Wer als Rentner dauerhaft im Ausland leben möchten, muss einiges berücksichtigen, damit die gesetzliche Rente auch in der neuen Wahlheimat ausbezahlt wird.
Grundsätzlich steht es nach Angaben der Deutschen Rentenversicherung (DRV) den Rentnern frei, wo sie ihren Lebensabend verbringen möchten. In Ausnahmefällen kann es jedoch sein, dass sich ein Wegzug von Deutschland auf den Rentenanspruch oder die Rentenhöhe auswirkt.
Um unliebsame Überraschungen zu vermeiden, sollte jeder Rentner, der auswandert, dies laut Deutscher Rentenversicherung spätestens drei Monate vor dem geplanten Umzug dem zuständigen Rentenversicherungs-Träger melden.
Für die Rentenauszahlung ist eine Bankverbindung entweder noch in Deutschland oder auch im Ausland notwendig. Für die Überweisung der Rente ins Ausland ist die Angabe der internationalen Bankleitzahl (Bank Identifier-Code, kurz BIC) und der internationalen Kontonummer (International Bank Account Number, kurz IBAN) nötig. Beides kann beim Bankinstitut erfragt werden. Der Rentenversicherungs-Träger prüft in der Regel einmal jährlich, ob der Rentner noch lebt und die Rente weitergezahlt werden kann.
Beantragung einer Rente im Ausland
Die gesetzliche Rente muss immer beantragt werden. Bei der Altersrente empfiehlt der DRV beispielsweise, den Rentenantrag mindestens drei Monate vor Erreichen des entsprechenden Lebensalters zu stellen, damit ein nahtloser Übergang zwischen Beschäftigung und Rente möglich ist.
Die Altersrente wird nämlich auch nach Erreichen des Rentenalters wie alle anderen Rentenarten nicht automatisch ausbezahlt. Wer zur Zeit der Antragstellung in Staaten wohnt, die als Mitgliedstaaten der Europäischen Union gelten oder für die ein Abkommen oder eine Regelung bezüglich der Sozialversicherungen zwischen den Ländern besteht, kann den Antrag beim Versicherungsträger des anderen Staates stellen.
Das gilt auch dann, wenn dort keine Versicherungszeiten abgeleistet wurden. Der Antrag wird dann an die zuständigen Träger der Deutschen Rentenversicherung weitergeleitet. Es kann aber auch eine direkte Antragstellung bei der Deutschen Rentenversicherung erfolgen. Wer in einem anderen als den genannten Ländern wohnt, kann den Rentenantrag bei einer deutschen Auslandsvertretung (Botschaft, Konsulat) stellen, die den Antrag an Deutschland weiterleitet.
Welcher Rentenanspruch möglicherweise im Ausland entfällt
Nicht alle Rentenarten stehen einem im Ausland zu. Während es beim Bezug einer Altersrente auch im Ausland normalerweise keine Probleme gibt, kann eine in Deutschland genehmigte Rente wegen Erwerbsminderung unter Umständen nach einem Umzug in ein anderes Land gekürzt werden oder ganz entfallen.
Dies trifft beispielsweise zu, wenn die Rentenberechtigung nicht allein durch den Gesundheitszustand des Rentners, sondern auch in der deutschen Arbeitsmarktsituation begründet liegt.
Um sicherzugehen, dass der gesetzliche Rentenanspruch und die Rentenhöhe nach einem geplanten Umzug in ein anderes Land weiterhin gelten, sollten sich Auswanderungswillige vor dem Wohnortwechsel bei der Deutschen Rentenversicherung beziehungsweise beim zuständigen Rentenversicherungs-Träger beraten lassen. Übrigens: Eine private Rentenversicherung zahlt die vertraglich festgelegte Rente nach Erreichen des vereinbarten Rentenalters auch ins Ausland aus.
(verpd)