Ob ein Gebäudebesitzer dafür haften muss, wenn er nicht verhindert, dass sich Tauben in seiner Immobilie unkontrolliert vermehren können und dadurch das Nachbarhaus stark in Mitleidenschaft gezogen wird, klärte ein Richterspruch.

Ein Gebäudebesitzer, der es durch sein Verhalten ermöglicht, dass sich die Population wilder Tauben erheblich vermehrt, ist zum Schadenersatz verpflichtet, wenn dadurch das Dach des Gebäudes seines Nachbarn stark verkotet wird. Das hat das Landgericht Detmold mit einem Urteil entschieden (Az.: 10 S 67/12).

Am Hausdach eines Immobilienbesitzers waren zwei Fenster defekt. Weil er den Schaden nicht reparieren ließ, führte das dazu, dass sich Tauben auf dem Dach einnisteten und sich stark vermehrten. Dies hatte zur Folge, dass die Tiere das Dach eines in unmittelbarer Nähe stehenden Hauses nach und nach verkoteten.

Auf die Bitte des Nachbarn, die Dachfenster zu reparieren, um ein weiteres Anwachsen der Taubenpopulation einzudämmen, ging der Hausbesitzer ebenso wenig ein wie auf das Verlangen, den Taubenkot beseitigen zu lassen.

Inzwischen verjährt

Der Nachbar beauftragte schließlich selber einen Dachdecker mit den Reinigungsarbeiten. Dieser musste 14 Mörtelkübel mit Taubendreck von seinem Haus entfernen. Die entstehenden Kosten in Höhe von knapp 4.000 Euro verlangte der Nachbar von dem Immobilienbesitzer, der sich bisher nicht um die Taubenpopulation gekümmert hatten. Denn schließlich sei es zu der Verschmutzung des Daches nur deswegen gekommen, weil dieser durch sein Verhalten ermöglicht habe, dass sich die Tauben so stark vermehrten, so die Meinung des Nachbarn.

Weil man sich nicht einigen konnte, landete der Fall vor Gericht. Das in erster Instanz angerufene Amtsgericht Lemgo kam zu dem Ergebnis, dass es keine gesetzliche Vorschrift gibt, nach welcher ein Grundstückseigentümer von seinem Nachbarn verlangen kann, sein Dach geschlossen zu halten. Es wies die Schadenersatzklage daher als unbegründet zurück (Urteil vom 20. März 2012, Az.: 18 C 649/11).

Mit seiner beim Detmolder Landgericht eingereichten Berufung hatte der klagende Nachbar ebenfalls keinen Erfolg. Dies allerdings nur, weil das Gericht zu der Überzeugung gelangte, dass die Ansprüche verjährt waren.

Grundsätzlicher Anspruch

In ihrer Urteilsbegründung machten die Richter deutlich, dass der Kläger dem Grunde nach durchaus einen Anspruch auf Erstattung der Kosten für die Beseitigung des Taubenkots hatte. Denn nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme war es wegen des Zustands des Daches des beklagten Hausbesitzers tatsächlich zu einer gravierenden Zunahme der Taubenpopulation gekommen.

Als sogenannter „Zustandsstörer“ war der Beklagte im Rahmen des Möglichen und Zumutbaren gemäß Paragraf 1004 BGB (Bürgerliches Gesetzbuch) daher grundsätzlich dazu verpflichtet, den Zustand seines Eigentums, der seinen Nachbarn beeinträchtigte, zu beseitigen. Dieser Verpflichtung ist der Beklagte jedoch trotz Aufforderung nicht nachgekommen, sodass eine Haftungsverpflichtung bestand. Dass der Schadenersatzanspruch inzwischen verjährt war, hätte allerdings auch die Vorinstanz erkennen können und müssen.

Wer als Immobilienbesitzer sichergehen möchte, dass er nicht nur recht hat, sondern auch sein Recht bekommt, sollte eine Wohnungs- und Grundstücks-Rechtsschutz-Police haben. Der Versicherer zahlt bei Erfolgsaussichten und einer Leistungszusage unter anderem bei Streitigkeiten mit dem Nachbarn, aber auch mit dem Mieter, die notwendigen Anwalts- und Gerichtskosten. Üblicherweise besteht der Versicherungsschutz nach einer Wartezeit von meist drei Monaten nach Vertragsabschluss.

(verpd)

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