Wer ein Praktikum oder einen Minijob ausübt, ist während der beruflichen Tätigkeit und auf dem Hin- und Rückweg zur Arbeit gesetzlich unfallversichert. Dieser gesetzliche Unfallschutz hat jedoch Lücken.
Immer wieder kommt es vor, dass bei einem Mannschaftssport ein Spieler beim Spiel verletzt wird. Ein Oberlandesgericht hatte zu klären, wann Sportler für solche Vorfälle Schadenersatz und Schmerzensgeld leisten müssen.
Das Statistische Bundesamt hat ausgewählte Daten zum Unfallgeschehen mit den Elektrorollern im vergangenen Jahr vorgelegt. Im Vergleich mit anderen Fahrzeugarten zeigen sich zum Teil erhebliche Unterschiede, etwa beim Fahreralter oder der Rolle von Alkohol.
Die gesetzliche Unfallversicherung greift nur bei bestimmten Unfällen. Und selbst wenn der Unfallschutz besteht, sind die Leistungen bei Kindern, insbesondere bei einer unfallbedingten Erwerbsminderung, unzureichend.
Ein Gericht hatte zu entscheiden, inwieweit eine Berufsgenossenschaft nach einem Unfall auf dem Weg zur Arbeit die Leistungen der gesetzlichen Unfallversicherung verweigern kann, weil bekannt ist, dass der Verunfallte am Vorabend Cannabis eingekommen hat.
Ein Beschäftigter war im Ruhebereich des Betriebes von einem Gabelstapler angefahren worden. Ob ihm für die Folgen die Leistungen der Berufsgenossenschaft zustehen, konnte erst vor Gericht geklärt werden.
Ein forstwirtschaftlicher Unternehmer war beim Spalten von Holz verunglückt. Doch die Berufsgenossenschaft verweigerte ihm die Versicherungsleistung. Ob zu Recht, musste das Münchener Sozialgericht entscheiden.
Der Gast eines Tandem-Sprungs verletzte sich schwer, als er auf dem Boden aufschlug. Für die Folgen belangte er den Veranstalter, aber der berief sich unter anderem auf einen Haftungsausschlusses. Deshalb musste das Kölner Landgericht über 20.000 Euro Schmerzensgeld und Schadenersatz entscheiden.
Je nach Betriebsgröße gibt es deutliche Unterschiede beim Anteil der Beschäftigten, die während der Berufsausübung einen Unfall erleiden. Dies zeigt eine Auswertung der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung.
Mini- und Ferienjobber sowie Praktikanten sind wie normale Arbeitnehmer bei Arbeits- und Wegeunfällen gesetzlich unfallversichert. Doch nicht jeder Unfall auf dem Weg von oder zur Arbeit oder sogar innerhalb des Betriebes fällt unter den gesetzlichen Unfallschutz.
Immer wieder gibt es in Mehrfamilienhäusern Ärger, wenn Bewohner Dinge im gemeinsam genutzten Flur oder Treppenhaus abstellen. Kommt es zu einem Unfall, wenn ein anderer die abgestellten Sachen umstellt, stellt sich die Frage, wer für den Schaden haftet.
Eine Bewerberin war bei einem eintägigen, unentgeltlichen Praktikum in dem Betrieb, den sie kennenlernen sollte, schwer gestürzt. Ob sie dabei unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung stand, entschied letztendlich das Bundessozialgericht.
Ein Flussfischer zog sich während seiner Arbeit eine Blase am Fuß zu. Nachdem sich die Stelle entzündet hatte, musste ein Teil des Fußes amputiert werden. Doch die gesetzliche Unfallversicherung sieht sich nicht in der Pflicht. Wer dann hilft.
Nicht immer kann man auf Verwandte oder Bekannte zurückgreifen, wenn man aus gesundheitlichen Gründen eine persönliche Unterstützung zum Beispiel für Besorgungen oder im Haushalt benötigt. Es gibt Versicherungspolicen, die auch bei diesem Problem weiterhelfen.
Fahrzeughalter, die unverschuldet in eine Kollision verwickelt werden, haben nicht in jedem Fall einen Anspruch auf Zahlung einer Nutzungsausfall-Entschädigung. Das belegt eine Gerichtsentscheidung.
Auf dem Weg zur oder von der Arbeit bei einem Unfall sein Fahrzeug zu beschädigen, ist ärgerlich. Man kann aber unter Umständen das Finanzamt an den finanziellen Folgen beteiligen.
Letztes Jahr gab es fast 760.500 meldepflichtige Arbeitsunfälle. Allerdings besteht in manchen Branchen und Bereichen ein bis zu siebenfach höheres Arbeitsunfallrisiko als in anderen.
