Wer sich als gesetzlich Krankenversicherter ein rezeptfreies Medikament in der Apotheke holt, muss die Kosten in der Regel selbst bezahlen. Es gibt allerdings auch Ausnahmen.

Letztes Jahr war jedes zweite Arzneimittel, das von einer Apotheke ausgegeben wurde, rezeptfrei. Allerdings werden seit 2004 die Kosten für solche nicht verschreibungs-pflichtigen Medikamente normalerweise nur noch in Ausnahmefällen von den gesetzlichen Krankenkassen übernommen. Solche Ausnahmen gibt es für Kinder unter zwölf Jahren, aber auch unter bestimmten Umständen für Erwachsene bei bestimmten Krankheiten.

Nach einer aktuellen Statistik des Bundesverbands der Arzneimittel-Hersteller e.V. (B.A.H.) wurden hierzulande letztes Jahr fast 1,48 Milliarden Arzneimittelpackungen von den Apotheken ausgegeben. Etwa die Hälfte davon waren rezeptfreie, apothekenpflichtige Medikamente. Rezeptfreie Medikamente sind teilweise hochwirksam und können daher ein wichtiger Bestandteil für eine medizinische Therapie sein. Je nach Zusammensetzung sind bei einigen dieser Mittel aber auch Wechsel- und Nebenwirkungen möglich.

Diese Medikamente sind sogenannte OTC-Arzneimittel, die zwar nicht verschreibungspflichtig sind, aber aufgrund ihrer Bestandteile nur in Apotheken verkauft werden dürfen – also apothekenpflichtig sind. Seit 2004 müssen die Krankenkassen, die Träger der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV), die Kosten dafür nicht mehr übernehmen. Gesetzliche Grundlage ist hierfür unter anderem der Paragraf 12 der Arzneimittel-Richtlinie (AM-LR). Der Patient muss demnach ein OTC-Medikament selbst bezahlen. Es gibt jedoch auch Ausnahmen.

Die Ausnahmen: Kinder und bestimmte Krankheiten

So werden manche OTC-Arzneien, die bei bestimmten schwerwiegenden Erkrankungen zum Therapiestandard gehören und deswegen auch vom Arzt auf einem normalen rosaroten Kassenrezept verschrieben werden, von der Krankenkasse übernommen.

Eine Auflistung solcher Erkrankungen und die dafür zugelassenen Wirkstoffe enthält die Anlage 1 der AM-LR, die im Webauftritt des Gemeinsamen Bundesausschusses, dem obersten Beschlussgremium der gemeinsamen Selbstverwaltung der Ärzte, Krankenhäuser und Krankenkassen, downloadbar ist. Ein Beispiel dazu ist die Acetylsalicylsäure (ASS), welche nach Herzinfarkten oder Schlaganfällen verschrieben wird.

Wie im Webportal des Bundesministeriums für Gesundheit (BMG) zudem zu lesen ist, werden in der Regel auch nicht rezeptpflichtige Medikamente für Kinder unter zwölf Jahren sowie Jugendliche mit Entwicklungsstörungen bis zum vollendeten 18. Lebensjahr von der Kasse bezahlt. Ausgenommen davon sind laut BMG jedoch „angewendete milde Arzneimittel ohne Indikationsbezug“. Diese „werden wegen Unwirtschaftlichkeit nur in begründeten Ausnahmefällen erstattet“, so das BMG weiter.

Das Grüne Rezept …

Viele Krankenkassen erstatten aber auch OTC-Medikamente, insbesondere bestimmte pflanzliche, homöopathische und anthroposophische Arzneimittel, sofern ein Arzt diese dem Patienten auf einem sogenannten Grünen Rezept verschrieben hat, als freiwillige Leistung bis zu einer bestimmten Höhe. Eine herunterladbare Auflistung (Stand Juli 2017), welche Krankenkassen dies im Einzelnen sind, gibt es in einem Webauftritt der Bundesvereinigung Deutscher Apothekerverbände (ABDA).

Ein gesetzlich Krankenversicherter kann auch direkt bei seiner Krankenkasse nachfragen, inwieweit diese die Kosten für OTC-Arzneimittel übernimmt.

Für eine Kostenerstattung, sofern sie in den Satzungsleistungen der Krankenkasse vereinbart ist, muss der Patient die Rechnungsquittung der Apotheke gemeinsam mit dem Grünen Rezept des Arztes bei seiner Krankenkasse einreichen.

… und seine Vorteile

Die Verschreibung auf einem Grünen Rezept kann aber noch weitere Vorteile haben. So kann es als Merkhilfe bezüglich Name, Wirkstoff und Darreichungsform für den Patienten dienen. Eine solche Verordnung kann unter Umständen auch die Steuerlast mindern. Denn übernimmt die jeweilige Krankenkasse die Kosten für ein mit dem grünen Rezept verschriebenes Medikament nicht oder nur teilweise, kann man die Quittung der Apotheke zusammen mit der ärztlichen Verordnung für die Einkommensteuer-Erklärung sammeln.

Diese Ausgaben lassen sich nämlich unter Umständen als außergewöhnliche Belastungen bei der jährlichen Einkommensteuer-Erklärung steuerlich absetzen. Wer übrigens als gesetzlich Krankenversicherter einen umfassenderen Versicherungsschutz haben möchte, als die GKV es bietet, kann dazu eine private Krankenzusatz-Versicherung für den stationären, ambulanten und/oder zahnärztlichen Bereich abschließen.

Eine solche Police übernimmt je nach Vertragsvereinbarung zum Beispiel die Mehrkosten für Medikamente und/oder Hilfsmittel sowie Behandlungen beim Heilpraktiker, welche die gesetzliche Krankenkasse teilweise oder gar nicht zahlt. Die Versicherungsbeiträge für eine solche private Krankenversicherung sind im Rahmen bestimmter Höchstbeiträge als Sonderausgaben steuerlich absetzbar.

Quelle: (verpd)

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