Es gibt viele, die ein Praktikum absolvieren wollen oder müssen. Doch nicht immer wissen die angehenden Praktikanten, aber auch manche Arbeitgeber, was es dabei zu beachten gibt. Detaillierte Informationen dazu gibt es in kostenlosen Broschüren und in Webportalen von offiziellen Stellen.

Zahlreiche Schüler und Studenten müssen im Rahmen ihres Unterrichts oder Studiums Praktika absolvieren, um neben der theoretischen Ausbildung auch praktische Kenntnisse zu erwerben. Doch auch ein freiwilliges Praktikum kann dem Einzelnen bei der Suche nach dem richtigen Beruf wichtige Einblicke in die jeweilige Berufstätigkeit und Aufschlüsse über die persönliche Eignung geben. Was Arbeitgeber und angehende Praktikanten über dieses besondere Arbeitsverhältnis wissen sollten.

Um Probleme zu vermeiden, ist es für angehende Praktikanten wie auch für die Anbieter von Praktikumsstellen wichtig zu wissen, welche gesetzlichen Rechte und Pflichten beispielsweise hinsichtlich der Entlohnung zu berücksichtigen sind. Zwar haben Praktikanten hierzulande in einigen Bereichen die gleichen Rechte und Pflichten wie Arbeitnehmer, allerdings nicht in allen.

So gelten auch für Praktikanten die gleichen allgemeinen arbeitsschutz-rechtlichen Gesetze und Bestimmungen im Hinblick auf die Arbeitszeit und den Unfallschutz am Arbeitsplatz wie für normale Arbeitnehmer. Anders sieht es jedoch bei der Entlohnung aus.

Wann Praktikanten ein Lohn zusteht

So haben alle Praktikanten unter 18 Jahren keinen gesetzlichen Anspruch auf einen (Mindest-)Lohn, Dies gilt auch für Praktikanten, egal wie alt sie sind, wenn das Praktikum laut Vereinbarung kürzer als drei Monate ist. Auch keinen Lohnanspruch haben alle, die ein Pflichtpraktikum, also ein im Rahmen der Schule, Ausbildung oder Studium vorgeschriebenes Praktikum, oder ein Praktikum, das zur Einstiegsqualifizierung nötig ist, absolvieren.

Jedem Praktikanten, der 18 Jahre oder älter ist und der mindestens drei Monate oder länger ein freiwilliges Praktikum absolviert, steht jedoch der Mindestlohn ab dem ersten Arbeitstag zu. Grundsätzlich dürfen Praktikanten, die noch keine 18 Jahre alt sind, gemäß dem Arbeitszeitgesetz und dem Jugendarbeitsschutz-Gesetz (JarbSchG) – insbesondere nach Paragraf 8 JarbSchG – nicht mehr als fünf Tage und nicht über 40 Stunden in der Woche arbeiten. Unabhängig vom Alter des Praktikanten sind sie im Rahmen ihres Praktikums gesetzlich unfallversichert.

Dazu muss der Praktikant je nach Praktikumsart entweder über den Arbeitgeber oder die Schule beziehungsweise (Fach-)Hochschule beim entsprechenden Unfallversicherungs-Träger angemeldet werden. Die Versicherungsbeiträge dafür sind je nach Praktikumsart entweder vom Arbeitgeber oder von der öffentlichen Hand, auf keinen Fall jedoch vom Praktikanten selbst zu entrichten. Grundsätzlich muss ein Praktikant im Praktikum die Unfallverhütungs-Vorschriften sowie sonstige Betriebsordnungen, wie sie für die anderen Arbeitnehmer des Arbeitgebers gelten, einhalten.

Wo Praktikumsplätze angeboten werden

Unter bestimmten Umständen stehen einem Praktikanten ein Urlaubsanspruch und/oder eine Entlohnung zu, andererseits kann er auch der Sozialversicherungs-Pflicht unterliegen und muss bei einer gewollten vorzeitigen Beendigung des Praktikums gewisse Kündigungsmodalitäten einhalten. Umfangreiche Hintergrund-Informationen zum Thema Praktikum für Schüler, Studenten und Arbeitgeber bieten die Industrie und Handelskammern im Webportal www.ihk-praktikumsportal.de.

Unter anderem gibt es hier eine Suchfunktion nach angebotenen Praktika im In- und Ausland. Auch im Internetauftritt der Bundesagentur für Arbeit kann nach Praktikastellen im In- oder Ausland gesucht werden. Relativ aktuell, bis auf das Thema Entlohnung – den Mindestlohn, der zum Teil auch für Praktikanten gilt, gibt es seit 2015 –, ist die 60-seitige Broschüre „Praktika – Nutzen für Praktikanten und Unternehmen“ der Bundesvereinigung der Deutschen Arbeitgeberverbände aus dem Jahr 2011.

Auf dem neuesten Stand hingegen ist die downloadbare Broschüre „Rechte und Pflichten im Praktikum“ des Deutschen Gewerkschaftsbundes (DGB). Informationen rund um Auslandspraktika enthält der Webauftritt der Fachstelle für Internationale Jugendarbeit der Bundesrepublik Deutschland e.V. (IJAB) sowie deren 130-seitige Broschüre „Wege ins Auslandspraktikum“.

Quelle: (verpd)

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