Wer mit mehreren Motorradfahrern in der Gruppe fährt, sollte besonders auf einen ausreichenden Sicherheitsabstand rechnen, um bei einem Unfall keine Nachteile in Kauf nehmen zu müssen.
Fahren Motorradfahrer ohne Einhaltung des üblichen Sicherheitsabstandes als Gruppe einvernehmlich auf einer Landstraße, so ist im Fall eines Unfalls von einem stillschweigenden Haftungsausschluss auszugehen. Das hat der 22. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Frankfurt mit einem Urteil entschieden (Az.: 22 U 39/14).
Ein Mann hatte sich zusammen mit drei Freunden zu einem Motorradausflug verabredet. Man fuhr als Gruppe in wechselnder Reihenfolge auf einer Landstraße, ohne dabei den erforderlichen Sicherheitsabstand einzuhalten.
Als der Erste der Gruppe in einer Kurve mit einem entgegenkommenden Auto kollidierte, kamen auch die beiden hinter ihm fahrenden Motorradfahrer zu Fall. Nur dem Letzten der Gruppe gelang es um Haaresbreite, zwischen den rutschenden und liegenden Motorrädern hindurchzufahren, ohne selbst zu Schaden zu kommen.
Ungeklärte Situation
Der Fahrer, der an der zweiten Stelle fuhr und dabei stürzte, wurde bei dem Unfall erheblich verletzt. Sein Motorrad erlitt einen Totalschaden. Dafür machte er in erster Linie den hinter ihm fahrenden Kradfahrer verantwortlich und verklagte diesen unter anderem auf Schadenersatz. Denn dieser sei wegen eines zu geringen Sicherheitsabstandes auf das Heck seines Motorrads aufgeprallt.
Das in erster Instanz mit dem Fall befasste Landgericht Darmstadt kam nach Befragung eines Sachverständigen zu dem Ergebnis, dass nicht mit ausreichender Sicherheit festzustellen sei, dass der Beklagte tatsächlich gegen das Motorrad des Klägers gestoßen sei und diesen zu Fall gebracht habe.
Es könne nämlich ebenso gut sein, dass die Beschädigungen an dem Bike durch eine Kollision während einer Rutschphase mit den Fahrbahnbegrenzungen verursacht wurden. Das Gericht wies daher die Schadenersatz- und Schmerzensgeld-Forderungen des Klägers als unbegründet zurück.
Stillschweigender Haftungsverzicht
Damit wollte sich der Kläger jedoch nicht abfinden. Er legte daher Berufung beim Frankfurter Oberlandesgericht ein. Dort erlitt er ebenfalls eine Niederlage. Nach Ansicht der Frankfurter Richter ist es unerheblich, ob der Beklagte tatsächlich in das Heck des klägerischen Motorrads gefahren ist. Denn aufgrund der Gesamtsituation sei von einem stillschweigend vereinbarten Haftungsverzicht auszugehen, der sowohl eine Gefährdungshaftung als auch eine Haftung für leichte Fahrlässigkeit ausschließe.
Das Gericht zeigte sich nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme davon überzeugt, dass die Beteiligten des Motorradausflugs den erforderlichen Sicherheitsabstand einvernehmlich nicht eingehalten hatten.
Denn bei einer Geschwindigkeit von zum Unfallzeitpunkt 60 Stundenkilometern hätte der Anhalteweg bei bester Bremssituation 29 Meter betragen. Der Abstand der Motorräder untereinander betrug nach der Aussage eines Zeugen jedoch allenfalls fünf Meter.
Bewusste gemeinsame Regelverletzung
Das betraf nach den Feststellungen des Sachverständigen auch den Kläger, der nach Aussage des Gutachters unmöglich dazu in der Lage gewesen sein konnte, sein Motorrad rechtzeitig vollständig hinter seinem vor ihm mit dem Auto kollidierenden Freund abzubremsen. „Für den Senat stellt sich damit das durchaus im Straßenverkehr vertraute Bild dar, dass Motorradfahrer in einer Gruppe fahren, bei der alle den erforderlichen Sicherheitsabstand nicht einhalten und die Reihenfolge je nach Verkehrssituation und anderen Umständen wechseln kann“, so das Gericht.
Angesichts dieser Umstände gingen die Richter davon aus, dass alle an der Gruppe beteiligten Motorradfahrer einvernehmlich und bewusst ein besonderes Risiko eingegangen sind, um das entsprechende Fahrgefühl zu erreichen, mit dem Ergebnis, dass jeden der Gruppe das gleiche Schicksal hätte ereilen können wie den Kläger.
Es ist folglich von einer stillschweigenden Vereinbarung der Beteiligten hinsichtlich einer gemeinsamen Regelverletzung, nämlich der Nichteinhaltung des in der Straßenverkehrsordnung vorgeschriebenen Sicherheitsabstandes auszugehen. Daher sind gegenseitige Haftungsansprüche auszuschließen mit der Folge, dass der Kläger leer ausgeht. Das Gericht sah keine Veranlassung, eine Revision zum Bundesgerichtshof zuzulassen.
Quelle: (verpd)