Es gibt zahlreiche Gründe, warum man auf dem Weg zur Arbeit einen Umweg in Kauf nimmt. Doch nicht bei jeder Abweichung zum normalen Arbeitsweg bleibt der Versicherungsschutz im Rahmen der gesetzlichen Unfallversicherung bestehen.
Ein Sozialgericht hatte zu entscheiden, ob ein Unfall, bei dem ein Arbeitnehmer auf dem Weg zur Arbeit aus unerklärlichen Gründen umkippt und sich dabei verletzt, über die gesetzliche Unfallversicherung abgesichert ist.
Ob die Gemeinde auf Schadenersatz und Schmerzensgeld belangt werden kann, wenn eine öffentliche Treppe direkt in ein öffentlich zugängliches Gewässer führt und ein Fußgänger auf den dort rutschigen Treppenstufen verunfallt, hatte ein Gericht zu klären.
Arbeitsunfälle sind in der Regel durch die gesetzliche Unfallversicherung abgesichert. Allerdings gilt nicht jeder Unfall, der sich während der Arbeitszeit ereignet, als Arbeitsunfall.
Inwieweit ein gesetzlicher Unfallschutz besteht, wenn ein Arbeitnehmer sich möglicherweise bei der Nahrungsaufnahme in der Kantine seines Arbeitgebers mit einem Krankheitserreger infiziert und dadurch krank wird, zeigt ein Gerichtsurteil.
Nicht nur normale Arbeitnehmer, auch Praktikanten, Ferien- oder Minijobber können während der beruflichen Tätigkeit sowie auf dem Hin- und Rückweg zum Arbeitsplatz verunfallen. Zwar gilt für sie ein gesetzlicher Unfallschutz, doch dieser ist lückenhaft.
Ob ein Unfall als Arbeitsunfall gilt, wenn der Ersatzakku einer E-Zigarette in der Hosentasche eines Arbeitnehmers während der Arbeitszeit explodiert, nachdem er einen Dienstschlüssel in die Tasche gesteckt hat, hatte ein Gericht zu klären.
Es gibt manche Unfälle, die Kinder erleiden können, die über die gesetzliche Unfallversicherung abgesichert sind. Dies gilt jedoch bei Weitem nicht für jeden Unfall. Und selbst wenn die gesetzliche Unfallversicherung leistet, bietet sie keinen ausreichenden finanziellen Schutz.
Wer als Arbeitnehmer verschiedene berufliche Termine außerhalb des Firmensitzes seines Arbeitgebers wahrnimmt, sollte besonders vorsichtig sein, wenn er währenddessen unterwegs eine Kaffeepause einlegt, wie ein Gerichtsurteil belegt.
In der gesetzlichen Unfallversicherung können auch vermeintliche Kleinigkeiten wie das Einwerfen einer privaten Post in den Briefkasten während des Arbeitsweges den Versicherungsschutz kosten, wie eine Entscheidung des Bundessozialgerichts belegt
Wann einem Arbeitnehmer nach einem Arbeitsunfall eine Rente aus der gesetzlichen Unfallversicherung zusteht, wenn er aufgrund der Verletzungsfolgen dauerhaft nur noch eingeschränkt arbeiten kann, zeigt ein Gerichtsurteil.
Nicht immer fährt ein Arbeitnehmer von seinem Wohnort aus in die Arbeit. Inwieweit er auch in diesen Fällen auf dem Arbeitsweg unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung steht, verdeutlicht ein Gerichtsurteil des Bundessozialgerichts.
Auch wenn man als Praktikant, als Ferien- oder Minijobber tätig ist, steht man während der beruflichen Tätigkeit sowie auf dem Hin- und Rückweg zum Arbeitsplatz unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung. Es gibt aber auch Ausnahmen.
Aktuelle Zahlen der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung (DGUV) belegen, dass sich das Unfallrisiko bei beruflichen Tätigkeiten letztes Jahr im Vergleich zum Vorjahr reduziert hat.
Jedes Jahr verunfallen mehrere Millionen Menschen im eigenen Haushalt so schwer, dass sie medizinische Hilfe in Anspruch nehmen müssen. Dabei sind die meisten dieser Haushaltsunfälle Stürze. Wie man dieses Risiko minimieren kann.
Normalerweise steht ein Arbeitnehmer auf dem Arbeitsweg sowie während der Berufsausübung – auch im Homeoffice – unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung. Doch die Abgrenzung zu privaten und damit nicht gesetzlich unfallversicherten Tätigkeiten ist oft schwierig.
Ist man Patient in einem Krankenhaus oder in einer Reha-Klinik und verunfallt während des Klinikaufenthalts oder auf dem Hin- und Heimweg, hat man normalerweise Anspruch auf Leistungen aus der gesetzlichen Unfallversicherung. Doch es gibt auch zahlreiche Ausnahmen.