Wer ein Praktikum oder einen Minijob ausübt, ist während der beruflichen Tätigkeit und auf dem Hin- und Rückweg zur Arbeit gesetzlich unfallversichert. Dieser gesetzliche Unfallschutz hat jedoch Lücken.
Praktikanten und Minijobber sind wie ein normaler Arbeitnehmer gesetzlich unfallversichert. Doch nicht jeder Unfall auf dem Weg von oder zur Arbeit oder auch innerhalb des Betriebes fällt unter den gesetzlichen Unfallschutz.
Es spielt nach Angaben der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung (DGUV) für die Gewährung des gesetzlichen Unfallschutzes keine Rolle, wie lange das Arbeitsverhältnis eines Arbeitnehmers dauert und wie hoch das Einkommen ist.
Daher gilt die Absicherung im Rahmen der gesetzlichen Unfallversicherung nicht nur für normale Arbeitnehmer, sondern auch für 520-Euro-Minijobber, kurzfristig Beschäftigte oder Praktikanten. Einen eigenen Beitrag müssen die Beschäftigten dafür nicht zahlen, denn diesen hat der Arbeitgeber zu tragen.
Gesetzlicher Unfallschutz gilt nicht für jeden Unfall
Der Versicherungsschutz über die gesetzliche Unfallversicherung besteht ab dem ersten Arbeits- oder Praktikumstag. Doch der gesetzliche Unfallschutz gilt im Zusammenhang mit der Berufstätigkeit nur für bestimmte Unfälle, nämlich für Arbeits- und Wegeunfälle, also um Unfälle, die sich bei der Ausübung des Jobs oder Praktikums oder auf dem Hin- oder Rückweg zwischen Arbeitsstelle und Zuhause ereignen.
Nicht unter den gesetzlichen Unfallschutz fallen jedoch alle Freizeitunfälle, also Unfälle die man beispielsweise bei der Hausarbeit, auf dem Weg zu einem Freund oder bei der Ausübung eines Hobbies erleidet. Verkehrsunfälle, die keine Wegeunfälle sind, sind ebenfalls nicht gesetzlich unfallversichert.
Auch Unfälle, die im Rahmen einer privaten Tätigkeit erfolgen, sind nicht durch die gesetzliche Unfallversicherung abgedeckt, selbst wenn sie sich im Rahmen der Ausübung des Jobs oder des Praktikums ereignet haben. Beispiele dazu aus der Rechtsprechung: Kein gesetzlicher Unfallschutz besteht für Unfälle während des Aufenthalts in einer Toilette oder während des Essens in der Kantine.
Bei den Wegeunfällen sind zudem Umwege und Unterbrechungen auf dem Hin- und Rückweg zur Arbeit für private Verrichtungen, zum Beispiel um einzukaufen, Geld abzuheben oder um zum Arzt oder zu Freunden zu gehen, nicht gesetzlich unfallversichert.
Absicherungslücken schließen
Doch selbst wenn für ein Unglück ein gesetzlicher Unfallschutz besteht, reichen die Leistungen der gesetzlichen Unfallversicherung insbesondere bei einer unfallbedingten Erwerbsminderung in der Regel nicht, um die dauerhaften Einkommenseinbußen auszugleichen.
Die Fakten zeigen, dass nicht für jeden Unfall ein Anspruch auf Leistungen aus der gesetzlichen Unfallversicherung besteht. Doch selbst wenn normale Arbeitnehmer, Minijobber, Praktikanten oder kurzfristig Beschäftigte wie ein Ferienjobber einen Anspruch auf Leistungen aus der gesetzlichen Unfallversicherung haben, reichen diese häufig nicht aus, um die finanziellen Folgen eines Unfalles abzusichern.
Solche finanziellen Folgen sind zum Beispiel Einkommenslücken, denn die gesetzliche Unfallrente allein reicht in der Regel nicht aus, um damit den bisherigen Lebensstandard zu halten. Zum anderen gibt es eventuell auch Zusatzkosten beispielsweise für notwendige Umbaumaßnahmen nach einer unfallbedingten Invalidität, die nur bedingt durch die gesetzliche Unfallversicherung abgedeckt sind.
Die private Versicherungswirtschaft bietet hierzu diverse, für den individuellen Bedarf passende Lösungen an, um nach einem Unfall trotz eines möglicherweise fehlenden oder unzureichenden gesetzlichen Unfallschutzes finanziell ausreichend abgesichert zu sein. So lassen sich zum Beispiel mit einer privaten Unfall-, Erwerbs- und/oder Berufsunfähigkeits-Versicherung unfallbedingte Einkommensausfälle und Zusatzkosten abdecken.
Quelle: (verpd)