Inwieweit ein Bezieher von Arbeitslosengeld II, umgangssprachlich auch Hartz IV genannt, aufgrund einer Krankheit Anspruch auf die Kostenübernahme für Rehabilitations-Maßnahmen durch den Träger der gesetzlichen Rentenversicherung hat, zeigt ein Gerichtsurteil.

Für eine Leistung zur Teilhabe am Arbeitsleben (Rehabilitations-Maßnahmen) ist maßgeblich, ob eine Minderung oder Gefährdung der Erwerbsfähigkeit im bisherigen Beruf vorliegt. Das gilt auch dann, wenn der Versicherte seit längerer Zeit arbeitslos ist – so das Sozialgericht Karlsruhe in einem Urteil (Az.: S 11 R 746/19).

Ein Mann war zuletzt von 2002 bis 2004 lohnabhängig beschäftigt gewesen. Weil er unter starken Lungenproblemen litt, war er danach körperlich nicht mehr ausreichend leistungsfähig, um seinen Beruf ausüben zu können. Er bezog daher Arbeitslosengeld II, umgangssprachlich auch Hartz IV genannt.

Um trotz seiner gesundheitlichen Probleme wieder am Arbeitsleben teilhaben zu können, beantragte der Erkrankte Ende 2017 bei seiner für ihn zuständigen Deutschen Rentenversicherung (DRV), dem Träger der gesetzlichen Rentenversicherung, schließlich Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben. Konkret handelt es sich um Maßnahmen zur Rehabilitation, um die Arbeitsfähigkeit zu erhalten beziehungsweise in dem genannten Fall so weit wie möglich zu erhöhen.

Nicht mehr vorhandene Fähigkeiten?

Die DRV lehnte den Antrag ab. Das begründete sie damit, dass die Erwerbsfähigkeit des Versicherten nicht wirklich gefährdet sei. Er sei nämlich trotz seiner gesundheitlichen Einschränkungen durchaus in der Lage, auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt eine ihn zumutbare Beschäftigung auszuüben.

Der Träger der gesetzlichen Rentenversicherung räumte zwar ein, dass das nicht für seinen bisherigen Beruf gelte. Der Grundsatz, dass bei der Bewilligung von Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben auf den bisherigen Beruf beziehungsweise die bisher ausgeübte Tätigkeit abgestellt werden müsse, gelte nach Ansicht des DRV jedoch nicht für längerfristig Erwerbslose.

Denn in Fällen wie des Betroffenen würden bezüglich seiner bisherigen Tätigkeit keine auf dem Arbeitsmarkt verwertbaren Fähigkeiten mehr vorhanden sein. Der „Bezugsberuf“ sei folglich der allgemeine Arbeitsmarkt, so die Ansicht des DRV.

Dauerhafte Minderung der Erwerbsfähigkeit abwendbar

Doch dem schloss sich das Karlsruher Sozialgericht nicht an. Es gab der Klage des Versicherten auf Bewilligung der von ihm beantragten Leistungen statt. Das Gericht bezog sich in seiner Urteilsbegründung unter anderem auf das Ergebnis einer schriftlichen Befragung der behandelnden Ärzte des Arbeitslosen. Diese hatten bestätigt, dass er an einer Belastungsstörung seiner Lunge sowie an bewegungsabhängigen Schmerzen der Wirbelsäule litt.

Dabei betonten sie, dass durch Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben eine dauerhafte Minderung der Erwerbsfähigkeit abgewendet werden könne. Seine bisherige Tätigkeit könne er aus gesundheitlichen Gründen allerdings nicht mehr ausüben. Die Richter hielten die Deutsche Rentenversicherung daher zur Leistung verpflichtet.

Denn der Bezugspunkt für die Frage der Minderung oder Gefährdung der Erwerbsfähigkeit sei auch bei langfristig Arbeitslosen nicht der allgemeine Arbeitsmarkt. Abzustellen sei vielmehr auch bei diesem Personenkreis auf den bisherigen Beruf beziehungsweise die bisherige Tätigkeit. Denn für eine zeitliche Begrenzung, nach welcher nicht mehr der zuvor ausgeübte Beruf oder die Tätigkeit Grundlage für eine Leistungsbewilligung sei, fehle es an einem gesetzlichen Anknüpfungspunkt.

Kostenschutz bei Streitigkeiten vor dem Sozialgericht

Wie der Fall zeigt, kann es durchaus sinnvoll sein, sich gerichtlich gegen die Entscheidung eines Sozialversicherungs-Trägers – im geschilderten Fall war es der Träger der gesetzlichen Rentenversicherung – zu wehren.

Zwar sind Verfahren vor einem Sozialgericht hinsichtlich der Gerichtskosten inklusive der gerichtlich eingeholten Gutachten für die in der Sozialversicherung Versicherten, für die Leistungsempfänger und für behinderte Menschen kostenlos. Jedoch muss man seine Rechtsanwaltskosten, sofern man den Gerichtsprozess verloren oder einem Vergleich zugestimmt hat, in der Regel selbst übernehmen – außer man hat eine bestehende Privat- und Berufsrechtsschutz-Versicherung.

Eine derartige Police übernimmt nämlich im Streitfall unter anderem die Anwaltskosten bei einem Sozialgerichtsstreit, wenn Aussicht auf Erfolg besteht und vorab eine Leistungszusage durch den Rechtsschutzversicherer erteilt wurde. Sie trägt aber auch bei zahlreichen anderen Auseinandersetzungen anfallende Gerichts- und Anwaltskosten.

Quelle: (verpd)

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