Bei vielen Versicherungsverträgen ist statt einer jährlichen eine monatliche, viertel- oder halbjährliche Zahlweise möglich – häufig jedoch nur gegen Zusatzkosten. Es gibt jedoch auch kostenfreie Alternativen für eine entlastende Beitragsaufteilung.
Besonders der Januar ist für viele Verbraucher ein teurer Monat, da in diesem Monat oftmals gleich die Jahresprämien für mehrere Versicherungspolicen bezahlt werden müssen. Mit einer vereinbarten monatlichen, viertel- oder halbjährlichen Zahlweise lässt sich die Prämienbelastung auf das ganze Jahr über verteilen. Allerdings verlangen die meisten Versicherer dafür Ratenzahlungszuschläge. Doch eine Entzerrung der Prämienbelastung ist auch ohne zusätzliche Kosten möglich.
Versicherungsbeiträge müssen normalerweise jährlich im Voraus bezahlt werden. Gegen einen Teilzahlungszuschlag kann bei den meisten Policen auch eine monatliche, halb- oder vierteljährliche Zahlweise vereinbart werden.
Der Ratenzahlungszuschlag wird dabei auf den vollen Betrag berechnet. Gestundet wird immer nur ein Teil der Prämie. So kostet ein Zuschlag von fünf Prozent bei vierteljährlicher Zahlungsweise stattliche 13 Prozent Effektivzins.
Kosten sinnvoll auf das Jahr verteilen
Diese Kosten lassen sich jedoch auch bei einer entlastenden Beitragsaufteilung vermeiden. Der Versicherungskunde muss nur darauf achten, dass die Hauptfälligkeiten der verschiedenen Policen ungefähr gleichmäßig auf das Jahr verteilt liegen. Dadurch könnte zum Beispiel die Autoversicherung im Januar, die Privathaftpflicht-Police im Februar, die Hausratversicherung im März, die private Krankenzusatz-Versicherung im Mai, die Lebensversicherung im Juli und die Unfallversicherung im September fällig werden.
Bei vielen Versicherern können die Fälligkeiten des jeweiligen Jahresbeitrages frei vereinbart werden. Auch eine nachträgliche Änderung ist in der Regel kein Problem. Nur bei der Kfz-Versicherung ist zum Wohle des Kunden als Hauptfälligkeit der 1. Januar eines Jahres meist nicht veränderbar. Ein im Kalenderjahr verbesserter Schadenfreiheitsrabatt gilt nämlich erst ab der ersten Beitragsfälligkeit des nächsten Jahres. Der früheste Zeitpunkt, an dem sich die Kfz-Prämie aufgrund eines unfallfreien Jahres reduziert, ist demnach der 1. Januar des nächsten Jahres.
Damit das Haushaltsbudget möglichst gleichmäßig ohne Zusatzkosten belastet und Ausgabenspitzen vermieden werden, sollten auch andere unregelmäßige Ausgaben, wie beispielsweise die Kfz-Steuer, Kreditraten und Vereinsbeiträge bei der Planung der Kostenaufteilung mit einbezogen werden.
(verpd)