Unter welchen Bedingungen Luftfahrtunternehmen dazu berechtigt sind, einen Aufpreis zu berechnen, wenn Passagiere ihre Flüge coronabedingt verschieben müssen, zeigt ein Gerichtsurteil.

Ein Luftfahrtunternehmen darf für die Umbuchung eines infolge der Covid-19-Pandemie annullierten Fluges einen Aufpreis verlangen, wenn die Umbuchung auf einen deutlich späteren Zeitpunkt erfolgt. Das hat das Oberlandesgericht Köln jüngst entschieden (6 U 127/20).

Wird ein Flug annulliert, so haben Fluggäste nach den Bestimmungen der Europäischen Fluggastrechte-Verordnung wahlweise ein Recht auf eine Umbuchung oder auf Erstattung des Ticketpreises. Dass das in Zeiten von Corona mit Tücken verbunden ist, belegt ein Urteil (6 U 127/20) des Kölner Oberlandesgerichts. Geklagt hatte die Verbraucherzentrale Nordrhein-Westfalen. Die hielt es für unrechtmäßig, dass eine Fluggesellschaft für die Umbuchung pandemiebedingter Flüge im Fall zweier Fluggäste einen Aufpreis verlangt hatte.

Die Verbraucherschützer sahen darin einen Verstoß gegen die Fluggastrechte-Verordnung. Dieser Rechtsauffassung schloss sich das in erster Instanz mit dem Fall befasste Kölner Landgericht an. Das Luftfahrtunternehmen legte daher Berufung beim Oberlandesgericht der Stadt ein. Damit hatte es Erfolg.

Kein beliebiges kostenfreies Umbuchungsrecht

Das Berufungsgericht stellte zwar nicht in Abrede, dass Fluggäste auch in Pandemiezeiten das Recht haben, einen annullierten Flug auf einen anderen unter vergleichbaren Reisebedingungen und zu einem späteren Zeitpunkt kostenlos umzubuchen. Nach Ansicht der Richter besteht jedoch kein beliebiges kostenfreies Umbuchungsrecht.

Erforderlich sei vielmehr ein eindeutiger zeitlicher Bezug zum ursprünglichen Reiseplan des Fluggastes. Damit solle unter anderem eine kostenlose Umbuchung auf eine besonders teure Reisezeit verhindert werden.

Reisepläne um etliche Monate verschoben

In dem entschiedenen Fall hatten die Fluggäste ihre Reisepläne um etliche Monate verschoben. Nach Ansicht der Richter bestand daher kein zeitlicher Zusammenhang zu den ursprünglich von ihnen gebuchten Flügen. Die Fluggesellschaft sei folglich dazu berechtigt gewesen, einen Aufpreis für die Umbuchungen zu verlangen.

Das Urteil des Oberlandesgerichts ist rechtskräftig. Eine Revision zum Bundesgerichtshof ist nicht möglich.

Quelle: (verpd)

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