Ob ein Arbeitssuchender, der ein unbezahltes Probearbeitsverhältnis eingegangen ist und am letzten Arbeitstag auf dem Weg von der Arbeitsstätte nach Hause verunfallt, für dieses Unglück einen Schutz durch die gesetzliche Unfallversicherung hat, verdeutlicht ein Gerichtsurteil.
Ein Arbeitssuchender, der nach Beendigung eines Probe-Arbeitsverhältnisses auf dem Weg von seinem potenziellen Arbeitgeber zu seinem Auto einen Unfall erleidet, steht nicht unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung. Das hat das Landessozialgericht Stuttgart mit einem Urteil (L 9 U 911/22) entschieden.
Nach einem Bericht des Deutschen Anwaltvereins hatte sich eine arbeitssuchende Frau bei einem Architekturbüro um eine Stelle als Chefsekretärin beworben. Auf Vermittlung und Betreiben der Arbeitsagentur war vereinbart worden, dass sie dazu in dem Büro zunächst drei Tage unentgeltlich zur Probe arbeiten sollte.
Auf ihren eigenen Wunsch hin wurde das Probearbeitsverhältnis jedoch letztlich um zwei Tage verlängert. Nach dessen Abschluss kam die Klägerin auf dem Weg zu ihrem auf dem Firmenparkplatz parkenden Auto auf einer Außentreppe des Architekturbüros zu Fall. Dabei zog sie sich erhebliche Verletzungen zu. Dafür wollte sie entsprechende Leistungen der zuständigen Berufsgenossenschaft, einem Träger der gesetzlichen Unfallversicherung, in Anspruch nehmen.
Berufsgenossenschaft verweigert Leistung
Die Berufsgenossenschaft weigerte sich jedoch, den Unfall als Arbeitsunfall anzuerkennen. Die Frau zog daher vor Gericht. Dort erlitt sie eine Niederlage.
Nach Ansicht des Stuttgarter Landessozialgerichts war die Klägerin zum Zeitpunkt ihres Unfalls nicht mehr als Beschäftigte versichert. Denn bei dem Weg zu ihrem Fahrzeug habe sie sich nicht mehr in einem Beschäftigungs-Verhältnis befunden. Sie sei vielmehr eigenwirtschaftlich tätig geworden.
Gesetzlicher Unfallschutz mit Lücken
Zwar stehen Arbeitnehmer bei der Ausübung ihrer beruflichen Tätigkeit sowie auf dem Arbeitsweg, also dem Weg zwischen Wohnung und Arbeitsplatz, in der Regel unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung. Doch nicht jede Tätigkeit, und nicht jeder Weg von oder zur Arbeit ist gesetzlich unfallversichert.
Die meisten Unfälle ereignen sich zudem in der Freizeit, und hier besteht normalerweise grundsätzlich kein gesetzlicher Unfallschutz. Und selbst wenn ein gesetzlicher Unfallschutz besteht, genügen die Leistungen der Berufsgenossenschaft oftmals nicht, um die Mehrbelastungen und Einkommensausfälle, die ein Unfall mit sich bringen kann, zu kompensieren.
Die private Versicherungswirtschaft bietet diesbezüglich zahlreiche Lösungen an, um auch bei einem fehlenden oder unzureichenden gesetzlichen Versicherungsschutz ausreichend abgesichert zu sein, damit zum Beispiel eine unfallbedingte Invalidität nicht auch noch zu finanziellen Problemen führt. Zu nennen sind hier unter anderem eine private Unfall-, eine Erwerbs- oder Berufsunfähigkeits- sowie eine Krankentagegeld-Versicherung.
Quelle: (verpd)