Schüler, Studenten, aber auch andere müssen unter bestimmten Voraussetzungen für Aushilfs- oder Ferienjobs keine gesetzlichen Renten-, Kranken- sowie Pflegeversicherungs-Beiträge zahlen – und zwar unabhängig von ihrem Einkommen.
Nach Angaben des Deutschen Rentenversicherung Bund (DRV) müssen Beschäftigte keine Sozialversicherungs-Beiträge entrichten, sofern die geleistete Arbeitsdauer einen bestimmten Zeitraum nicht überschreitet. Doch auch wer dauerhaft einen Minijob hat, kann unter Umständen sozialabgabenfrei sein.
Unter anderem müssen Studenten, Schüler, Hausfrauen/-männer und Rentner, die im laufenden Jahr lediglich eine „kurzfristige“ Beschäftigung ausüben, nach Angaben der Deutschen Rentenversicherung (DRV) als Arbeitnehmer keine Sozialversicherungs-Abgaben entrichten. Die Lohnhöhe eines solchen Ferien- oder Aushilfsjobs spielt dabei keine Rolle.
Auch bei einem 450-Euro-Minijob sind keine gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherungs-Beiträge zu entrichten. Zudem kann unter bestimmten Umständen auch die vom Beschäftigten normalerweise zu zahlende gesetzliche Rentenversicherung entfallen.
Kurzfristige Beschäftigung
Eine kurzfristige Beschäftigung bedeutet, dass die zeitliche Begrenzung bereits von vornherein auf höchstens drei Monate oder 70 Arbeitstage im Jahr vertraglich befristet ist. Drei Monate pro Jahr sind es für Jobs, bei denen der Beschäftigte an mindestens fünf Tagen pro Woche arbeitet, maximal 70 Arbeitstage jährlich sind es für Jobs mit einer Arbeitszeit von weniger als fünf Tagen in der Woche. Ab dem 1. Januar 2019 gelten die Zeitgrenzen für eine kurzfristige Beschäftigung, wie sie bereits vor 2015 bestanden haben, wieder, nämlich höchstens zwei Monate oder 50 Arbeitstage im Jahr.
Wichtig ist zudem, dass eine kurzfristige Beschäftigung bei einem Monatseinkommen von über 450 Euro nicht als berufsmäßig gilt, anderenfalls fallen Sozialabgaben an. Eine berufsmäßige Beschäftigung wäre es zum Beispiel, wenn ein beim Arbeitsamt gemeldeter Arbeitssuchender (Arbeitsloser) einen kurzfristigen Job ausübt. Mit einer kostenlos herunterladbaren Checkliste des DRV lässt sich individuell ermitteln, ob eine berufsmäßige Beschäftigung vorliegt oder nicht.
Bei Beschäftigten, die mehrere kurzfristige Jobs im Kalenderjahr ausüben, werden die Arbeitstage zusammengerechnet. Ist die Zahl der geleisteten Arbeitstage je nach wöchentlicher Arbeitszeit höher als die Grenze von drei Monaten oder 70 Arbeitstagen, sind Sozialversicherungs-Beiträge zu entrichten.
Sozialabgabenfreier 450-Euro-Minijob
Wer dauerhaft, also länger als 70 Tage oder drei Monate, einen 450-Euro-Minijob ausübt, also je Kalenderjahr maximal 5.400 Euro oder 450 Euro im Monat verdient, muss zwar keine gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherungs-Beiträge zahlen, ist aber rentenversicherungs-pflichtig. Allerdings ist es für einen 450-Euro-Minijobber möglich, sich mit einem Antrag, der beim Arbeitgeber einzureichen ist, von der gesetzlichen Rentenversicherungs-Pflicht befreien lassen.
In diesem Fall werden dem Arbeitnehmer keine gesetzlichen Rentenversicherungs-Beiträge vom Minijob-Verdienst abgezogen. Der Arbeitgeber hat für einen Minijobber – egal, ob sich dieser von der Rentenversicherungs-Pflicht hat befreien lassen oder nicht – unter anderem eine Pauschale für die gesetzliche Renten- und Krankenversicherung zu entrichten. Hat ein Beschäftigter mehrere 450-Euro-Minijobs und verdient dadurch mehr als 450 Euro im Monat, wird er in der Regel sozialversicherungs-pflichtig. Ein kurzfristiger Job und ein 450-Euro-Minijobb werden normalerweise nicht zusammengezählt.
Bei einer Hauptbeschäftigung mit mehr als 450 Euro Monatseinkommen und einem 450-Euro-Minijob bleibt laut DRV die „geringfügig entlohnte Beschäftigung ein Minijob“. Weitere Informationen zum Thema Ferienjobs und Minijobs enthalten die online herunterladbaren Broschüren „Tipps für Studenten“, „Minijob – Midijob“ des DRV sowie der Webauftritt der Minijob-Zentrale. Für Fragen zum Thema bietet die Minijob-Zentrale eine Service-Telefonnummer 0355 290270799 an.
Quelle: (verpd)