Der Überholvorgang birgt diverse Risiken. In einem Gerichtsfall wurde jüngst entschieden, wer dafür haften muss, wenn ein Überholender mit einem Linksabbieger zusammenstößt.

Fahrzeugführer, die beim Überholen einer Kolonne mit einem abbiegenden Fahrzeug kollidieren, kann je nach den Umständen des Einzelfalls ein erhebliches Mitverschulden treffen. Das geht aus zwei vor Kurzem veröffentlichten Urteilen (Az.: 9 U 12/13 und 9 U 191/12) des Oberlandesgerichts Hamm hervor.

Eine Frau wollte mit ihrem Personenkraftwagen aus einer wartepflichtigen Querstraße nach links auf eine Hauptstraße abbiegen. Auf der Hauptstraße hatte sich eine Fahrzeugschlange gebildet. Als diese zum Stehen kam und sich eine Lücke in der Kolonne ergab, bog sie ab. Dabei kollidierte sie mit einem Motorradfahrer, der die Fahrzeugschlange überholt hatte.

Die Pkw-Fahrerin warf dem Motorradfahrer vor, den Unfall in erheblichem Maß mitverschuldet zu haben. Denn dieser hätte damit rechnen müssen, dass Fahrzeugführer, die aus der Seitenstraße kommen, eine Lücke in der stehenden Kolonne ausnutzen werden, um auf die Vorfahrtsstraße einzubiegen. Dem schlossen sich die Richter des 9. Zivilsenats des Hammer Oberlandesgerichts an (Az.: 9 U 12/13). Sie gaben der Klage der Autofahrerin zumindest teilweise statt.

Verstoß gegen Rücksichtnahmegebot

„Wer bei dichtem Verkehr an einer zum Stehen gekommenen Fahrzeugkolonne vorbeifährt, muss bei erkennbaren Verkehrslücken in Höhe von Kreuzungen und Einmündungen trotz seiner Vorfahrt seine Fahrweise so einrichten, dass er auch vor unvorsichtig aus der Lücke herausfahrenden Fahrzeugen rechtzeitig anhalten kann“, erklärte das Gericht.

Denn es muss den Verkehrsteilnehmern aus Nebenstraßen ermöglicht werden, in eine freigehaltene Lücke zumindest bis zum Erlangen freier Sicht in eine Vorfahrtsstraße einzufahren. Durch sein Überholmanöver hat der beklagte Motorradfahrer nach Ansicht des Gerichts gegen das allgemeine Rücksichtnahmegebot gemäß Paragraf 1 StVO (Straßenverkehrsordnung) verstoßen. Sein Versicherer muss sich daher zu einem Drittel an dem Schaden der Klägerin beteiligen.

Nicht zu verhindern

Wesentlich härter traf es einen Überholenden in dem zweiten vom Oberlandesgericht Hamm entschiedenen Fall (Az.: 9 U 191/12). Dieser hatte mit seinem Mokick eine aus drei Fahrzeugen bestehende Kolonne überholt, als er mit dem nach links in eine Grundstückszufahrt abbiegenden Personenkraftwagen einer Autofahrerin kollidierte. Das Gericht stellte zwar nicht in Abrede, dass sich ein auf ein Grundstück abbiegender Fahrzeugführer gemäß Paragraf 9 Absatz 5 StVO so zu verhalten habe, dass eine Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer ausgeschlossen ist.

Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme hatte sich die vom Mokickfahrer angeklagte Autofahrerin jedoch vorbildlich verhalten. Denn obwohl sie nachweislich ihrer doppelten Rückschaupflicht genügt hatte, konnte sie den überholenden Zweiradfahrer wegen der besonderen Bedingungen am Unfallort erst im letzten Augenblick wahrnehmen. Der Unfall war für sie daher praktisch nicht zu verhindern.

Die Richter gingen daher von einem erheblichen Verschulden des Mokickfahrers aus. Denn dieser hatte die vor ihm fahrenden Fahrzeuge trotz unklarer Verkehrslage überholt. Er muss daher 75 Prozent seines Schadens selbst tragen.

Kostenschutz

Übrigens: Ist die Haftungslage nach einem Unfall unklar, übernimmt eine Verkehrsrechtschutz-Police, wenn der Versicherer eine Leistungszusage gibt, die Kosten für die Geltendmachung der eigenen Schadenersatzansprüche beim Unfallgegner per Anwalt und wenn nötig auch vor Gericht.

Wer letztendlich als Unfallbeteiligter die Reparaturkosten seines Autos nicht oder nur teilweise bezahlt bekommt, muss nicht unbedingt auf diesen Kosten sitzen bleiben. Eine Vollkasko-Versicherung leistet nämlich unter anderem für Unfallschäden am Fahrzeug, die kein anderer übernimmt, wie in den geschilderten Fällen. Allerdings kommt es dann auch zu einer Höherstufung des Schadenfreiheitsrabatts in der Vollkasko-Police und damit zu einer Verteuerung der künftigen Prämien.

Ob es sich im Schadenfall letztendlich auf Dauer auszahlt, den Schaden selbst zu übernehmen oder doch von der Vollkasko-Versicherung begleichen zu lassen, hängt von der Schadenhöhe und der nach einer Höherstufung zu entrichtenden Prämienhöhe ab. Eine Antwort darauf gibt der Fischer & Fischer Versicherungsfachmann.

(verpd)

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