Ein Flussfischer zog sich während seiner Arbeit eine Blase am Fuß zu. Nachdem sich die Stelle entzündet hatte, musste ein Teil des Fußes amputiert werden. Doch die gesetzliche Unfallversicherung sieht sich nicht in der Pflicht. Wer dann hilft.

Ein Fischer hatte sich während seiner Arbeit eine Blase zugezogen. Die entzündete sich und der betroffene Fuß musste teilamputiert werden. In diesem Falle besteht nur dann ein Anspruch auf Leistungen durch die Berufsgenossenschaft, wenn die Komplikation nicht auf eine innere Ursache zurückzuführen ist. Das geht aus einem Urteil des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg vom 16. März 2022 (L 3 U 58/20) hervor.

Geklagt hatte ein Flussfischer, der sich während seiner Arbeit eine Blase am rechten Fuß zugezogen hatte. Zuhause angekommen öffnete er die Blase und klebte zur Wundversorgung ein Pflaster auf.

Fuß musste teilamputiert werden

In den folgenden Wochen kam es dort zu einer so starken Entzündung, dass der Mann in ein Krankenhaus eingewiesen werden musste. Dort wurde eine Diabetes-Erkrankung festgestellt, die sich bis dahin jedoch noch nicht klinisch manifestiert hatte.

Die Leidensphase des Patienten war damit allerdings noch nicht beendet. Denn die Entzündung weitete sich so stark aus, dass schließlich eine besonders schwere Form eines diabetischen Fußes diagnostiziert wurde. Das führte dazu, dass schließlich ein Teil des Fußes amputiert werden musste.

Die Berufsgenossenschaft erkannte den Vorfall mit all seinen Folgen zunächst als Arbeitsunfall an und gewährte dem Versicherten eine Verletztenrente. Nachdem er jedoch einige Jahre später wegen einer Verschlimmerung beantragte, seine Rente zu erhöhen, ließ ihn die Unfallkasse erneut ärztlich untersuchen.

Berufsgenossenschaft stellte die bereits bewilligte Rente ein

Dabei kam der Gutachter zu dem Ergebnis, dass die Blase an dem Fuß lediglich ein austauschbarer Auslöser der schwerwiegenden Folgen gewesen sei. Eine ähnliche, alltäglich vorkommende Verletzung am Fuß hätte nach Meinung des Mediziners in Anbetracht der Diabetes-Erkrankung zu einem vergleichbaren Verlauf geführt.

Das nahm der gesetzliche Unfallversicherer zum Anlass, dem Versicherten weitere Rentenzahlungen zu verweigern. Mit seiner daraufhin eingereichten Klage hatte der Mann keinen Erfolg.

Die auf Antrag des Klägers als Sachverständige gehörte, ihn behandelnde Ärztin habe zwar die Auffassung vertreten, dass die Diabetes-Erkrankung zum Zeitpunkt des Unfalls noch nicht weit fortgeschritten gewesen sei.

Blase alleine konnte nicht der Auslöser der Komplikationen sein

Nach den Feststellungen der beiden weiteren gehörten Sachverständigen führe eine Blase für sich genommen aber nicht zu einer schwerwiegenden Weichteilinfektion.

Ursächlich hierfür und für die weitere Folge sei vielmehr die Diabetes-Erkrankung, auch wenn sich diese zum Zeitpunkt des Unfalls noch nicht klinisch manifestiert gehabt habe. Denn eine Blase komme mit großer Häufigkeit in der Bevölkerung vor. Sie heile in so gut wie allen Fällen innerhalb kurzer Zeit folgenlos ab.

Es müsse daher von einer anderen Ursache ausgegangen werden, wenn es infolge einer Blase zu ernsten Komplikationen komme. Die sei in dem entschiedenen Fall in der Diabetes-Erkrankung des Fischers zu sehen.

Gesetzliche und private Rente könnten einspringen

Je nachdem inwieweit der Mann durch die Amputation in seiner Berufsausübung behindert ist, hat er unter Umständen Anspruch auf eine gesetzliche Erwerbsminderungsrente.

Sofern er zusätzlich eine private Erwerbsunfähigkeits- oder eine Berufsunfähigkeits-Versicherung abgeschlossen hat und die Kriterien für einen Leistungsanspruch erfüllt sind, kann diese Rente ebenfalls helfen, das weggefallene oder verminderte Arbeitseinkommen auszugleichen.

 

 

Quelle: (verpd)

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