Wer mit seinem Auto ohne gültige Plakette in einer Umweltzone fährt, muss mit einem Bußgeld rechnen. Ob dies auch der Fall ist, wenn das Auto dort nur parkt, ohne dass es bewegt wird, klärte vor Kurzem ein Gericht.

Bereits das Parken eines Fahrzeugs in einer Umweltzone ohne gültige Plakette stellt eine Ordnungswidrigkeit dar, die mit einem Bußgeld geahndet werden kann. Das hat das Oberlandesgericht Hamm mit jüngst veröffentlichtem Beschluss entschieden und damit eine Rechtsbeschwerde eines Fahrzeughalters gegen ein Urteil des Amtsgerichts Dortmund als unbegründet verworfen (Az.: 1 RBs 135/13).

Ein Pkw war von einem Mitarbeiter des Dortmunder Ordnungsamtes parkend in einer Umweltzone entdeckt worden. Die Zone darf nur mit Autos befahren werden, an deren Windschutzscheibe eine rote, gelbe oder grüne Umweltplakette angebracht ist.

Streit um 40 Euro

An der Scheibe des Autos prangte zwar eine grüne Plakette. Das darauf befindliche Kennzeichen stimmte jedoch nicht mit dem des Fahrzeugs überein. Der Pkw-Halter sollte daher ein Bußgeld in Höhe von 40 Euro zahlen.

Nachdem ihm dieses durch ein Urteil des Dortmunder Amtsgerichts bestätigt wurde, zog der Mann vor das Hammer Oberlandesgericht. Dort trug er vor, dass es zwar verboten sei, eine Umweltzone mit einem Auto ohne gültige Umweltplakette zu befahren. Das reine Parken könne hingegen nicht geahndet werden.

Doch dem wollten sich die Richter nicht anschließen. Sie wiesen die Rechtsbeschwerde als unbegründet zurück. Nach Ansicht des Gerichts nimmt nämlich auch ein in einer Umweltzone geparktes Fahrzeug am Verkehr teil. Denn als Verkehr im Sinne der Straßenverkehrsordnung gelte auch der ruhende Verkehr.

Unterschiedliche Meinungen

Anders als der Fahrzeughalter hielten die Richter die Auslegung der entsprechenden gesetzlichen Vorschrift auch nicht für unverhältnismäßig. Bei einem geparkten Fahrzeug ist es nämlich in der Regel so, dass es mittels Motorkraft in die Umweltzone bewegt wurde und deswegen einen unerwünschten Beitrag zur Schadstoffbelastung leistet, so das Gericht.

Um den Luftreinhaltungszweck der gesetzlichen Vorschriften nicht zu schwächen, kann nach Ansicht der Richter auch nicht von der eher unwahrscheinlichen Ausnahme ausgegangen werden, dass das Fahrzeug des Beschwerdeführers ohne Inbetriebsetzen seines Motors zum Beispiel mithilfe eines Anhängers in die Umweltzone transportiert wurde. Der Beschluss ist inzwischen rechtskräftig.

Wer sich ein Bußgeld ersparen will, sollte daher unbedingt darauf achten, dass sein Auto für den Bereich, in welchem der Wagen genutzt – also nicht nur gefahren, sondern auch geparkt – wird, die dort vorgeschriebene Umweltplakette vorweisen kann.

(verpd)

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