Inwieweit ein Autofahrer beziehungsweise seine Kfz-Haftpflichtversicherung bei einem Wildunfall, bei dem ein Wildtier getötet wurde, für die Reinigung der Straße sowie die Beseitigung des toten Tieres aufkommen muss, zeigt ein Gerichtsentscheid.

Fahrzeughalter sind nach einem Wildunfall grundsätzlich nicht dazu verpflichtet, die Kosten für die Reinigung der Straße sowie die für die Beseitigung des verendeten Tieres zu übernehmen. Das hat das Niedersächsische Oberverwaltungsgericht in drei Urteilen entschieden (Az.: 7 LC 34/17, 7 LC 35/17 und 7 LC 37/17).

Drei Autofahrer waren mit ihren Fahrzeugen auf Bundes- beziehungsweise Landstraßen mit einem Reh beziehungsweise einem Wildschwein kollidiert. Nach polizeilicher Unfallaufnahme und Unterrichtung der Jagdpächter wurden die verendeten, im Straßenraum liegenden Tiere abgeholt und entsorgt. Dafür sowie für die Reinigung der Straße sollten die Männer knapp 130 beziehungsweise rund 400 Euro bezahlen.

Die Niedersächsische Landesbehörde für Straßenbau und Verkehr begründete die Forderungen damit, dass der Körper eines toten Tieres eine Verunreinigung des Straßenraums darstelle, für deren Beseitigung der jeweilige Fahrzeugführer zuständig sei.

Keine Verunreinigung im Sinne des Bundesfernstraßen-Gesetzes

Dieser Argumentation wollten sich jedoch weder das in erster Instanz mit den Fällen befasste Verwaltungsgericht Hannover noch das Niedersächsische Oberverwaltungsgericht anschließen. Die Richter beider Gerichte hoben die entsprechenden Kostenbescheide auf.

Zwar hat derjenige, der eine Straße über das übliche Maß hinaus verunreinigt, laut Paragraf 7 Absatz 3 FStrG (Bundesfernstraßengesetz) die Verunreinigung ohne Aufforderung unverzüglich zu beseitigen. Ansonsten riskiert er, für die Beseitigung von der Straßenbaubehörde in Anspruch genommen zu werden. Im Straßenraum liegende, verendete Rehe beziehungsweise Wildschweine führen nach Ansicht der Richter jedoch in der Regel nicht zu einer Verunreinigung im Sinne dieser Vorschrift.

Im Übrigen würde von den Zivilgerichten ganz überwiegend ein unmittelbarer Kostenerstattungs-Anspruch des Jagdausübungs-Berechtigten für eigene Aufwendungen im Zusammenhang mit der Bergung und Entsorgung von Unfallwild gegen den Kraftfahrer und seinen Kfz-Haftpflichtversicherer verneint. Ein derartiger Anspruch könne folglich auch nicht über den Umweg der Geltendmachung durch die Straßenverwaltung gegen den Fahrzeugführer durchgesetzt werden.

Quelle: (verpd)

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