Vor Kurzem wurde trotz der Corona-Krise eine Anhebung des Mindestlohns in den nächsten zwei Jahren auf insgesamt 10,45 Euro beschlossen.
Vor fünf Jahren wurde in Deutschland ein Mindestlohn eingeführt. Dieser wird seitdem regelmäßig angepasst. Ein aktueller Beschluss der Mindestlohnkommission hat eine Erhöhung des Mindestlohns in vier Schritten von aktuell 9,35 Euro auf 10,45 Euro bis Juli 2022 festgelegt. Dem Beschluss ist auch zu entnehmen, warum selbst in der gegenwärtigen Corona-Krise eine Anhebung erfolgt.
Am 30. Juni 2020 hat die Mindestlohnkommission auf Grundlage des Mindestlohngesetzes (MiLoG) eine weitere Erhöhung des Mindestlohns beschlossen. Laut dem aktuellen Beschluss wird die Höhe des Mindestlohns in vier Stufen auf insgesamt 10,45 Euro angehoben. Seit dem 1. Januar 2020 liegt er bei 9,35 Euro. Nun wird er am 1. Januar 2021 auf 9,50 Euro, am 1. Juli 2021 auf 9,60 Euro, am 1. Januar 2022 auf 9,82 Euro und schließlich am 1. Juli 2022 auf 10,45 Euro angehoben.
Der Mindestlohn gilt für alle Arbeitnehmer, also für Voll- und Teilzeitbeschäftigte, aber auch für Minijobber in Unternehmen oder Privathaushalten. Er gilt jedoch nicht für Auszubildende, Minderjährige ohne Berufsausbildung, Heimarbeiter nach dem Heimarbeitergesetz, Selbstständige, Ehrenamtliche und Beschäftigte, die einen freiwilligen Dienst ableisten, da diese Personen rechtlich nicht als Arbeitnehmer gelten. Mehr Informationen zum Thema Mindestlohn enthalten das Webportal und der herunterladbare Flyer Mindestlohn des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales (BMAS).
Schutz für Arbeitnehmer, ohne die Wirtschaft zu gefährden
Die Mindestlohnkommission wird alle fünf Jahre neu besetzt. Sie besteht aus je drei stimmberechtigten Mitgliedern, die von der Spitzenorganisationen der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer aus Kreisen der Vereinigungen von Arbeitgebern und Gewerkschaften vorgeschlagen und von der Bundesregierung berufen werden.
Laut Beschluss prüft die Mindestlohnkommission „im Rahmen einer Gesamtabwägung, welche Höhe des Mindestlohns geeignet ist, zu einem angemessenen Mindestschutz der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer beizutragen, faire und funktionierende Wettbewerbsbedingungen zu ermöglichen sowie Beschäftigung nicht zu gefährden. Bei der Festsetzung der Höhe des gesetzlichen Mindestlohns orientiert sie sich nachlaufend an der Tarifentwicklung“.
Wie dem aktuellen Beschluss weiter zu entnehmen ist, geht die Mindestlohnkommission von einer Erholung der Wirtschaft bis 2022 aus.
Wirtschaftliche Erholung bis 2022 erwartet
Konkret heißt es dazu im Beschluss: „Die Beschlussfassung fällt in diesem Jahr in eine Zeit großer Unsicherheit angesichts der Corona- Pandemie und deren wirtschaftlichen Folgen. Für das Gesamtjahr 2020 wird gesamtwirtschaftlich eine deutliche Rezession erwartet, wobei es erhebliche Unterschiede zwischen einzelnen Branchen gibt. Für das Jahr 2021 gehen die aktuellen Prognosen von einer wirtschaftlichen Erholung aus. Ab 2022 ist eine Rückkehr auf das Niveau des Bruttoinlandsprodukts von vor der Pandemie zu erwarten.“
Weiter wird ausgeführt: „Die nun beschlossene vierstufige Erhöhung des Mindestlohns dient dazu, die Lohnkostensteigerungen für die betroffenen Betriebe vor dem Hintergrund der gegenwärtigen wirtschaftlichen Krise tragfähig zu verteilen.“
„Vor dem Hintergrund der vorliegenden Prognosen zur wirtschaftlichen Entwicklung sowie der Erkenntnisse zur Beschäftigungs- und Wettbewerbssituation hält es die Mindestlohnkommission im Rahmen einer Gesamtabwägung für vertretbar, den Mindestlohn in diesen Stufen und in diesem Umfang zu erhöhen, um den Mindestschutz der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer wirksam zu verbessern.“
Quelle: (verpd)