Schüler und Studierende, die einen Ferienjob und/oder ein Praktikum ausüben, sind wie Arbeitnehmer teilweise gesetzlich unfallversichert. Dennoch gibt es Absicherungslücken.

Zwar genießen Schüler und Studierende im Rahmen eines Ferienjobs oder Praktikums wie alle anderen Arbeitnehmer bei Arbeits- und Wegeunfällen einen gesetzlichen Unfallschutz. Doch die Absicherung hat auch Einschränkungen.

Nach Angaben der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung (DGUV) ist der gesetzliche Unfallversicherungs-Schutz für die versicherten Praktikanten und Ferienjobber beitragsfrei. Denn für die Kosten kommt allein der Arbeitgeber auf.

Es ist dabei unerheblich, wie lange das Arbeitsverhältnis dauert oder wie viel Lohn bezahlt wird. So sind Mini- oder Midi-Jobs genauso versichert wie unbezahlte Praktika. Wie bei allen anderen Arbeitnehmern beginnt der Versicherungsschutz am ersten Arbeitstag und bezieht auch den Weg zur Arbeitsstelle und zurück nach Hause mit ein.

Die Leistungen bei einem Arbeitsunfall

Die gesetzliche Unfallversicherung übernimmt nach einem Arbeits- oder Wegeunfall Heilbehandlung, Rehabilitation und Lohnersatzleistungen. Bei dauerhaft eingeschränkter Erwerbsfähigkeit wird eine Rente gezahlt, bei Pflegebedürftigkeit werden auch Pflegeleistungen gewährt. Die DGUV weist darauf hin, dass bei einem Arztbesuch nach einem Arbeitsunfall die Krankenversicherungs-Karte nicht vorgelegt werden muss. Die Kosten übernimmt nämlich der zuständige Unfallversicherungs-Träger – also die Berufsgenossenschaft oder Unfallkasse, bei der das Unternehmen Mitglied ist.

Besteht für den jeweiligen Unfall ein gesetzlicher Unfallschutz, muss jedoch trotz gesetzlicher Leistungen mit finanziellen Belastungen gerechnet werden. Führt der Unfall beispielsweise zu einer Minderung der Erwerbsfähigkeit, gibt es je nach Erwerbsunfähigkeitsgrad eine Rente.

Bei 100 Prozent Erwerbsunfähigkeit beträgt die Vollrente jedoch maximal zwei Drittel des Jahresarbeits-Verdienstes. Bei unter 18-Jährigen wird als Jahresarbeitsverdienst mindestens 40 Prozent und bei über 18-Jährigen mindestens 60 Prozent der Bezugsgröße herangezogen.

Kein Unfallschutz im Ausland und in der Freizeit

Zwar hat man als Praktikant oder Ferienjobber nach einem Unfall unter Umständen Ansprüche aus der gesetzlichen Unfallversicherung, doch diese sind meist zu niedrig, um auf Dauer das Einkommen einer normalen Tätigkeit auszugleichen. Des Weiteren gibt es zahlreiche Unfälle, die nicht unter den Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung fallen. Derartige Absicherungslücken können jedoch durch private Versicherungspolicen abgedeckt werden.

Liegt beispielsweise der Ferienjob oder die Praktikumsstelle im Ausland, besteht oftmals kein gesetzlicher Unfallschutz – in der Regel auch dann nicht, wenn es sich bei dem Arbeitgeber um ein deutsches Unternehmen handelt. Deshalb rät die DGUV, sich schon vor der Abreise über die Absicherung gegen Arbeitsunfälle im Gastland zu informieren. Zudem ereignen sich die meisten Unfälle nicht während einer schulischen oder beruflichen Tätigkeit, sondern in der Freizeit. Auch hier greift die gesetzliche Unfallversicherung nicht.

Um sich abzusichern, empfiehlt sich ein Beratungsgespräch mit einem Fischer & Fischer Versicherungsfachmann. Denn es gibt auch für junge Leute diverse kostengünstige Lösungen, die im Falle eines Unfalles zumindest finanziell einen vernünftigen Lebensstandard gewährleisten können. Eine private Unfall- und/oder eine Erwerbsunfähigkeits-Police leistet bei Eintreten des Versicherungsfalls, egal wann und wo sich der Unfall ereignet hat.

(verpd)

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