Zum 1. Januar 2018 haben die gesetzlichen Krankenkassen den einkommensabhängigen Zusatzbeitrag, den sie von ihren Mitgliedern verlangen, neu festgelegt. Bei den meisten ändert sich nichts, nur wenige verlangen etwas weniger Zusatzbeitrag, manche jedoch mehr.

Für die meisten gesetzlich Krankenversicherten hat sich in 2018 hinsichtlich der Beitragssätze, aus denen sich ihr Beitrag für die gesetzliche Krankenversicherung errechnet, im Vergleich zum Vorjahr nichts geändert. Mitglieder von 16 Krankenkassen dürfen sich sogar auf einen marginal günstigeren Zusatzbeitrag freuen. Sieben Krankenkassen haben dagegen ihren Zusatzbeitrag zwischen 0,1 und 0,6 Prozentpunkten erhöht.

Der Beitrag eines gesetzlich krankenversicherten Arbeitnehmers für die gesetzliche Krankenversicherung (GKV) wird aus seinem Bruttolohn, dem anteiligen Beitragssatz der GKV und dem Zusatzbeitrag, den jede Krankenkasse je nach Finanzlage selbst festlegt, berechnet. Der anteilige Beitragssatz der GKV, den ein Arbeitnehmer zu entrichten hat, beträgt die Hälfte des sogenannten allgemeinen Beitragssatzes von 14,6 Prozent, also 7,3 Prozent. Die andere Hälfte hat der Arbeitgeber zu zahlen.

Zusätzlich muss der Arbeitnehmer noch den kompletten Zusatzbeitrag alleine tragen, der je Krankenkasse unterschiedlich ist und in der Regel zum Jahreswechsel auch geändert werden kann. Im Durchschnitt, also wenn man die Höhe der Zusatzbeiträge aller Krankenkassen berücksichtigt, beträgt der Zusatzbeitrag 1,0 Prozent. Im Einzelnen gibt es jedoch deutliche Unterschiede. Im Vergleich zu 2017 haben seit dem 1. Januar 2018 sieben von derzeit noch 110 gesetzlichen Krankenkassen einen höheren und 16 einen niedrigeren Zusatzbeitrag als noch in 2017.

Krankenkassen, die den Zusatzbeitrag geändert haben

Die größte Erhöhung gab es für die Mitglieder der BKK Verkehrsbau Union (VBU) mit plus 0,4 Prozentpunkten und die Mitglieder der BKK Technoform mit plus 0,6 Prozentpunkten auf jeweils einen Zusatzbeitrag von 1,3 Prozent. Den Zusatzbeitrag erhöht hat zudem die BKK Public um 0,1 Prozentpunkte auf 1,0 Prozent und die BKK ZF & Partner um 0,25 Prozentpunkte auf 1,2 Prozent. Um jeweils 0,2 Prozent ist der Zusatzbeitrag bei der BKK Rieker Ricosta Weisser auf 0,7 Prozent, bei der BKK Scheufelen auf 0,6 Prozent und bei der Brandenburgischen BKK auf 1,5 Prozent gestiegen.

Einen um 0,08 Prozentpunkte niedrigeren Zusatzbeitrag als bisher gibt es seit 2018 für die Mitglieder der Bertelsmann BKK und 0,12 Prozentpunkte weniger sind es bei der BKK Euregio. Jeweils 0,1 Prozentpunkte niedriger ist der Zusatzbeitrag bei der Techniker Krankenkasse, R + V BKK, BKK VerbundPlus, BKK EVM, BKK exklusiv, BKK Akzo Nobel, AOK Rheinland-Pfalz/Saarland, AOK Hessen und Wieland BKK.

Um jeweils 0,2 Prozentpunkte niedriger als in 2017 ist der Zusatzbeitrag der AOK Nordwest (2018: 0,9 Prozent), der BKK Stadt Augsburg (2018: 1,1 Prozent) und der IKK Classic (ab Mai 2108: 1,2 Prozent. Am höchsten war die Reduzierung des Zusatzbeitrages um jeweils 0,3 Prozentpunkte bei der AOK Bremen/Bremerhaven auf 0,8 Prozent und der Metzinger BKK auf sogar 0 Prozent.

Erhebliche Unterschiede

Damit ist die Metzinger BKK die Krankenkasse mit dem derzeit niedrigsten Zusatzbeitrag (0 Prozent), danach folgt die AOK Sachsen-Anhalt mit 0,3 Prozent. Die Krankenkassen mit den höchsten Zusatzbeiträgen sind die BKK Henschelm plus mit 1,6 Prozent, die Securvita, die Merck BKK sowie die Viactiv Krankenkasse mit jeweils 1,7 Prozent.

