Wenn ein Beschäftigter der Liebe wegen umzieht, stößt das nicht in jedem Fall auf das Verständnis des Finanzamts. So auch in einem jüngst vom Finanzgericht Düsseldorf entschiedenen Fall. Welche steuerlichen und versicherungs-rechtlichen Gegebenheiten bei zwei Wohnungen gelten.

Ein Beschäftigter, der seinen Hauptwohnsitz von seinem Arbeitsort wegverlegt, seine bisherige Wohnung aber als Zweitwohnsitz beibehält, kann für die ersten drei Monate der doppelten Haushaltsführung dem Finanzamt gegenüber Verpflegungs-Mehraufwendungen geltend machen. Das hat das Finanzgericht Düsseldorf vor Kurzem entschieden (15 K 318/12 E). Daneben gibt es weitere steuerliche Vorteile, aber auch versicherungs-rechtliche Dinge, die bei einer doppelten Haushaltsführung zu beachten sind.

Ein Mann wohnte und arbeitete jahrelang mit Hauptwohnsitz in Düsseldorf. Nachdem er seine jetzige Ehefrau kennengelernt hatte, zog er der Liebe wegen in eine Kleinstadt am Niederrhein. Seine Wohnung an seinem Beschäftigungsort behielt er jedoch als Zweitwohnsitz bei.

Keine Abzugsmöglichkeit?

Das für den Mann zuständige Finanzamt wollte die Liebesbeziehung allerdings nicht unterstützen. Denn als er in seiner Steuererklärung für die ersten drei Monate nach seinem Umzug wegen der doppelten Haushaltsführung Verpflegungs-Mehraufwendungen geltend machte, lehnte es das Amt ab, diese steuermindernd anzuerkennen. Der Mann zog dagegen vor Gericht.

Das Finanzamt begründete seine ablehnende Haltung damit, dass der Kläger vor seinem Umzug länger als drei Monate in Düsseldorf gewohnt und seinen Hauptwohnsitz von dort „wegverlegt“ habe. Die in Paragraf 4 Absatz 5 EStG (Einkommensteuergesetz) enthaltenen Bestimmungen zu den Verpflegungs-Mehraufwendungen könnten daher nicht auf ihn angewandt werden.

Nachdem der Einspruch des Klägers gegen den entsprechenden Steuerbescheid erfolglos geblieben war, landete der Fall vor dem Düsseldorfer Finanzgericht. Dort musste sich das Finanzamt eines Besseren belehren lassen. Nach Ansicht des Gerichts widerspricht die Ansicht des Finanzamts, nach welcher die Dauer eines einer doppelten Haushaltsführung vorausgegangenen Aufenthalts am Beschäftigungsort auf die in Paragraf 4 EStG genannte Dreimonatsfrist anzurechnen ist, dem Wortlaut, dem Sinn und dem Zweck dieses Gesetzes.

Typisierende Regelung

„Denn in den gesetzlichen Regelungen zum Abzug der Verpflegungs-Mehraufwendungen hat der Gesetzgeber eine typisierende Regelung getroffen, dass generell bei Begründung einer Auswärtstätigkeit – also auch bei Begründung einer doppelten Haushaltsführung durch Wegverlegung des Hauptwohnsitzes vom Beschäftigungsort und Umwidmung der bisherigen Erstwohnung in einen Zweithaushalt – die Pauschbeträge für Verpflegungs-Mehraufwendungen zu gewähren sind“, so das Gericht.

Der Kläger kann die entsprechenden Pauschalbeträge daher steuermindernd geltend machen. Wer aus beruflichen Gründen eine doppelte Haushaltsführung hat, kann im Übrigen auch Werbekosten gemäß Paragraf 9 Absatz 5 EStG geltend machen.

Voraussetzung ist, das die Zweitwohnung am Beschäftigungsort liegt und die Hauptwohnung den Mittelpunkt des Lebensinteresses darstellt, also beispielsweise dort die Familie wohnt. Mögliche Werbungskosten, die teils auch als Pauschalen anzusetzen sind, sind unter anderem die Umzugskosten, die Kosten für wöchentliche Heimfahrten zur Hauptwohnung und die Ausgaben für notwendige Einrichtungsgegenstände der Zweitwohnung.

Auf den Versicherungsschutz achten

Außer um die steuerliche Absetzbarkeit sollte sich jeder, der umzieht, auch Gedanken über den Versicherungsschutz machen. Der Bezug einer neuen Wohnung ist spätestens bei Beginn des Einzugs dem Versicherer anzuzeigen.

Bei einem Umzug ist der Hausrat in der alten und neuen Wohnung in der Regel für eine Übergangszeit von maximal zwei Monaten nach Umzugsbeginn, also nachdem erstmalig Hausratsgegenstände in die neue Bleibe gebracht wurden, in einer bestehenden Hausrat-Police versichert. Behält der Versicherungsnehmer die bisherige Wohnung, geht der Versicherungsschutz nach Ablauf der genannten Übergangszeit nicht auf die zweite, neue Wohnung über.

Wird jedoch für beide Wohnungen ein Versicherungsschutz gewünscht, kann je Wohnung eine Hausratversicherung abgeschlossen werden. Einige Versicherer bieten auch an, die Zweitwohnung in der Hausrat-Police der Hauptwohnung entsprechend mitzuversichern, was in manchen Fällen günstiger ist als jeweils eine eigenständige Police zu haben. Ein Fischer & Fischer Versicherungsfachmann hilft bei der Suche nach einer optimalen Absicherung von Haupt- und Zweitwohnung.

(verpd)

Cookies erleichtern die Bereitstellung unserer Dienste. Mit der Nutzung unserer Dienste erklären Sie sich damit einverstanden, dass wir Cookies verwenden.
Datenschutzerklärung Verstanden