Wie bei fast jedem Vertrag haben beide Vertragsparteien einer Versicherungspolice, also Versicherungskunde und Versicherer, Rechte und Pflichten. So hat der Versicherungskunde ein Recht auf die vereinbarte Versicherungsleistung, aber nur, wenn er auch seine Pflichten erfüllt hat.
Ein Versicherungsvertrag ist ein gegenseitiges Geben und Nehmen: Im Versicherungsfall muss ein Versicherer seiner Pflicht zur Zahlung der vereinbarten Versicherungsleistung nachkommen. Dies gilt jedoch nur, wenn auch der Versicherungskunde seine vertraglich eingegangenen Pflichten erfüllt hat. Der Versicherungsschutz kann nämlich gefährdet sein, wenn der Versicherungskunde bestimmte Pflichten, die es nicht nur während der Vertragslaufzeit gibt, sondern bereits bei der Beantragung der Police und im Schadensfall, nicht erfüllt hat.
Durch einen Versicherungsvertrag werden dort abgesicherte Risiken für den Versicherungskunden kalkulierbar. Wer beispielsweise als Hausbesitzer eine Gebäude-Versicherung hat, muss keine Angst haben, dass ein Hausbrand die finanzielle Existenz kostet. Denn die Versicherung übernimmt die anfallenden Schadenskosten im vereinbarten Umfang, wenn es sich um einen versicherten Schadensfall handelt und Versicherungsschutz zum Zeitpunkt des Schadens bestand.
Hält sich ein Versicherungskunde nicht an die im Rahmen des abgeschlossenen Versicherungsvertrages vereinbarten Pflichten, entfällt unter Umständen jedoch der Versicherungsschutz. Der Versicherungskunde kann dadurch ganz oder teilweise das Recht auf die vereinbarte Versicherungsleistung verlieren. Einige dieser Pflichten sind unter anderem im Versicherungs-Vertragsgesetz (VVG) sowie in den Allgemeinen Versicherungs-Bedingungen der jeweiligen Police geregelt.
Pflichten ab Antragstellung
In den Paragrafen 19 bis 32 VVG sind zum Beispiel die sogenannten Obliegenheiten geregelt. Sie beziehen sich auf Pflichten, die der Versicherungskunde bereits beim Abschluss eines Versicherungsvertrages, während der Vertragslaufzeit und im Schadensfall hat. Der Versicherungskunde ist beispielsweise verpflichtet, bei der Beantragung einer Versicherungspolice die Antragsfragen wahrheitsgemäß zu beantworten, anderenfalls kann der Versicherer vom Vertrag zurücktreten und im Schadensfall die Leistung verweigern.
Nach dem Abschluss eines Versicherungsvertrages, also während der Vertragslaufzeit, muss der Versicherungskunde alle Umstände, die das Risiko des versicherten Objekts, einen versicherten Schaden zu erleiden, erhöhen, dem Versicherer mitteilen. Eine solche Gefahrerhöhung wäre es beispielsweise, wenn an einem Wohnhaus wegen Renovierungsarbeiten ein Gerüst angebracht wird, da dies das Einbruch-Diebstahl-Risiko erhöht.
Ein Versicherungskunde darf keine Gefahrerhöhung ohne Einwilligung des Versicherers vornehmen oder deren Vornahme durch einen Dritten erlauben. Ist dies nicht möglich, muss er die Gefahrerhöhung unverzüglich dem Versicherer melden. Erfüllt der Versicherungsnehmer diese Pflicht nicht und ist die Gefahrerhöhung mit die Ursache dafür, dass es überhaupt zum Schaden gekommen ist, kann der Versicherer die Schadensleistung in einem der Schwere der Schuld angemessenen Verhältnis kürzen.
Wenn die Prämie nicht rechtzeitig bezahlt wird
Des Weiteren ist ein Versicherungskunde gemäß den Paragrafen 37 und 38 VVG verpflichtet, die Versicherungsprämien rechtzeitig zu zahlen. Wer die erste Prämie für einen neu abgeschlossenen Versicherungsvertrag, die sogenannte Erstprämie, aus eigenem Verschulden nicht rechtzeitig bezahlt, hat keinen Versicherungsschutz. Er muss zudem damit rechnen, dass der Versicherer von dem Vertrag zurücktritt.
Wenn eine Folgeprämie nicht pünktlich zum angegebenen Zahlungstermin vom Versicherungskunden bezahlt wird, ist der Versicherer berechtigt, neben der Prämie zusätzlich Mahngebühren zu verlangen und dem Kunden eine weitere Zahlungsfrist zu nennen.
Wird die Prämie inklusive der Mahnkosten auch innerhalb der gesetzten Zahlungsfrist nicht bezahlt, erlischt das Recht des Versicherungskunden auf eine Versicherungsleistung im Versicherungsfall. Zudem kann der Versicherer den Versicherungsvertrag fristlos kündigen.
Quelle: (verpd)