Schon der kleinste Umweg kann unter Umständen dazu führen, dass Arbeitnehmer auf ihrem Arbeitsweg nicht mehr gesetzlich unfallversichert sind. Es gibt allerdings auch Ausnahmen, die insbesondere für Fahrgemeinschaften oder Eltern interessant sind.

Wer als Arbeitnehmer von oder zur Arbeit zwischen seiner Arbeitsstätte und seinem Wohnhaus einen Unfall erleidet, steht gewöhnlich unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung. Allerdings gibt es diverse Ausnahmen, aber auch Ausnahmen von der Ausnahme, wie im Falle von Fahrgemeinschaften oder bei Eltern, die ihr Kind in die Schule bringen und dann anschließend zu ihrer Arbeitsstelle fahren.

Ein Arbeitnehmer, der auf dem Weg zwischen seiner Wohnung und seinem Arbeitsplatz einen Unfall erleidet und sich dabei verletzt, hat normalerweise einen Anspruch auf Leistungen von der gesetzlichen Unfallversicherung. Für derartige Wegeunfälle von Arbeitnehmern ist der gesetzliche Unfallversicherungs-Träger des jeweiligen Arbeitgebers zuständig.

Besondere Regelungen für Eltern und Fahrgemeinschaften

Gemäß Paragraf 8 SGB VII (Siebtes Sozialgesetzbuch) besteht der Unfallschutz normalerweise jedoch nur für den direkten Weg von der Wohnung zur Arbeitsstelle und umgekehrt. Es gibt entsprechend dem genannten Paragrafen aber auch Ausnahmen. Umwege sind nach dem genannten Gesetz beispielsweise zulässig, wenn Eltern während ihres Weges von oder zur Arbeit ihre Kinder in den Kindergarten, in eine Tagesbetreuung oder in die Schule bringen oder abholen und deshalb von dem direkten Arbeitsweg abweichen.

Auch wer mit anderen Personen eine Fahrgemeinschaft hat und vom direkten Weg zur Arbeit abweicht, um einen Teilnehmer der Fahrgemeinschaft von zu Hause abzuholen und/oder zur Arbeitsstätte zu bringen, bleibt während der gesamten Fahrt gesetzlich unfallversichert.

Dabei ist es nicht notwendig, dass die Mitglieder einer Fahrgemeinschaft im gleichen Unternehmen arbeiten. Eine Voraussetzung, dass der Arbeitsweg bei einer Fahrgemeinschaft gesetzlich unfallversichert bleibt, ist jedoch, dass die Mitfahrer zum versicherten Personenkreis der gesetzlichen Unfallversicherung, wie dies zum Beispiel auf Arbeitnehmer oder Schüler zutrifft, gehören.

Wann Umwege gesetzlich unfallversichert sind …

Umwege beim Arbeitsweg stehen auch unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung, wenn sie aufgrund einer Umleitung notwendig sind. Grundsätzlich muss der direkte Arbeitsweg nicht immer der kürzeste Weg von oder zur Arbeitsstelle sein.

Gesetzlich unfallversichert bleibt auch, wer eine andere als die kürzeste Strecke wählt, um beispielsweise einen Verkehrsstau zu umfahren oder um aus sonstigen Gründen eine bessere Verkehrsverbindung zu haben, und so zum Beispiel schneller oder sicherer den Weg zurücklegt.

Je nach Art des Verkehrsmittels, das der Arbeitnehmer für den Arbeitsweg wählt, kann demnach die gefahrene Strecke eine andere sein, ohne dass der gesetzliche Unfallschutz eingeschränkt wird. So fahren öffentliche Verkehrsmittel wie Züge, Straßenbahnen oder Busse häufig auf anderen Strecken als dem Arbeitsweg, der mit einem Pkw gefahren werden kann. Ein Arbeitnehmer, der das Fahrrad für den Arbeitsweg nimmt, kann wiederum Radwege benutzen, die er mit dem Auto nicht befahren darf.

… und wann nicht

Kein gesetzlicher Unfallschutz besteht jedoch, wer aus privaten Gründen, zum Beispiel um einkaufen zu gehen, das eigene Auto zu tanken oder Geld vom Bankautomat abzuheben, auch nur wenige Meter vom direkten Arbeitsweg abweicht, wie diverse Gerichtsurteile zeigen.

Wer nach einer kurzen Unterbrechung, das heißt nicht länger als maximal zwei Stunden, zum direkten Arbeitsweg zurückkehrt, steht für den Rest der Strecke dann wieder unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung. Dies geht aus den Ausführungen der Berufsgenossenschaft Handel und Warenlogistik (BGHW), einem Träger der gesetzlichen Unfallversicherung, hervor. Dauert eine Unterbrechung des Arbeitsweges aus privaten Gründen jedoch länger als zwei Stunden, ist man auch für die restliche Wegstrecke nicht mehr gesetzlich unfallversichert.

Doch auch hierzu gibt es Ausnahmen: Wer zum Beispiel nach der Arbeit direkt zu einem Freund fährt, dessen Wohnung nicht unwesentlich weiter entfernt ist als die eigene, um bei diesem zu übernachten, oder nach der Übernachtung direkt in die Arbeit fährt, für den besteht auch für diese Strecke ein gesetzlicher Unfallschutz. Grundsätzlich beginnt und endet der gesetzliche Unfallschutz eines Arbeitsweges an der Außentür des Wohnhauses. Wer beispielsweise in einem Mehrfamilienhaus auf dem inneren Treppenaufgang stürzt, hat keinen gesetzlichen Unfallschutz.

Für eine ausreichende Absicherung

Prinzipiell besteht für Unfälle, die sich zu Hause und in der Freizeit ereignen – und das sind die meisten Unfälle – kein gesetzlicher Unfallschutz. Zudem zählen Hausmänner und Hausfrauen sowie Kleinkinder, die nicht in den Kindergarten oder eine andere staatlich anerkannte Tageseinrichtung gehen, nicht zu den Versicherten in der gesetzlichen Unfallversicherung und bekommen daher auch keine Leistungen. Das Gleiche gilt für die meisten Selbstständigen.

Doch selbst wenn Arbeitnehmer, Schüler und Studenten einen Anspruch auf Leistungen aus der gesetzlichen Unfallversicherung haben, reichen diese häufig nicht, um unfallbedingte Zusatzkosten und/oder Einkommenslücken ausreichend abzudecken.

Die private Versicherungswirtschaft bietet allerdings diverse, für den individuellen Bedarf passende Lösungen an, um nach einem Unfall trotz eines möglichen fehlenden oder unzureichenden gesetzlichen Unfallschutzes finanziell ausreichend abgesichert zu sein. So lassen sich zum Beispiel mit einer privaten Unfall-, Erwerbs-, Berufsunfähigkeits- und/oder Krankentagegeld-Versicherung unfallbedingte Einkommensausfälle und Zusatzkosten abdecken.

Quelle: (verpd)

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