eigener Vertrag notwendig. Das Gleiche gilt für eine Privatrechtsschutz-Police. Kinder, die bisher mitversichert waren, bleiben es in der Regel auch weiterhin.

Die Kfz-Haftpflichtversicherung besteht für ein bestimmtes Fahrzeug. Doch auch hier ist einer der Partner als Versicherungsnehmer und Halter eingetragen. Ihm gehört der dem Vertrag zugrunde liegende Schadenfreiheitsrabatt (SFR). Wird das Fahrzeug nach der Trennung von dem anderen Partner gefahren, muss dieser einen eigenen Vertrag abschließen. Zwar kann der SFR unter bestimmten Voraussetzungen auch auf den anderen Partner übertragen werden, allerdings muss dazu der bisherige Halter zustimmen.

Was bei der gesetzlichen ...

Für den, der aufgrund seiner beruflichen Tätigkeit gesetzlich krankenversichert ist, ändert sich auch nach einer Scheidung nichts. Anders bei dem Ehepartner, der durch die kostenlose Familienmitversicherung der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) angehört und der auch nach der Scheidung keine sozialversicherungs-pflichtige Beschäftigung ausübt.

Für ihn endet der Schutz der GKV mit der Ehescheidung. Er hat jedoch binnen drei Monate ab Rechtskraft der Scheidung die Möglichkeit der GKV beizutreten. Die bisherige Krankenkasse muss ihn dann aufnehmen. Für die bisher mitversicherten Kinder kann frei gewählt werden, über welchen Elternteil sie künftig mitversichert sein sollen.

... und bei der privaten Krankenversicherung gilt

Bei der privaten Krankenversicherung (PKV) muss grundsätzlich für jede versicherte Person ein Beitrag bezahlt werden, da es keine kostenlose Mitversicherung gibt. Ist bei dem jeweiligen Vertrag die versicherte Person auch gleichzeitig der Versicherungsnehmer, ändert sich bei einer Trennung nichts. Anders jedoch, wenn bei einem Vertrag beispielsweise der Versicherungsnehmer der Ehemann ist und die versicherten Personen er selbst und seine Ehefrau.

Dann könnte der Ehemann zwar den Vertragsteil kündigen, der sich auf seine Ehefrau bezieht, aber nur wenn er nachweist, dass sie davon Kenntnis hat. Die Ehefrau kann dann innerhalb zweier Monate eine Weiterversicherung in einem eigenen Vertrag beantragen. Ein Wechsel in eine GKV ist nur unter bestimmten Umständen möglich. Damit es zu keiner Lücke im Krankenversicherungs-Schutz kommt, ist es sinnvoll, sich bereits vor dem Scheidungsurteil darum zu kümmern, wie und wo man danach versichert ist.

Bezugsberechtigung bei der Lebens- und Rentenversicherung

Bei vielen Lebensversicherungs-Verträgen ist als Bezugsberechtigter im Falle des Todes der versicherten Person die Ehefrau oder der Ehemann namentlich angegeben. In diesem Fall würde auch nach der Scheidung die genannte Person die Versicherungsleistung erhalten. Wünscht man das nicht, kann man als Versicherungsnehmer dies jederzeit ändern.

Anders ist es jedoch, wenn die Bezugsberechtigung als „unwiderruflich“ angegeben wurde. Dann benötigt der Versicherungsnehmer für eine Änderung das schriftliche Einverständnis des bisher Bezugsberechtigten. Ob und wie das bisher angesparte Kapital bei einer Lebens- und/oder Rentenversicherung bei einer Scheidung vermögensrechtlich aufgeteilt wird, hängt von diversen Faktoren, wie Vertragsart der Versicherung und ehelichem Güterstand ab.

Frühzeitige Beratung ist wichtig

Neben den genannten Informationen gibt es weitere Versicherungsarten, wie die Unfall- oder Gebäudeversicherung, sowie eine Vielzahl von individuellen Aspekten, die für einen optimalen Versicherungsschutz berücksichtigt werden sollten. Es ist daher ratsam, sich bei einer Trennung und noch vor der rechtsgültigen Scheidung von einem Versicherungsfachmann beraten zu lassen.

Der Experte kann prüfen, welche Konsequenzen die Trennung auf den bisher bestehenden persönlichen Versicherungsschutz hat und individuelle Lösungen zum Schutz vor Absicherungslücken vorschlagen.

(verpd)

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