Inwieweit jemand, der im Rahmen eines betrieblichen Events wie einer Weihnachtsfeier verunfallt, unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung steht, hängt von diversen Kriterien ab. Vor Kurzem hat das Bundessozialgericht dazu auch ein richtungsweisendes Urteil getroffen.

Der gesetzliche Unfallschutz gilt nicht nur für Unfälle während der Arbeit, sondern auch, wenn auf einer betrieblichen Veranstaltung ein Firmenmitarbeiter verunfallt und sich dabei verletzt – allerdings nur, wenn bestimmte Voraussetzungen erfüllt sind.

Viele Firmen möchten mit einem Betriebsfest, beispielsweise einer Weihnachtsfeier, ihre Mitarbeiter belohnen und zugleich den innerbetrieblichen Zusammenhalt stärken. Wenn jedoch während eines solchen Events ein Mitarbeiter verunfallt, greift die gesetzliche Unfallversicherung nur, sofern bestimmte Kriterien vorliegen.

Nicht immer muss der Unternehmer dabei sein

So besteht für betriebliche Weihnachtsfeiern, Betriebsausflüge oder sonstige Firmenevents laut der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung e.V. (DGUV) nur ein gesetzlicher Unfallschutz, wenn sie „vom Arbeitgeber oder im Einvernehmen mit diesem veranstaltet werden und die Unternehmensleitung oder von ihr beauftragte Personen daran teilnehmen. Die jeweilige Veranstaltung muss allen Beschäftigten offenstehen.

Entsprechendes gilt für Gemeinschafts-Veranstaltungen von Untergliederungen eines Betriebs, zum Beispiel Abteilungen. Die Teilnahme der Unternehmensleitung ist dabei nicht erforderlich. Ausreichend ist die Teilnahme der Leitung der jeweiligen Untergliederung, die die Veranstaltung im Einvernehmen mit der Unternehmensleitung durchführt“.

Sind alle Merkmale erfüllt, besteht für die teilnehmenden Firmenangehörigen ein gesetzlicher Unfallschutz während der Feier sowie auf dem Hin- und Rückweg.

Anzahl der teilnehmenden Mitarbeiter unerheblich

Damit ein Firmenevent unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung stand, war es bisher nötig, dass mindestens 20 Prozent der Mitarbeiter und der Unternehmer selbst anwesend waren. Laut einem aktuellen Urteil (Az.: B 2 U 19/14R) des Bundessozialgerichtes (BSG) kommt es bei einer Betriebsveranstaltung nicht auf die tatsächliche Anzahl der Teilnehmenden und auch nicht auf die Teilnahme des Arbeitgebers oder eines Beauftragten an. Dies geht aus einer Erklärung des BSG zu dem genannte Urteil hervor.

Tatsächlich scheint das Bundessozialgericht seine Anforderungen an den Versicherungsschutz im Rahmen des genannten Urteils herabgesetzt zu haben, allerdings sind die Entscheidungsgründe noch nicht veröffentlicht, so der DGUV.

Aus diesem Grunde sei eine endgültige Bewertung der Entscheidung für die Praxis bislang allenfalls bedingt möglich. Für eine abschließende Bewertung bedarf es aber in jedem Fall der Kenntnis der vollständigen Urteilsgründe, erklärte der DGUV vor Kurzem auf eine Anfrage

Nur Mitarbeiter der Firma sind versichert

Laut DGUV gibt es unter Umständen für Unfälle, die durch einen übermäßigen Alkoholgenuss des Verunfallten verursacht wurden, keinen gesetzlichen Unfallschutz. Auch wenn ein Beschäftigter einen Unfall erleidet, während er aus privaten Gründen den Hin- oder Rückweg zum Firmenevent unterbricht, beispielsweise um einkaufen zu gehen, greift die gesetzliche Unfallversicherung nicht.

Grundsätzlich sind immer nur die Mitarbeiter eines Unternehmens, nicht jedoch mitfeiernde Familienangehörige der Beschäftigten sowie sonstige Gäste wie Firmenkunden durch die gesetzliche Unfallversicherung abgesichert. Doch selbst wenn ein gesetzlicher Unfallschutz besteht, reichen die gesetzlichen Unfallleistungen wie die Übernahme von Pflegekosten oder die Zahlung einer Unfall- oder Hinterbliebenenrente nicht immer aus, um die unfallbedingten finanziellen Einbußen auszugleichen.

Die private Versicherungswirtschaft bietet jedoch zahlreiche Lösungen an, um sowohl einen fehlenden gesetzlichen Versicherungsschutz als auch die eventuell durch Unfall oder Krankheit auftretenden Einkommenslücken trotz gesetzlichem Schutz abzusichern. Zu nennen sind hier eine private Unfall-, eine Erwerbs- oder Berufsunfähigkeits- oder auch eine Krankentagegeld-Versicherung.

Quelle: (verpd)

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