Wann während der Autofahrt das Telefonieren mit dem Smartphone trotz der Benutzung einer Freisprecheinrichtung bestraft wird, zeigt ein Gerichtsurteil.

Ein Autofahrer, der dabei ertappt wird, während der Fahrt ein Videotelefonat geführt zu haben, darf mit einem Bußgeld bestraft werden. Das hat das Amtsgericht Magdeburg mit einem Urteil entschieden (Az.: 50 OWi 775 Js 15999/18 (332/18).

Während zwei Polizeibeamte mit ihrem Polizeiwagen einen Pkw auf der Straße überholten, sahen sie, dass die Fahrerin des Autos während der Fahrt ganz offenkundig ein Videotelefonat führte. Daraufhin wurde die Kfz-Fahrerin mit einem Bußgeld bestraft. Die Frau räumte die von der Polizei beobachtete Handlung zwar ein, behauptete jedoch, bereits vor Fahrtantritt eine Verbindung zwischen ihrem Smartphone und dem Empfangsgerät ihres Gesprächspartners hergestellt zu haben.

Ihr Smartphone habe sich außerdem in einer auf dem Armaturenbrett befindlichen Halterung befunden. Das Telefonat sei im Übrigen mithilfe einer Freisprecheinrichtung geführt worden. Da sie deswegen beide Hände am Lenkrad gehabt habe, sei sie sich keines Verkehrsverstoßes bewusst. Doch dem wollte sich das Magdeburger Amtsgericht nicht anschließen. Es bestätigte die Entscheidung der Bußgeldstelle, die von der Beschuldigten die Zahlung eines Bußgeldes in Höhe von 100 Euro gefordert hatte.

Videotelefonieren beim Autofahren ist verboten

Nach Überzeugung des Gerichts hat die Autofahrerin gegen Paragraf 23 Absatz 1s Nr. 2b StVO (Straßenverkehrsordnung) verstoßen, als sie während der Fahrt ein Videotelefonat tätigte. Denn danach ist selbst die Bedienung und Nutzung eines mobilen Kommunikationsgerätes, welches von einem Fahrzeugführer nicht in der Hand gehalten wird, nicht immer erlaubt.

Legal ist dies nämlich nur, „wenn lediglich eine kurze, den Straßen-, Verkehrs-, Sicht- und Wetterverhältnissen angepasste Blickzuwendung zum Gerät bei gleichzeitig entsprechender Blickabwendung vom Verkehrsgeschehen erfolgt oder erforderlich ist“.

Diese Voraussetzungen seien im Fall der Beschuldigten nicht erfüllt gewesen. Denn Videotelefonate erforderten nicht nur eine kurze Blickabwendung im Sinne des Gesetzes. Daher erfülle auch zum Beispiel das Lesen von Kurznachrichten oder die Nutzung von Multimediaangeboten wie zum Beispiel dem Internet oder Fernsehen den Tatbestand einer unerlaubten Nutzung.

Hohes Ablenkungspotenzial

In all diesen Fällen sei die Konzentration eines Fahrers auf das Erfassen von Bildschirminhalten gerichtet. Das Ablenkungspotenzial sei folglich sehr groß. „Denn eine vollständige Wahrnehmung der übertragenen Bilder und Töne lässt sich zu keiner Zeit mit einer kurzen Blickabwendung herbeiführen, sodass darin keine vorschriftsgemäße Nutzung liegen kann“ – heißt es dazu wörtlich in der Urteilsbegründung.

In dem entschiedenen Fall sei hinzugekommen, dass das Videotelefonat bei Dunkelheit erfolgte. Das aber habe zur Folge gehabt, dass sich die Augen der Beschuldigten zum einen auf das helle Telefondisplay und zum anderen auf die dunkle Straße einstellen mussten.

Das sei jedoch mit erheblichen Mühen der Augen bezüglich der Anpassungsfähigkeit verbunden gewesen. Die Autofahrerin habe das Telefonat daher auch aus diesem Grund nicht führen dürfen.

Quelle: (verpd)

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