Gesetzlich krankenversicherte Arbeitnehmer, die diesen Krankenkassen angehören, müssen zusammen mit dem anteiligen allgemeinen GKV-Beitragssatz (7,3 Prozent) dementsprechend 8,9 beziehungsweise 9,0 Prozent ihres Bruttoeinkommens für die GKV-Absicherung bezahlen. Bei den Krankenkassen mit den günstigsten Zusatzbeiträgen wie der Metzinger BKK (0 Prozent) und der AOK Sachsen-Anhalt (0,3 Prozent) sind es dagegen 7,3 beziehungsweise 7,6 Prozent.

Eine aktuelle Liste aller verfügbaren Krankenkassen sowie deren aktueller Zusatzbeiträge ist online beim Spitzenverband Bund der Krankenkassen (GKV-Spitzenverband) abrufbar. Tipp: Wer seine gesetzliche Krankenkasse wechseln möchte, sollte nicht nur auf den Beitragssatz achten. Einige Krankenkassen bieten beispielsweise mehr Service- und Zusatzleistungen sowie Präventionsangebote als andere.

Sonderkündigungsrecht

Die Krankenkassen müssen übrigens ihre Versicherten mit einem gesonderten Schreiben auf die Beitragserhöhung und das dadurch bestehende Sonderkündigungsrecht hinweisen. Damit eine Kündigung infolge einer Beitragserhöhung fristgerecht ist, muss der Versicherte das Kündigungsschreiben bis spätestens zum Ablauf des Monats, für den die Krankenkasse einen Zusatzbeitrag erstmals erhebt oder erhöht, bei der Kasse eingereicht haben. Die Kündigung wird zum Ablauf des übernächsten Kalendermonats wirksam.

Die Kündigung gilt zudem nur, wenn der Versicherte eine neue Krankenkasse wählt und beispielsweise seinem Arbeitgeber eine entsprechende Mitgliedsbescheinigung vorlegt, die bestätigt, dass der Versicherungsschutz nahtlos übergeht. Bis zum Wechsel in eine andere Krankenkasse muss der Versicherte jedoch den erhobenen einkommensabhängigen Zusatzbeitrag zahlen.

Hat eine Kasse zum 1. Januar 2018 einen Zusatzbeitrag erhöht, kann der Versicherte noch bis zum 31. Januar 2018 seine Kündigung unter Hinweis auf das Sonderkündigungsrecht einreichen. Die Kündigung muss spätestens an diesem Datum bei der Krankenkasse eingegangen sein. Die Mitgliedschaft in der bisherigen Kasse endet dann zum 31. März 2018, wenn der Versicherte bis dahin eine neue Kasse ausgewählt und beispielsweise seinem Arbeitgeber eine Bescheinigung über den nahtlosen Übergang des Versicherungsschutzes vorgelegt hat.

Kündigung ohne Begründung

Es gibt jedoch auch ein ordentliches Kündigungsrecht für alle Krankenkassen-Mitglieder, die mindestens 18 Monate in der Krankenkasse, deren Mitgliedschaft sie kündigen möchten, versichert waren. Mitglieder können dabei, ohne einen Grund angeben zu müssen, kündigen. Eine ordentliche Kündigung der Krankenkassen-Mitgliedschaft ist zum Ablauf des übernächsten Kalendermonats, gerechnet von dem Monat, in dem das Mitglied die Kündigung erklärt hat, möglich.

Geht beispielsweise eine ordentliche Kündigung eines Versicherten am 20. Februar 2018 bei der Krankenkasse ein, endet seine Mitgliedschaft bei der bisherigen Krankenkasse am 30. April 2018, wenn ein nahtloser Versicherungsschutz besteht und bestätigt wurde. Grundsätzlich ist es aufgrund der Beweisbarkeit empfehlenswert, per Einschreiben zu kündigen. Die alte Krankenkasse ist verpflichtet, spätestens innerhalb von zwei Wochen nach Eingang der Kündigung eine Kündigungsbestätigung auszustellen.

Die Kündigung wird erst wirksam, wenn die vom Versicherten neu gewählte Krankenkasse die Mitgliedschaft bestätigt. Gesetzlich Krankenversicherungs-Pflichtige müssen diese Bestätigung bis zum Ablauf der genannten Kündigungsfrist beim Arbeitgeber vorlegen.

Quelle: (verpd)

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