Besitzer von Mofas, Mopeds und anderen Kleinkrafträdern müssen jährlich ihr Versicherungs-Kennzeichen austauschen. Ab 1. März gilt das schwarz-weiße Nummernschild.

Mofas, Mopeds und sonstige Klein- oder vierrädrige Leichtkrafträder müssen zwar nicht auf der Zulassungsstelle zugelassen werden, doch sie müssen ein aktuelles Versicherungs-Kennzeichen haben, um damit auf öffentlichen Straßen fahren zu dürfen. Das Versicherungs-Kennzeichen, welches jeweils zum 1. März in einer anderen Farbe ausgegeben wird, gilt nämlich als Nachweis, dass für das Fahrzeug die gesetzlich vorgeschriebene Kfz-Haftpflichtversicherung besteht. Ab dem 1. März 2017 dürfen dementsprechend nur noch Mofas, Mopeds und Co. mit einem schwarz-weißen Versicherungs-Kennzeichen unterwegs sein.

Mofas, Mopeds und sonstige Klein- oder auch vierrädrige Leichtkrafträder müssen im Gegensatz zu Autos und Motorrädern gemäß Paragraf 3 FZV (Fahrzeug-Zulassungsverordnung) zwar nicht auf der Zulassungsstelle zugelassen werden. Doch auch diese Fahrzeuge dürfen nur auf öffentlichen Straßen gefahren werden, wenn dafür eine gesetzlich vorgeschriebene Kfz-Haftpflichtversicherung besteht, was laut Paragraf 26 FZV unter anderem durch ein gültiges Versicherungs-Kennzeichen nachzuweisen ist.

Ein entsprechender Versicherungsschutz gilt jeweils von Anfang März bis Ende Februar des nächsten Jahres. Ab dem 1. März 2017 dürfen Mofas, Mopeds und Co. dann nicht mehr mit dem vom 1. März 2016 bis 28. Februar 2017 geltenden grün-weißen Kennzeichen, sondern nur noch mit dem ab 1. März 2017 bis 28. Februar 2018 gültigen schwarz-weißen Versicherungs-Kennzeichen unterwegs sein.

Farbwechsel von Grün zu Schwarz

Der Versicherungsschutz über eine vorgeschriebene Kfz-Haftpflichtversicherung und damit das Versicherungs-Kennzeichen für Kleinkrafträder und vierrädrige Leichtkrafträder als Bestätigung dafür gilt also maximal zwölf Monate, immer vom 1. März bis maximal Ende Februar des nächsten Jahres. Der Versicherungsschutz muss dementsprechend jährlich zum 1. März erneuert und durch ein neues Versicherungs-Kennzeichen nachgewiesen werden.

Ob aktuell ein Versicherungsschutz besteht, erkennt man bereits an der Farbe des Nummernschildes, denn jedes Jahr ändert sich die Kennzeichenfarbe: Die Schrift ist abwechselnd blau, grün oder schwarz auf weißem Untergrund.

Im Versicherungsjahr 2017/2018 gilt eine schwarze Schrift auf weißem Hintergrund. Die bisherigen grün-weißen Kennzeichen verlieren ab dem 1. März 2017 ihre Gültigkeit. Das heißt, wer ab dem 1. März 2017 noch mit einem grün-weißen Kennzeichen fährt, hat keinen Kfz-Haftpflicht-Versicherungsschutz und macht sich strafbar. Die neuen Versicherungs-Kennzeichen sind bei der Kfz-Versicherungs-Gesellschaft beziehungsweise beim Versicherungsfachmann erhältlich.

Welche Fahrzeuge ein Versicherungs-Kennzeichen benötigen

Ein Versicherungs-Kennzeichen ist unter anderem nach den Paragrafen 4 und 26 FZV für zwei und dreirädrige Kleinkrafträder, vierrädrige Leichtkraftfahrzeuge und motorisierte Krankenfahrstühle vorgeschrieben.

Laut Paragraf 2 FZV zählen dazu beispielsweise Mofas, Mopeds, Mokicks und Roller, aber auch Quads, Minicars und Trikes mit Verbrennungs- oder Elektromotor, die nicht schneller als 45 Stundenkilometer fahren dürfen. Zudem darf der Verbrennungsmotor höchstens 50 Kubikzentimeter Hubraum oder der Elektromotor eine maximale Nennleistung von vier Kilowatt aufweisen.

Eine Versicherungs-Kennzeichenpflicht gilt zudem für Elektrofahrräder mit einer motorisierten Tretunterstützung ab Geschwindigkeiten von über 25 Stundenkilometern sowie für Elektrozweiräder mit einer tretunabhängigen Motorunterstützung von sechs bis höchstens 45 Stundenkilometern. Auch Segways und andere Mobilitätshilfen mit Elektromotor und einer Höchstgeschwindigkeit von bis zu 20 Stundenkilometern sowie motorisierte Krankenfahrstühle benötigen ein Versicherungs-Kennzeichen.

Quelle: (verpd)

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