Stellt sich heraus, dass eine gekaufte Ware mangelhaft ist, bestehen unabhängig davon, ob sie direkt im Geschäft, per Telefon oder über das Internet erworben wurde, schon seit längeren besondere Verbraucherrechte. Diese sind seit Jahresanfang noch weitreichender.
Seit Jahresanfang haben Verbraucher mehr Rechte, wenn sich herausstellt, dass eine gekaufte Ware mangelhaft ist. Unter anderem muss bei einer Reklamation ein Verkäufer nicht nur in den ersten sechs, sondern seit 2022 in den ersten zwölf Monaten beweisen, dass ein Produkt beim Kauf fehlerfrei war, bevor der Käufer das Gegenteil nachweisen muss. Doch auch sonst sollte man über die Verbraucherrechte Bescheid wissen, um im Falle des Falles sein gutes Recht einfordern zu können.
Eines der bekanntesten Verbraucherrechte ist die Gewährleistung: Ist ein gekauftes Produkt mangelhaft, bestehen unabhängig davon, ob die Ware direkt im Geschäft oder aber per Telefon oder über das Internet gekauft wurde, besondere Verbraucherrechte. Unter anderem gibt es eine gesetzliche Gewährleistungspflicht. Solange eine Ware nicht als defekt deklariert wurde, ist der Händler gemäß den Paragrafen 433 bis 435 BGB (Bürgerliches Gesetzbuch) verpflichtet, Neuwaren frei von Sach- und Rechtsmängeln dem Käufer zu übergeben.
Sachmängel sind beispielsweise Beschädigungen, Funktionsstörungen oder das Fehlen von zugesicherten Eigenschaften der Ware. Nach dem Neukauf von Sachen können Verbraucher gemäß den BGB-Paragrafen 437 und 438 und folgende binnen zwei Jahren – bei Baugewerken sogar binnen fünf Jahren – ihre Mängelrechte beim Händler geltend machen, wenn ein Produktmangel vorliegt. Der Verkäufer muss dann die mangelhafte Ware reparieren oder umtauschen. Seit 2022 gibt es beim Gewährleistungsrecht Erleichterungen für den Verbraucher.
Verbesserte Verbraucherrechte bei defekter Ware
Zeigt sich ein Mangel erst am Ende der Verjährungsfrist, hat man für Waren, die ab 2022 gekauft wurden, noch weitere vier Monate Zeit, um beim Händler zu reklamieren – bei normalen Waren damit bis zu 28 Monate nach dem Kauf.
Kann der Verkäufer nicht innerhalb zwölf Monaten nach dem Kauf beweisen, dass die Ware bei der Übergabe an den Käufer mängelfrei war, muss er diese umtauschen oder reparieren. Für Waren, die vor 2022 gekauft wurden, betrug die Frist für die Beweispflicht für den Verkäufer nur sechs Monate. Damit liegt die Beweispflicht einer mängelfreien Lieferung von Waren, die ab 2022 gekauft wurden, in den ersten zwölf Monaten beim Verkäufer, erst danach muss der Käufer nachweisen, dass der Mangel bereits beim Kauf bestanden hat.
Übrigens, ob eine defekte Ware repariert oder umgetauscht wird, kann der Käufer entscheiden. Zudem gilt für Waren, die ab 2022 gekauft wurden, dass der Händler nur einen Versuch zur Reparatur (Nacherfüllung) hat. Tritt danach immer noch ein Fehler auf, kann der Käufer vom Kaufvertrag zurücktreten und den Kaufpreis zurückfordern.
Verbraucherrechte im Überblick
Darüber hinaus gibt es noch diverse andere geänderte Verbraucherrechte. Unter anderem gibt es Neuerungen für ab 1. Januar 2022 gekaufte Waren mit digitalen Elementen wie Smartphones oder Tablets. Das Bundesministerium der Justiz (BMJ) nennt hier folgende zwei Beispiele:
- „Erwirbt ein Verbraucher von einem Unternehmer eine Ware mit digitalen Elementen – zum Beispiel ein Smartphone –, so gilt künftig eine Verpflichtung zur Aktualisierung (Updateverpflichtung). Auch nach Übergabe der Kaufsache müssen deren Funktionsfähigkeit und IT-Sicherheit gewährleistet werden. Die Verpflichtung besteht für den Zeitraum, in dem die Verbraucherin oder der Verbraucher Aktualisierungen aufgrund der Art und des Zwecks der Sache erwarten kann. Maßgeblich dafür, wie lange dieser Zeitraum reicht, sind etwa Werbeaussagen, der Kaufpreis und die Materialien, die zur Herstellung der Kaufsache verwendet wurden.
- Sonderbestimmungen gibt es für den Kauf von Sachen, für die eine dauerhafte Bereitstellung digitaler Elemente vereinbart ist: beispielsweise ein Notebook mit integrierten und für einen bestimmten Zeitraum bereitgestellten Software-Anwendungen. So muss der Verkäufer etwa dafür Sorge tragen, dass die in der Sache enthaltenen digitalen Elemente während des Bereitstellungs-Zeitraums mangelfrei sind und bleiben.“
Welche weiteren Rechte Verbraucher beispielsweise beim Onlinekauf, als Mieter oder auch als Reisender haben, verdeutlicht ein Verbraucherportal des BMJ. Wer sicherstellen möchte, dass er seine Rechte als Verbraucher ohne Kostenrisiko notfalls gerichtlich durchsetzen kann, dem hilft eine Privatrechtsschutz-Versicherung.
Im Rahmen eines Vertragsrechtsschutzes, der in der Regel in einer solchen Police enthalten ist, sind zum Beispiel Streitigkeiten aus diversen Verträgen eines Verbrauchers wie Reiseverträge oder Kaufverträge für Gebrauchsgegenstände wie Elektrogeräte oder Möbel mitversichert. Wichtig dabei ist, sich bereits vor oder bei der ersten Beratung durch einen Rechtsanwalt eine entsprechende Leistungszusage des Rechtsschutz-Versicherers einzuholen. Viele Rechtsschutzversicherer unterstützen ihre Kunden auch mit einer Beratungshotline.
Quelle: (verpd)