Unter bestimmten Umständen darf man mit einem roten Kennzeichen unterwegs sein. Die gesetzlichen Vorgaben und Auflagen, wann und mit welchem Fahrzeug man diese nutzen darf, sind allerdings streng und ein Fehlverhalten kann sogar eine Straftat sein.

Wer bei einem Autohändler sich für ein Fahrzeug interessiert und mit diesem gerne eine Probefahrt machen möchte, der kann dafür in den allermeisten Fällen die „rote Nummer“ des Händlers nutzen. Dieses Kennzeichen steht allerdings nur für Probe- und Überführungsfahrten des Händlers zur Verfügung und eben nicht für Privatfahrten. Auch ein Verleihen dieser Nummer ist tabu. Deshalb bleibt für viele Fälle nur das Kurzkennzeichen.

Rote Kennzeichen fallen durch ihre Farbe auf. Und das ist durchaus gewollt, denn diese Wechselkennzeichnen sind für Fahrzeuge gedacht, die aktuell nicht zugelassen sind und deshalb kein schwarzes Kennzeichen haben. Und das soll eben gleich auffallen.

Neben der Farbe gibt es noch ein weiteres Unterscheidungsmerkmal innerhalb dieser roten Nummern, nämlich die Ziffernfolge. Rote Nummern, die mit einer 06 bei den Ziffern beginnen, gehören Autohändlern und Kfz-Fachwerkstätten. Sie nutzen diese für Probe- und Überführungsfahrten. Beginnt die Ziffernfolge mit 05, so handelt es sich um ein Kennzeichen, das von einer Prüfstelle oder Überwachungs-Organisationen wie dem TÜV oder der Dekra genutzt wird.

Rote Nummer für Privatpersonen

Privatpersonen können ebenfalls eine rote Nummer beantragen, und zwar wenn sie einen oder mehrere Oldtimer – Fahrzeuge, die älter als 30 Jahre sind – besitzen.

Diese rote Nummer, die mit 07 beginnt, darf dann für Fahrten von und zu Veranstaltungen verwendet werden. Dies gilt jedoch nur, sofern die Events laut der 49. Ausnahmeverordnung zur Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung (StVZO) „der Darstellung von Oldtimer-Fahrzeugen und der Pflege des kraftfahrzeug-technischen Kulturgutes dienen“.

Außerdem kann man damit Probe- und Überführungsfahrten sowie Werkstattfahrten durchführen.

Wann ist eine Probefahrt eine Probefahrt?

Die meisten sind, wenn sie mit einer roten Nummer unterwegs sind, mit einer Händlernummer – Ziffernfolge 06 – unterwegs. Doch der Gesetzgeber schreibt ganz genau vor, wann diese verwendet werden darf und wann nicht. Sie darf nämlich nur von gewerblich tätigen Autohändlern oder von Kfz-Werkstätten genutzt werden, um Prüfungsfahrten, Überführungsfahrten oder Testfahrten zu ermöglichen.

Dabei liegt laut Gesetzgeber im Sinne der Verordnung über die Zulassung von Fahrzeugen zum Straßenverkehr (FZV) nur dann eine Probefahrt vor, wenn diese von einem Kaufinteressenten mit dem Ziel durchgeführt wird, die Leistung und Gebrauchsfähigkeit des Kraftfahrzeugs zu überprüfen. Schwierig wird es, wenn eine solche Probefahrt unterbrochen wird, beispielweise um etwas einzukaufen oder etwas zu essen.

Wann eine Strafe wegen Kennzeichenmissbrauch droht

Das Urteil des Kammergerichts Berlin (Az.: 3 Ws (B) 189/20) ist dort eindeutig: „Bei der Fahrt zum Restaurant handelte es sich – unabhängig davon, ob der Betroffene sich dort Essen holen wollte oder ob er das Essen dort verzehren wollte – nicht um eine privilegierte Fahrt nach § 16 Abs. 1 Satz 1 FZV und damit um ein Inbetriebnehmen ohne die erforderliche Zulassung.“

Weiter heißt es vom Gericht: „Dies gilt auch dann, wenn sich der Betroffene – was nicht zu widerlegen ist – eigentlich auf einer Probefahrt war. In diesem Fall hätte er das Fahrzeug zunächst zum Autohandel zurückbringen müssen.“

In einem solchen Fall stehen dann die Vorwürfe des Fahrens ohne Zulassung (Paragrafen 3 und 4 FZV), des Kennzeichenmissbrauchs (Paragraf 22 Straßenverkehrsgesetz), des Versicherungsbetrugs (Pflichtversicherungs-Gesetz) und der Steuerhinterziehung (Paragraf 370 Abgabenordnung) im Raum. Damit drohen hohe Geld- und unter Umständen sogar Haftstrafen.

Kurzkennzeichen als sichere Alternative

Wer einen Wagen überführen oder kurzzeitig beziehungsweise für einige Tage nutzen möchte, sollte als Privatperson ein Kurzkennzeichen verwenden. Dieses gibt es bei den Kfz-Zulassungsstellen. Es gilt für maximal fünf Tage.

Für ein Kurzkennzeichen sind die Verwaltungsgebühr (rund 13 Euro) und die Kosten für die eigentlichen Kennzeichen (circa 35 Euro) zu bezahlen. Hinzu kommen die Kosten für die Kfz-Versicherung, die sich je nach Versicherer und Versicherungsumfang unterscheiden.

Unter Umständen verrechnet der Kfz-Versicherer die Prämie für das Kurzkennzeichen mit der Kfz-Versicherungsprämie, die anfällt, wenn man das Fahrzeug nach Ablauf des Kurzkennzeichens auf sich zulässt, sofern man es beim selben Kfz-Versicherer versichert. Hier lohnt es sich nachzufragen.

Übrigens: Alles Wissenswerte zu den verschiedenen Kennzeichen, von Oldtimerkennzeichen über Kurz- und Saisonkennzeichen und Ausfuhrkennzeichen bis hin zur roten und grünen Nummer hat das Bundesministerium für Digitales und Verkehr auf seiner Webseite zusammengestellt.

Quelle: (verpd)

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