Ein Mann wollte seine Zahnärztin für einen Behandlungsfehler belangen und forderte zu Beweiszwecken seine Akte an. Als die Medizinerin dafür eine Kostenerstattung verlangte, klagte er dagegen durch alle Instanzen. Dabei kam ihm der Datenschutz zu Hilfe.

Patienten haben auf Antrag grundsätzlich ein Anrecht auf die Überlassung einer Kopie ihrer vollständigen Patientenakte. Hierdurch dürfen ihnen keine Kosten entstehen. Das hat der Europäische Gerichtshof mit Urteil vom 26. Oktober 2023 (C-307/22) entschieden.

Ein Patient behauptete, dass seiner Zahnärztin bei einer Behandlung ein Fehler unterlaufen sei. Um Haftungsansprüche gegen sie geltend machen zu können, bat er die Ärztin darum, ihm eine Kopie seiner Patientenakte zu überlassen.

Ärztin will Akte nur bei Kostenübernahme herausgeben

Wie nach deutschem Recht vorgesehen, wollte ihm die Ärztin die Daten jedoch nur gegen Erstattung der ihr dadurch entstehenden Kosten zur Verfügung stellen. Dabei berief sie sich auf die Bestimmungen von § 612 beziehungsweise § 670 BGB (Bürgerliches Gesetzbuch). Da der Mann der Meinung war, dass ihm eine unentgeltliche Kopie zustehe, zog er bis vor den Bundesgerichtshof.

Der war sich nicht sicher, wie die Bestimmungen des Bürgerlichen Gesetzbuchs im Hinblick auf die Europäische Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) auszulegen seien. Er legte den Fall daher dem Europäischen Gerichtshof (EuGH) vor. Der entschied zu Gunsten des Klägers.

Nur eine kostenlose Kopie ist gerechtfertigt

Nach Ansicht des EuGH steht einem Patienten grundsätzlich das Recht zu, eine vollständige unentgeltliche Kopie seiner Patientenakte zu erhalten. Das gelte auch unter Berücksichtigung des Schutzes der wirtschaftlichen Interessen von Medizinern. Ein Patient sei auch nicht dazu verpflichtet, seinen Antrag zu begründen.

Das Anrecht auf eine kostenlose Kopie bestehe allerdings nur für eine erste Ausfertigung. Weitere Ausfertigungen müsse ein Patient hingegen bezahlen.

Quelle: (verpd)

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