Es gibt diverse Dinge, die man auch in der närrischen Jahreszeit unterlassen sollte. Das fängt bei der Wahl des Kostüms an und geht bis zur Frage, wem man an Weiberfastnacht eine Krawatte abschneiden darf und wem nicht.
Noch bis Aschermittwoch herrscht hierzulande in vielen Gegenden Ausnahmezustand. Insbesondere bei Karnevalsumzügen und Feiern müssen Anwohner, aber auch Schaulustige beziehungsweise Teilnehmer ihre Toleranzgrenze etwas höher setzen. Allerdings gelten auch an Karneval die Gesetze wie das Vermummungsverbot beim Autofahren, Regelungen zum Lärmschutz oder das Verbot der Sachbeschädigung.
Auch in der Karnevalszeit muss man sich an Gesetze und Vorgaben halten. So muss man wie an allen anderen Tagen auch an Karneval als Kfz-Fahrer die vorgegebene Promillegrenze im Straßenverkehr einhalten. Dabei ist auch zu beachten, dass nicht der Restalkohol vom Vortag noch am Morgen zur Überschreitung der erlaubten Promillegrenze führt. Des Weiteren sollte man sich darüber Gedanken machen, welches Kostüm man wählt und wo man sich kostümiert.
Vermummt Autofahren ist verboten
Man darf beispielsweise nicht mit einem Kostüm, das das Gesicht verdeckt oder die eigene Sicht beeinträchtigt, wie einer Maske, einem Gesichtsschleier oder im Rahmen einer Piratenverkleidung mit einer Augenklappe mit dem Auto fahren. Dies geht aus dem Paragraf 23 Absatz 1 und 4 StVO (Straßenverkehrsordnung) hervor. Eine Gesichtsschminke, auch wenn das komplette Gesicht geschminkt ist, ist jedoch erlaubt.
Aus Gründen der Verwechslungsgefahr ist es zudem verboten, eine echte Polizeiuniform als Karnevalskostüm zu tragen. Ferner ist laut Paragraf 86 a StGB (Strafgesetzbuch) das Tragen oder Zeigen verfassungsfeindlicher Symbole beziehungsweise Kennzeichen verbotener Vereinigungen wie nationalsozialistischer Fahnen, Abzeichen und Uniformstücke sowie Symbole des Islamischen Staates nicht erlaubt.
Untersagt ist nach geltendem Waffenrecht außerdem das Mitführen von echten Waffen oder solchen, die den echten zum Verwechseln ähnlich sehen (Anscheinswaffen), von Hieb- und Stoßwaffen, Einhandmessern und Messern, mit einer Klingenlänge von über zwölf Zentimetern. Spielzeugwaffen, die als solche erkennbar sind, sind dagegen erlaubt.
Vorsicht vor Krawattenfrevel
Ob man kostümiert in die Arbeit gehen kann, hängt davon ab, ob es der Arbeitgeber gestattet. Besteht ein vorgeschriebener Kleidungsstil oder muss am Arbeitsplatz Schutzkleidung getragen werden, ist stattdessen das Verkleiden nicht erlaubt, anderenfalls kann es unter anderem zu einer Abmahnung durch den Arbeitgeber kommen. In einigen Regionen ist es Brauch, dass Frauen an Weiberfastnacht – am Donnerstag vor Rosenmontag – Männer, die sie treffen, die Krawatten abschneiden.
Frauen sollten, bevor sie die Schere zücken, jedoch den betreffenden Mann warnen und sein Einverständnis dazu einholen. Denn anderenfalls kann ein Mann, dessen Schlips ohne seine Erlaubnis abgeschnitten wurde, von demjenigen, der sie abgeschnitten hat, Schadenersatz verlangen, so ein Urteil des Amtsgerichts Essen (Az.: 20 C 691/87). Schneidet man seinem Vorgesetzten die Krawatte ohne dessen Einverständnis ab, kann dies zusätzlich auch zu einer Abmahnung führen.
Wer an Karneval an einem Arbeitstag freihaben möchte, benötigt unter anderem auch am Rosenmontag und Faschingsdienstag eine Erlaubnis, also eine Urlaubsgenehmigung des Arbeitgebers. Denn auch diese Tage gelten selbst in Karnevalshochburgen als normale Arbeitstage, außer im geltenden Tarifvertrag ist etwas anderes vereinbart, wie diverse Gerichtsurteile wie des Arbeitsgerichts Köln (Az.: 2 Ca 6269/09) und des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs (Az.: 17 P 05.3061) belegen.
Laut sein – soweit erlaubt
Grundsätzlich ist beim Feiern auch am Karneval auf eine angemessene Lautstärke zu achten, damit man nicht wegen Lärmbelästigung angezeigt werden kann. Allerdings gibt es am Karneval auch Sonderregelungen, die insbesondere die Anwohner bei Karnevalsumzügen betroffen können. In reinen Wohngebieten ist üblicherweise eine Lautstärke von rund 50 Dezibel und nachts von etwa 35 Dezibel erlaubt. Der Gesetzgeber lässt an besonderen Festtagen, zu denen unter anderem die Tage mit Karnevalsumzügen gehören, oft auch einen Lärmpegel von 70 Dezibel zu.
Insbesondere am Rosenmontag und Karnevalsdienstag sollten Nachbarn und Anwohner daher einen erhöhten Lärmpegel tolerieren. Das gilt nicht nur während der Karnevalsumzüge, sondern auch für private Karnevalsfeiern in der Nachbarschaft. Dies belegen unter anderem Urteile des Verwaltungsgerichts Frankfurt (Az.: 15 G 401/99), des Verwaltungsgerichts Koblenz (Az.: 1 L 141/02), des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz (Az.: 6 B 10279/04) und des Amtsgerichts Köln (Az.: 532 OWI 183/96).
Übrigens müssen Schaulustige auf einem Karnevalsumzug damit rechnen, dass sie von Kamellen und anderen ungefährlichen Dingen, die von den Umzugswagen in die Zuschauermenge geworfen werden, getroffen werden. Ihnen steht auch dann kein Schadenersatz oder ein Schmerzensgeld zu, wenn sie dadurch geschädigt oder verletzt werden, wie Gerichtsurteile des Amtsgerichts Köln (Az.: 123 C 254/10 sowie 123 C 254/10) und des Amtsgerichts Aachen, Az.: 13 C 250/05) zeigen.
Quelle: (verpd)