In manchen Fällen kann es sich lohnen, bis Ende des Jahres die Kosten für einen selbst verursachten Kfz-Unfall aus der eigenen Tasche zu zahlen und nicht wie sonst üblich vom Kfz-Versicherer begleichen zu lassen.

Ein selbst verschuldeter Autounfall ist doppelt ärgerlich. Zum einen muss man für den eigenen Schaden am Pkw ohne vorhandene Vollkaskoversicherung selbst aufkommen. Zum anderen steigt die Kfz-Prämie im nächsten Jahr, wenn die Kfz-Versicherung den Schaden des Unfallgegners begleichen musste und sich die Schadenfreiheitsklasse deswegen verschlechterte. Doch bei Bagatellschäden kann man Letzteres unter Umständen verhindern.

Die sogenannte Schadenfreiheitsklasse (SF-Klasse) spielt eine wichtige Rolle bei der Berechnung der Kfz-Versicherungsprämie. Diese richtet sich danach, wie viele Jahre die Kfz-Versicherung nicht für Schäden aufkommen musste, die mit dem in der Kfz-Police jeweiligen versicherten Wagen schuldhaft verursacht wurden. Je länger man schadenfrei fährt, desto höher ist die SF-Klasse und desto besser ist der gewährte Schadenfreiheitsrabatt.

Wird mit dem versicherten Pkw jedoch ein oder mehr Schäden in einem Jahr verursacht, wird im nächsten Kalenderjahr die SF-Klasse und damit auch der gewährte Schadenfreiheitsrabatt normalerweise entsprechend der Anzahl der Schäden schlechtergestellt. In der Regel hat eine Schlechterstellung der SF-Klasse und des SF-Rabatts auch eine Prämienerhöhung zur Folge.

Die Schadenhöhe ist für die Rückstufung nicht entscheidend

Für die Rückstufung der SF-Klasse beziehungsweise des Schadenfreiheitsrabatts ist nicht die Höhe der Schäden, sondern die Zahl der Unfälle, die mit dem versicherten Fahrzeug verursacht wurden, entscheidend. Auch wer mehrere kleine Bagatellunfälle in einem Kalenderjahr verursacht hat, muss mit einem höheren Rabattverlust rechnen, als wenn die Kfz-Versicherung für einen einzigen, dafür aber sehr teuren Schaden an den Unfallgegner leisten musste.

Daher kann es bei Bagatellschäden für den Versicherungskunden sinnvoll sein, nach der Schadenregulierung durch den Versicherer einen oder mehrere Schäden, die bereits bezahlt wurden, selbst zu übernehmen, um eine Rückstufung der SF-Klasse im nächsten Kalenderjahr zu verhindern. In der Regel beträgt die Frist, in der ein Schaden nach der Schadenregulierung zurückbezahlt werden kann, um eine Schlechterstellung des Schadenfreiheitsrabatts zu verhindern, sechs Monate. Diese Frist kann je nach Vertragsvereinbarung aber auch länger sein.

Sonderfall: Kleinschaden

Normalerweise müssen nach Angaben des Gesamtverbandes der Deutschen Versicherungswirtschaft e.V. (GDV) Kfz-Unfälle innerhalb einer Woche dem Kfz-Versicherer schriftlich oder telefonisch gemeldet werden. Eine Ausnahme gibt es jedoch für kleine Kfz-Haftpflichtschäden von rund 500 Euro – der genaue Betrag ist den jeweiligen Kfz-Versicherungs-Bedingungen zu entnehmen –, sofern der Versicherungskunde diese selbst reguliert.

Möchte der Versicherungsnehmer, dass die noch nicht gemeldeten Kleinschäden doch noch von der Kfz-Versicherung reguliert werden, kann er diese sogar bis zum Ende des Kalenderjahrs, in dem sie passiert sind, nachmelden. Alle im Laufe des Jahres 2016 angefallenen Kleinschäden sind demnach bis Ende Dezember 2016 zu melden. Im Dezember 2016 angefallene Bagatellschäden können in der Regel sogar bis spätestens 31. Januar 2017 dem Versicherer mitgeteilt werden.

Wann es sich lohnt, einen Schaden selbst zu zahlen

Ob es sich im Einzelfall für den Versicherungskunden lohnt, einen selbst verursachten Kleinschaden erst gar nicht zu melden oder den Schaden nach der Regulierung durch den Versicherer zurückzuzahlen, hängt von einigen Kriterien ab. So spielen die Anzahl der Unfälle, die Schadenhöhe sowie die Höhe der drohenden SF-Klassen-Rückstufung beziehungsweise die Prämiendifferenz zwischen der Kfz-Prämie, die man mit oder ohne Schadenrückstufung in den nächsten Jahren zu zahlen hätte, eine ausschlaggebende Rolle.

In der Regel informiert der Kfz-Versicherer den Versicherungskunden, wenn die gezahlte Schadensumme nicht mehr als etwa 500 oder 1.000 Euro beträgt, um ihm eine fristgerechte Rückzahlung zu ermöglichen. Ein Versicherungskunde kann grundsätzlich beim Versicherer nachfragen, ob es sich für ihn auf lange Sicht lohnt, einen bereits regulierten Schaden an den Versicherer zurückzuzahlen, einen Kleinschaden selbst zu begleichen oder ihn doch für eine Regulierung durch den Versicherer zu melden.

Rabattretter- und Rabattschutzklausel

Gegen einen Aufpreis bieten einige Kfz-Versicherer in ihren Kfz-Tarifen zum Teil auch eine sogenannte Rabattretter- oder Rabattschutzklausel an, die dann meist ab einer in der Kfz-Police vereinbarten SF-Klasse und ab einem festgelegten Alter der Kfz-Nutzer gilt. Ist ein Rabattretter vereinbart, verzichtet der Kfz-Versicherer nach einem Schadenfall auf eine Erhöhung der Versicherungsprämie im nächsten Jahr. Je nach Vereinbarung wird zwar die SF-Klasse zurückgestuft, doch der bisherige Schadenfreiheitsrabatt (prozentualer Anteil) wird weitergewährt.

Bei einer vereinbarten Rabattschutzklausel verzichtet der Kfz-Versicherer im Schadenfall auf eine Rückstufung der SF-Klasse und damit ebenfalls auf eine Schlechterstellung des Schadenfreiheitsrabatts, sodass es wegen eines Schadens keine Prämienerhöhung gibt. Im Kalenderjahr nach dem Schaden verbleiben bei der Rabattschutzklausel die SF-Klasse und der Schadenfreiheitsrabatt auf dem bisherigen Stand oder, wenn vereinbart, werden beide sogar so gestellt, als wenn es keinen Unfall gegeben hätte.

Quelle: (verpd)

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