Wer aus Kostengründen zu einem anderen Kfz-Versicherer wechseln möchte, sollte auf alle Fälle prüfen, ob der Leistungsumfang in der neun Kfz-Police nicht zu Nachteilen im Schadenfall führt. Denn diese können im Ernstfall teurer sein als die Prämienersparnis durch den Versichererwechsel.

In der Regel hat fast jeder Versicherungskunde bis zum 30. November die Möglichkeit, seinen bisherigen Kfz-Versicherungsvertrag zu kündigen und zum 1. Januar zu einem anderen Kfz-Versicherer zu wechseln. Es ist jedoch wichtig, sich bereits vor der Kündigung nach einer passenden Nachfolgepolizze für das eigene Fahrzeug umzusehen, um nicht ohne oder mit einem schlechteren und damit im Schadenfall teureren Versicherungsschutz als dem bisherigen ins neue Jahr zu gehen.

Die Zeiten, in denen jeder Kfz-Versicherer bei der Kfz-Haftpflicht-, der Voll- oder der Teilkaskoversicherung nahezu denselben Versicherungsumfang angeboten hat, sind schon lange vorbei. Je nach Versicherer und angebotenem Kfz-Tarif können nicht nur die versicherten Risiken, sondern auch die Leistungen im Schadenfall stark voneinander abweichen.

Dies erschwert die Vergleichbarkeit von Kfz-Verträgen, aber auch die Suche nach der für die eigenen Bedürfnisse und Wünsche passenden Autoversicherung.

Nicht überall sind die gleichen Risiken versichert

Während beispielsweise einige Kfz-Versicherer bei manchen Kfz-Tarifen automatisch eine Mallorca-Deckung, einen Schutzbrief oder einen Auslandsschutz im Rahmen der Kfz-Haftpflichtversicherung enthalten, ist dies bei anderen nicht der Fall oder kostet eine Zusatzprämie.

Auch in der Kaskoversicherung gibt es diverse Unterschiede. So sind in einigen Teilkaskoversicherungen beispielsweise nur Unfälle mit Haarwild wie Rehen, Füchsen und Wildschweinen, in anderen dagegen Zusammenstöße mit mehr oder allen Tierarten, also auch mit Vögeln, Kühen oder Pferden versichert. Zudem können in einigen Teilkasko-Policen Schäden durch Marderbisse mitversichert sein, in anderen aber nicht oder nur gegen Aufpreis. Auch bei der Vollkasko gibt es Unterschiede.

So enthalten einige Policen eine Neupreisentschädigung, das heißt je nach Vereinbarung wird dann bei einem Unfall immer noch der Neuwert nach einem Totalschaden erstattet, auch wenn sich der Unfall bis zu sechs, zwölf oder auch 24 Monate nach dem Kauf ereignet hat.

Rabatt ist nicht gleich Rabatt

Auch die Schadenfreiheitsrabatte, die sich nach der Anzahl der schadenfreien Jahre richten, können je nach Kfz-Versicherer unterschiedlich sein. So berechnen manche Kfz-Versicherer beispielsweise nach fünf schadenfreien Jahren (Schadenfreiheitsklasse SF 5) 46 Prozent der Grundprämie als Jahresprämie, andere dagegen nur 38 Prozent. Manche Policen enthalten zudem ab einer bestimmten Schadenfreiheitsklasse einen Unfall-Rabattschutz, bei anderen wird man immer nach einem Haftpflicht- und/oder Vollkaskoschaden schlechtergestellt.

Außerdem bieten Kfz-Versicherer auch unterschiedliche Prämienrabatte und Rabatthöhen. Unter anderem bieten manche einen Rabatt für den Verzicht auf eine freie Werkstattwahl nach einem Kaskoschaden, einen Einzelfahrerrabatt, einen Garagenrabatt, einen Partnerrabatt oder einen Wenigfahrerrabatt. Es kann daher durchaus sein, dass ein bestimmter Rabatt, den ein Kfz-Versicherer gewährt, von einem anderen Versicherer nicht oder nicht in der gleichen Höhe angeboten wird.

Diese und andere Unterschiede zwischen den Kfz-Versicherungsverträgen machen es erforderlich, dass man die bisherige Police mit dem neu angebotenen Vertrag detailliert vergleicht, um zum Beispiel im Schadenfall keine teure Überraschung zu erleben. Denn wird ein Schaden durch die neue Police nicht gezahlt, der in der bisherigen mitversichert gewesen wäre, kann dies teurer kommen als die durch den Versichererwechsel erzielte Prämienersparnis.

Nahtloser Versicherungsschutz ist unabdingbar

In der Regel kann ein Kfz-Versicherungsvertrag mit einer Kündigungsfrist von einem Monat zum Vertragsablauf – bei den meisten Autoversicherungs-Verträgen ist das der 31. Dezember eines Jahres – gekündigt werden. Für eine fristgerechte Kündigung muss das Kündigungsschreiben des Versicherungsnehmers bis spätestens 30. November beim Versicherer eingegangen sein. Der Versicherungsbeginn des neuen Kfz-Vertrages sollte nahtlos zum Vertragsablauf des gekündigten Vorvertrags anschließen.

Der Versicherungsschutz des neuen Vertrags sollte daher in der Regel ab 1. Januar gegeben sein, anderenfalls darf das Auto nicht auf öffentlichen Straßen gefahren werden. Am sichersten ist es, wenn der Antrag für einen neuen Kfz-Vertrag noch vor der Kündigung der bisherigen Police gestellt und vom Versicherer angenommen wird. Ein Kfz-Versicherer kann nämlich eine gewünschte Kaskoversicherung auch ablehnen, wenn der Antragsteller beispielsweise mehrere Kaskoschäden hatte. In diesem Fall würde in der neuen Police nur noch ein Kfz-Haftpflichtschutz bestehen.

Übrigens: Der Kfz-Halter muss bei einem Versichererwechsel keine Versicherungs-Bestätigung bei der Zulassung einreichen, da der neue Versicherer nach der Antragsannahme automatisch die Zulassungsstelle darüber informiert, wann der neue Versicherungsschutz besteht.

Quelle: (verpd)

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