In einigen Versicherungspolicen sind sogenannte Wartezeiten vereinbart. Was damit geregelt wird und in welchen Fällen diese nicht gelten.
In den meisten Versicherungsarten gilt der Versicherungsschutz ab dem vereinbarten Versicherungsbeginn. Ist eine Wartezeit vereinbart, besteht der Versicherungsschutz für einzelne Risiken erst zu einem späteren Zeitpunkt. Somit können auch die Versicherungsprämien auf einem moderaten Stand gehalten werden. Es gibt aber auch Fälle, bei denen eine vereinbarte Wartezeit nicht greift und der Versicherungsschutz sofort nach dem im Vertrag genannten Versicherungsbeginn besteht.
Üblicherweise besteht der Versicherungsschutz, der durch einen Versicherungsvertrag gewährleistet wird, an dem in der Police genannten Versicherungsbeginn. Dies gilt unter anderem in der Kfz-, Privathaftpflicht-, Hausrat-, Wohngebäude-, Unfall- oder Lebensversicherung.
Bei manchen Versicherungsarten wie der Kranken-, Pflege- und Rechtsschutz-Versicherung, gibt es jedoch für bestimmte Risiken eine sogenannte Wartezeit.
Was die Wartezeit bedeutet
Eine Wartezeit bedeutet, dass der Versicherungsschutz für bestimmte Risiken nicht ab dem im Versicherungsvertrag vereinbarten Versicherungsbeginn, sondern erst nach Ablauf der Wartezeit besteht.
Die konkrete Dauer der Wartezeit, die ab Vertragsbeginn zu zählen beginnt, ist der Police beziehungsweise den Versicherungs-Bedingungen, die dem Versicherungsvertrag zugrunde liegen, zu entnehmen.
Wartezeitdauer bei Rechtsschutz- oder Krankenversicherung
Bei einer Rechtsschutz-Versicherung beginnt der Versicherungsschutz für die meisten versicherten Rechtsschutzbereiche, wie die Durchsetzung von Schadenersatz-Forderungen oder die Verteidigung in einem Strafverfahren im Rahmen eines versicherten Falles, ab Versicherungsbeginn.
Für bestimmte versicherte Streitfälle wie Streitigkeiten mit dem Arbeitgeber, dem Vermieter, Vertragsstreitigkeiten oder bei Konflikten vor einem Steuer- oder Sozialgericht besteht normalerweise eine dreimonatige Wartezeit.
Der Versicherungsschutz bei einer Kranken(zusatz)-Versicherung beginnt für die meisten Leistungsbereiche häufig nach einer dreimonatigen Wartezeit. Ein Krankenschutz, den der Krankenversicherer im Rahmen des vereinbarten Versicherungsumfangs aufgrund von Entbindungen, Psychotherapie und Zahnersatz zu erbringen hat, besteht dagegen oftmals erst nach einer achtmonatigen Wartezeit nach Versicherungsbeginn.
Wann die Wartezeit entfällt
In bestimmten Fällen entfällt eine vereinbarte Wartezeit, das heißt, der Versicherungsschutz beginnt dann für alle versicherten Leistungsbereiche mit dem vereinbarten Versicherungsbeginn.
Dies gilt unter anderem, wenn man den Versicherer wechselt und einen neuen Versicherungsvertrag mit einem gleichartigen Versicherungsschutz zur bisher bestehenden Police abschließt. Dies gilt jedoch nur, sofern in der neuen Police mindestens dieselben Risiken wie im alten Versicherungsvertrag versichert sind und der Versicherungsschutz lückenlos weiterbesteht.
Generell wird normalerweise in der Krankenversicherung auf eine Wartezeit verzichtet, wenn die Versicherungsleistungen infolge eines Unfalles und nicht wegen einer Krankheit beansprucht werden.
Einige Krankenversicherer verzichten auch auf eine Wartezeit, wenn bei der Beantragung der Police eine ärztliche Bescheinigung über den Gesundheitszustand der versicherten Person für die Bereiche eingereicht wird, für die normalerweise eine Wartezeit gilt. Dies muss jedoch ausdrücklich vereinbart sein.
Prämienvorteile durch die Wartezeit
Auch wenn eine Wartezeit auf den ersten Blick für den Versicherten nur nachteilig ist, hat sie auch Vorteile.
Mit einer Wartezeit lässt sich verhindern, dass manche einen Versicherungsvertrag nur abschließen, wenn der Schadenfall schon absehbar ist. Ohne eine Wartezeit würde das in diesen Fällen dem Versicherungsprinzip, das auf der Solidarität der Versicherten-Gemeinschaft beruht, entgegenstehen, und die Prämien, die alle Versicherten zu zahlen haben, deutlich verteuern.
Damit werden durch die Wartezeit und die damit verbundene Einschränkung die Beiträge aller Versicherungskunden möglichst klein gehalten.
Quelle: (verpd)