Lange Vertragslaufzeiten beispielsweise für Fitnessstudios oder Mobilfunkverträge sind dank neuer gesetzlicher Regelungen passé. Auch die automatische Verlängerung um zwölf oder gar 24 Monate, wenn die rechtzeitige Kündigung vergessen wurde, gibt es bald nicht mehr.
Zu spät, wie ärgerlich: Wer es bis dato verpasst hat, rechtzeitig beispielsweise seinen Mobilfunk- oder Fitnessvertrag zu kündigen, war für Monate und unter Umständen sogar für bis zu zwei Jahre wieder an diesen gebunden und konnte damit nicht von neueren und zum Teil deutlich attraktiveren Angeboten profitieren. Nun hat der Gesetzgeber diese automatische Langzeitverlängerung unterbunden.
Zum 1. Dezember 2021 ist die Novelle des Telekommunikations-Gesetzes (TKG) in Kraft getreten. Es enthält diverse geänderte Regeln für Festnetz-, Internet- und Mobilfunkverträge und verbessert einige Kundenrechte.
Doch auch bei bestimmten Verbraucherverträgen wie Zeitungsabonnements, Strom-, Gas- oder Fitnessverträgen gibt es einige Änderungen. Denn vom 1. Oktober 2021 bis 1. Juli 2022 treten sukzessive Teile des „Gesetzes für faire Verbraucherverträge“ in Kraft.
Gesetz für faire Verbraucherverträge
Die Bundesjustizministerin Christine Lambrecht erklärte ihre Beweggründe für die Gesetzesänderungen im letztgenannten Gesetz: „Verbraucherinnen und Verbraucher werden immer noch viel zu häufig über den Tisch gezogen und benachteiligt. Mit dem nun im Bundestag beschlossenen Gesetz für faire Verbraucherverträge schieben wir Ärgernissen wie überlangen Vertragslaufzeiten einen Riegel vor.“
Sie ergänzte: „Lange Vertragslaufzeiten und lange Kündigungsfristen beschränken die Wahlfreiheit der Verbraucherinnen und Verbraucher und hindern sie an einem Wechsel zu attraktiveren und preisgünstigeren Angeboten. Zukünftig gilt, dass Verträge, die sich automatisch verlängert haben, monatlich gekündigt werden können.“ Das „Gesetz für faire Verbraucherverträge“ nimmt im Detail diverse Änderungen im Bürgerlichen Gesetzbuch vor.
Dadurch sollen Bürger nun besser vor überlangen Vertragslaufzeiten und Kündigungsfristen geschützt werden. Die getroffenen Regelungen gelten beispielsweise für Verträge mit Fitnessstudios, Online-Partnerbörsen, Gas- und Stromlieferanten oder Zeitungs-Abos, nicht jedoch für Versicherungsverträge. Zu den wichtigsten Änderungen in diesem Zusammenhang zählen die Neuregelungen zu dem Mindestlaufzeiten eines Vertrags und den Kündigungsfristen.
Verträge mit langen Laufzeiten werden monatlich kündbar
So sind zwar künftig auch noch Verbraucherverträge mit einer Mindestlaufzeit von bis zu zwei Jahren möglich. Dies gilt jedoch nur, wenn dem Kunden auch ein Vertrag mit einer einjährigen Mindestlaufzeit angeboten wird und der einjährige Vertrag im Monatsdurchschnitt maximal bis 25 Prozent teurer ist als bei einer zweijährigen Mindestlaufzeit. Bei einem Vertrag mit einer automatischen Vertragsverlängerung, gilt nach Ablauf der Mindestlaufzeit künftig ein monatliches Kündigungsrecht.
Eine stillschweigende Verlängerung, wenn der Vertrag beispielsweise nicht zum Ende der Mindestlaufzeit gekündigt wurde, erfolgt zudem nur um jeweils drei Monate. Zwar ist eine automatische Verlängerung auch für eine längere Zeit als drei Monate möglich, allerdings muss der Kunde dann rechtzeitig auf die Kündigungsmöglichkeit hingewiesen werden.
Die neuen Regeln sind nur für Verträge, die ab dem 1. März 2022 abgeschlossen werden, gültig. Ausnahme: Bei Handy- und Telefonverträgen gelten die neuen Kündigungsfristen bereits seit 1. Dezember 2021.
Modernisiertes Telekommunikations-Gesetz
Der Grund: Zum 1. Dezember 2021 trat das modernisierte Telekommunikations-Gesetz (TKG) in Kraft. Dieses regelt unter anderem die Kündigungsfristen und die Rechte der Verbraucher bei Störungen, beim Anbieterwechsel, bei der Rufnummernmitnahme und wenn weniger geleistet wird als vertraglich vereinbart neu. So können beispielsweise Verträge über Telekommunikations-Dienste nach Ablauf der Mindestvertragslaufzeit mit einer Frist von einem Monat gekündigt werden, wobei diese Regelung explizit die Verträge ebenfalls beinhaltet, die vor Inkrafttreten des neuen TKG abgeschlossen wurden.
Der Bundes-Wirtschaftsminister Peter Altmaier erklärte hierzu: „Verbraucherinnen und Verbraucher können zukünftig weniger zahlen oder ihren Vertrag kündigen, wenn ihr Anbieter in puncto Internetgeschwindigkeit weniger leistet als vertraglich vereinbart. Außerdem können sie Verträge nach Ablauf der Grundlaufzeit mit einer Frist von nur einem Monat kündigen. All das erhöht den Wettbewerb in Deutschland.“
Welche weiteren Kundenrechte das neue TKG beinhaltet, was beispielsweise bei einem Umzug gilt, welche Rechte man hat, wenn das Telefon und/oder das Internet nicht oder nicht wie versprochen funktionieren, hat die Bundesnetzagentur auf einem eigenen Webportal übersichtlich zusammengefasst.
Weitere Änderungen auch für online abgeschlossene Verträge
Das Webportal der Verbraucherzentrale informiert über die Änderungen durch das Gesetz für faire Verbraucherverträge und durch das neue TKG. Neuregelungen gibt es unter anderem auch bei Strom- und Gasverträgen, denn diese können nun nicht mehr allein über das Telefon abgeschlossen werden. Sie bedürfen nun der Textform, zum Beispiel in Form einer E-Mail, einer SMS, eines Briefs oder eines Faxes.
Anders geregelt werden auch jene Verträge, die online in einem Webportal geschlossen werden. Um diese zu kündigen, musste man bis dato häufig einen Brief oder ein Fax schicken. Jetzt wurde ein Kündigungsbutton vorgeschrieben, den entsprechende Webportale spätestens ab Juli 2022 haben müssen. „Mit einem Kündigungsbutton können sie künftig solche Verträge auf demselben Weg und genauso einfach kündigen, wie sie diese abgeschlossen haben“, erklärt die Bundesjustizministerin Christine Lambrecht bezugnehmend auf die neue Regelung.
Übrigens übernimmt eine Privat- und Berufsrechtsschutz-Versicherung die Anwalts- und Prozesskosten bei Vertragsstreitigkeiten zu diversen Verbraucherverträgen, sofern eine Deckungszusage erteilt wurde.
Quelle: (verpd)