Pokémon Go, ein Handyspiel, das man insbesondere im Freien spielt, birgt auch diverse zum Teil schmerzhafte und/oder teure Risiken, wie die Experten des Gesamtverbandes der Deutschen Versicherungswirtschaft e.V. (GDV) an Beispielen verdeutlichen
Millionen Bürger haben hierzulande das Spiel Pokémon Go auf ihrem Smartphone installiert. Doch auch wenn die digitale Jagd nach den sogenannten Pokémons im Freien ein regelrechter Volkssport geworden ist, sollte der Einzelne darauf achten, dass sie ihm nicht teuer zu stehen kommt.
Laut einer aktuellen Umfrage des Bundesverbands Informationswirtschaft, Telekommunikation und neue Medien e.V. (Bitkom) ist das Handyspiel Pokémon Go bereits 81 Prozent aller Bürger ab 14 Jahren hierzulande ein Begriff. Bei diesem Spiel, das als App auf das Smartphone geladen wird, sollen die Spieler virtuelle Monster, sogenannte Pokémons, in der realen Umgebung, die mit der Smartphone-Kamera auf dem Display eingeblendet wird, aufspüren und einfangen. Dazu ist es notwendig, dass die Spieler im Freien beziehungsweise in anderen Orten real umherlaufen.
Jeder Fünfte hat nach der Bitkom-Umfrage schon an der Jagd nach den virtuellen Monstern mit den etwas seltsam klingenden Namen wie Pikachu, Pummeluff, Turtok oder Fukano teilgenommen. Ein Vorteil des Spiels ist, dass Smartphone-Nutzer vermehrt ins Freie gehen und sich bewegen. Doch es gibt auch Nachteile. So sind einige Spieler so sehr davon abgelenkt, ständig auf das Display ihres Smartphones zu starren, um die Monster zu entdecken und mit Fingerbewegungen auf dem Display, wiedereinzufangen, dass das Unfallrisiko dadurch erhöht ist.
Hohes Unfall- und Bußgeldrisiko
Es haben sich laut Gesamtverband der Deutschen Versicherungswirtschaft e.V. (GDV) deswegen bereits mehrere Unfälle ereignet. Und auch sonst kann die spielbedingte Ablenkung teuer werden.
„Wer zum Beispiel auf der Suche nach Pokémons die Fahrbahn betritt, obwohl ein entsprechender Gehweg oder Seitenstreifen vorhanden ist, dem drohen fünf Euro Bußgeld – ebenso wenn man offizielle Absperrungen überklettert. Und wer auf der anderen Straßenseite endlich Pikachu gefunden hat und über eine rote Ampel läuft, der muss auch mit Bußgeld rechnen“, erklärt Mathias Zunk, Sprecher des GDV. Ein Pokémon-Go-Spieler, der mit dem Fahrrad auf Monsterjagd geht und durch das Spiel abgelenkt ist, muss mit einem Bußgeld in Höhe von 25 Euro rechnen.
„Teurer wird es regelmäßig, wenn bei diesen Verstößen dann auch noch ein Unfall verursacht wird“, so Zunk weiter. Wer jedoch als Fußgänger oder Radfahrer wegen des Spieles einen Unfall fahrlässig verursacht und eine Privathaftpflicht-Versicherung hat, hat Glück. Denn eine solche Police übernimmt Schäden, die man unter anderem als Fußgänger oder Fahrradfahrer nicht vorsätzlich verursacht hat. Hat der Schadenverursacher keine entsprechende Police, muss er den Schaden aus der eigenen Tasche ersetzen.
Ein Autofahrer darf nicht auf Pokémonjagd gehen
Wer als Autofahrer während der Fahrt auf das Handydisplay starrt und sein Smartphone bedient, dem drohen 60 Euro Strafe und ein Punkt im Flensburger Fahreignungsregister (FEAR). Teuer kann es zudem werden, wenn der Fahrer beim Fahren einen Autounfall baut, weil er während der Fahrt das Handy zum Spielen in die Hand genommen hat. Denn dann bleibt er trotz einer eventuell bestehenden Vollkaskoversicherung, die normalerweise für Schäden am eigenen Pkw aufkommt, auch wenn man selbst den Unfall verursacht hat, ganz oder teilweise auf seine Schadenskosten sitzen.
Für Unfälle, die vom Fahrer grob fahrlässig verursacht werden, darunter zählt auch die direkte Handybedienung während der Fahrt, ist der Kaskoversicherer nämlich nur teilweise oder gar nicht verpflichtet, den Schaden zu übernehmen. Mit einer Ausnahme: Im Kfz-Vertrag wurde auf den Einwand der groben Fahrlässigkeit verzichtet.
Doch was, wenn man als Autofahrer wegen der Handynutzung einen Unfall baut, bei dem andere geschädigt werden? Laut GDV werden solche Schäden durch die Kfz-Haftpflichtversicherung übernommen. „Anders als beim Fahren unter Alkoholeinfluss kann die Haftpflichtversicherung in diesem Fall den Versicherungsnehmer nicht in Regress nehmen“, wie der GDV-Sprecher Zunft ergänzt.
Quelle: (verpd)