Die von Arbeitgebern für ihre Belegschaften organisierten Kranken-Zusatzversicherungen können steuerlich begünstigt sein. Doch dabei kommt es jedoch auf die vertragliche Gestaltung an. Das zeigen zwei Urteile des Bundesfinanzhofs.

Sagt ein Unternehmen seinen Mitarbeitern die Leistungen einer privaten Kranken-Zusatzversicherung zu, so gelten die dafür aufgewendeten Beiträge als Sachlohn. Dafür gilt eine Freigrenze von monatlich 44 Euro. Übernimmt der Betrieb dagegen die Beiträge für Krankenversicherungs-Policen, die von den Angestellten selbst abgeschlossen werden, so sind diese als Barlohn voll steuerpflichtig. Das hat der Bundesfinanzhof entschieden.

Wollen sich Unternehmen an der Absicherung der Krankheitskosten ihrer Belegschaft beteiligen, so haben sie dafür zwei Möglichkeiten. Sie können die Beiträge zu den von den Mitarbeitern abgeschlossenen Krankenzusatzpolicen übernehmen oder selbst eine Versicherung abschließen, aus denen die Arbeitnehmer direkte Leistungsansprüche erhalten.

Diese beiden Wege werden steuerlich unterschiedlich behandelt. Das zeigen die diesjährigen Urteile (Az.: VI R 13/16 und VI R 16/17) des Bundesfinanzhofs (BFH). Konkret ging es um die Frage, wie die finanzielle Beteiligung der Arbeitgeber bei den Angestellten steuerlich zu behandeln ist. Während Barlohn voll der Einkommensteuer unterworfen wird, gilt gemäß Paragraf 8 Absatz 2 Satz 11 EStG (Einkommensteuergesetz) für Sachbezüge eine Freigrenze von 44 Euro pro Monat.

Leistungszusage ist steuerbegünstigt

Bei dem unter dem Aktenzeichen VI R 13/16 verhandelten Fall handelte es sich um eine klassische betriebliche Krankenversicherung (bKV).

Hier hatte der Arbeitgeber des Klägers als Versicherungsnehmer für die Mitarbeiter des Unternehmens zwei Krankenzusatz-Policen für Vorsorgeuntersuchungen, stationäre Zusatzleistungen sowie Zahnersatz als Gruppenversicherungen abgeschlossen.

Die vom Arbeitgeber gezahlten monatlichen Beträge sind als Sachlohn zu behandeln, bestätigte der BFH. Dies ergebe sich dadurch, dass der Betrieb hier konkrete Leistungen zusage; dass diese von einem Versicherungs-Unternehmen als Drittem erbracht werden, ändere daran nichts. Da die Beiträge im Falle des Klägers unter der Freigrenze lagen, muss er darauf keine Einkommensteuer zahlen.

Beitragszusage ist steuerpflichtig

In dem unter dem Aktenzeichen VI R 16/17 geführten Verfahren hatte ein Unternehmen geklagt. Das überwies ebenfalls die Beiträge für einen Krankenzusatzschutz an einen Versicherer. Doch hier handelte es sich um Krankenzusatzpolicen, die die Mitarbeiter direkt abgeschlossen hatten. Hier war der Arbeitgeber lediglich als Initiator und Finanzier tätig.

Bei dieser Konstellation handelt es sich bei den Zuschüssen des Arbeitgebers nicht um Sachzuwendungen, sondern um Barlohn, entschied der BFH. Damit entfällt hier die für Sachbezüge geltende steuerliche Freigrenze.

Das Gericht begründete seine Entscheidung damit, dass in diesem Falle das Unternehmen nur die Übernahme der Beiträge zugesagt hatte und nicht die Versicherungsleistungen.

Gericht weist auf Gestaltungsspielraum hin

In einer Mitteilung vergleicht das Gericht die beiden Fälle: „Die differenzierende Betrachtung des BFH verdeutlicht die für die Arbeitgeber bestehende Gestaltungsfreiheit.

Entscheidet sich der Arbeitgeber dafür, seinen Arbeitnehmern – wie im ersten Fall – unmittelbar Versicherungsschutz zu gewähren, liegt zwar einerseits begünstigter Sachlohn vor, andererseits ist das Potenzial für weitere Sachbezüge angesichts der monatlichen Freigrenze von höchstens 44 Euro erheblich eingeschränkt. Denn jegliche Überschreitung der Freigrenze führt zum vollständigen Entfallen der Steuerfreiheit.

Diesem Risiko kann der Arbeitgeber dadurch begegnen, dass er seinen Arbeitnehmern – wie im zweiten Fall – lediglich einen (von vornherein steuerpflichtigen) Zuschuss unter der Bedingung zahlt, dass diese eine eigene private Zusatz-Krankenversicherung abschließen.“

Quelle: (verpd)

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