Schlaglöcher und Risse im Straßenbelag sind nicht nur unschön, sondern können auch zu Schäden am Fahrzeug oder sogar zu Unfällen führen. Was Betroffene in so einem Fall beachten müssen.

Immer wieder gibt es Streitigkeiten darüber, wer für Fahrzeugschäden oder Unfälle, bei denen Personen verletzt werden, aufkommen muss, wenn diese durch Straßenschäden wie Schlaglöcher verursacht wurden. Gerichtsurteile zeigen, wann die Geschädigten auf einen Schadenersatz hoffen können, und der Gesamtverband der Deutschen Versicherungswirtschaft e.V. (GDV) erklärt, was bei derartigen Schäden zu tun ist.

Dass Straßenschäden für Verkehrsteilnehmer gefährlich sein können, belegen diverse Gerichtsfälle, bei denen es darum ging, wer für Schäden aufkommt, wenn Autos und Motorräder aufgrund von Schlaglöchern oder Rissen im Straßenbelag beschädigt wurden oder es deswegen zu Unfällen kam. Auch Radfahrer und Fußgänger, die wegen solcher Straßenmängel stürzten und sich dabei verletzten, verklagten schon den jeweiligen Straßenbaulastträger wie Bund, Land, Landkreis oder Kommunen, die für die betreffende Straße verantwortlich waren, auf Schmerzensgeld und Schadenersatz.

Prinzipiell muss der Straßenbaulastträger dafür sorgen, dass die Straßen, für die er zuständig ist, in Ordnung sind. Vor gefährlichen Straßenschäden muss, bis sie behoben werden, beispielsweise mit einer entsprechenden Beschilderung gewarnt werden. Kommt es aufgrund eines Straßenschadens zu einer Schädigung eines Verkehrsteilnehmers, muss oft im Einzelfall geprüft werden, inwieweit dem Straßenbaulastträger eine Vernachlässigung seiner Verkehrssicherungs-Pflicht nachgewiesen werden kann. Nur dann muss er auch für den Schaden haften.

Verkehrssicherungs-Pflicht von Gemeinde, Land oder Bund

Aus den bisherigen Rechtsprechungen geht hervor, dass insbesondere die Art der Straße und die regelmäßige Verkehrsdichte darauf, aber auch das Ausmaß der Straßenschäden eine wichtige Rolle spielen, inwieweit ein Straßenbaulastträger haften muss. Wenn zum Beispiel auf einer wenig befahrenen Straße die Straßenschäden eindeutig erkennbar sind, müssen Verkehrsteilnehmer ihre Fahrweise entsprechend anpassen – auch ohne dass Warnhinweise vorhanden sind.

Wer dies nicht berücksichtigt und deswegen einen Schaden erleidet, hat keinen Anspruch auf eine Entschädigung seitens des Straßenbaulastträgers. Dies belegen unter anderem die Entscheidungen des Oberlandesgerichts (OLG) Schleswig-Holstein (Az.: 7 U 6/11), des Landgerichts (LG) Heidelberg (Az.: 5 O 269/10), des LG Köln (Az.: 5 O 126/07) und des Landgerichts Osnabrück (Az.: 1 O 1208/04).

Im Gegensatz dazu genügt es bei einer viel befahrenen Straße wie einer Haupt-, Bundes-, Schnellstraße oder Autobahn nicht, wenn der Straßenbaulastträger bei Schlaglöchern mit einer Tiefe von 20 Zentimetern nur Warnschilder aufstellt. Um seine Verkehrssicherungs-Pflicht zu erfüllen, müsste er in diesem Falle die Gefahrenstelle umgehend sperren und den Schaden beseitigen. Das zeigen zum Beispiel die Gerichtsurteile des OLG Hamm (Az.: 11 U 52/12), des OLG Naumburg (Az.: 10 U 13/12), des OLG Koblenz (Az.: 12 U 1255/07 und des OLG Celle (Az.: 8 U 199/06).

Kein Anrecht auf absolut mängelfreie Straßen

Die Verkehrssicherungs-Pflicht der Straßenbaulastträger bedeutet jedoch nicht, dass sie die Straßen, auch wenn es Hauptstraßen sind, immer in einem vollkommen gefahrlosen Zustand halten müssen, wie aus einigen Gerichtsurteilen wie die des Kammergerichts Berlin (Az.: 9 U 188/13) hervorgeht.

Auf Autobahnen muss der Straßenbauträger allerdings bereits gegen sich bildende Schlaglöcher vorgehen. Und er muss vor bestehenden, auch kleineren Straßenschäden wie Schlaglöchern mit zehn Zentimeter Tiefe in ausreichendem Maße bis zu deren Beseitigung warnen, so ein Urteil des LG Halle (Az.: 4 O 774/11).

Wer aufgrund eines Straßenschadens einen Personen- oder Sachschaden erlitten hat, sollte umgehend entsprechende Schadenersatz- und/oder Schmerzensgeld-Forderungen beim zuständigen Straßenbaulastträger geltend machen. Der Betroffene sollte nach Angaben des Gesamtverbandes der Deutschen Versicherungswirtschaft e.V. (GDV) noch am Unfallort Beweise sichern, um dem jeweiligen Straßenbaulastträger eine Verletzung seiner Verkehrssicherungs-Pflicht nachweisen zu können.

Kostenschutz für Geschädigte

Dabei ist es wichtig, die Art und das Ausmaß der Straßenschäden, die Verkehrsbeschilderung an der Unfallstelle und die entstandenen Fahrzeugschäden zu belegen. Das Ausmaß der Straßenschäden kann man beispielsweise mit einem Foto, auf dem die Größe und Tiefe eines Schlaglochs mithilfe eines Meterstabs oder eines anderen Gegenstandes ersichtlich ist, dokumentieren. Um aufzuzeigen, dass keine oder nur unzureichende Warnhinweise an der Gefahrenstelle waren, helfen Zeugenaussagen, ein Unfallbericht der Polizei und/oder eigene Fotos vom Unfallort weiter.

Wenn der Straßenbaulastträger seine Verkehrssicherungs-Pflichten erfüllt hat, bleibt der Geschädigte auf seinen Schadenskosten sitzen. Autobesitzer, die allerdings eine Vollkaskoversicherung haben, können sich im Rahmen dieses Versicherungsschutzes die Kfz-Schäden am eigenen Pkw, die bei einem Unfall infolge eines Straßenschadens und ohne grobe Fahrlässigkeit des Fahrers entstanden sind, erstatten lassen. Sie müssen dann aber auch eine entsprechende Schlechterstellung des Vollkasko-Schadenfreiheits-Rabattes im darauffolgenden Jahr in Kauf nehmen.

Wer als Kfz-Fahrer der Ansicht ist, dass der Straßenbaulastträger seine Verkehrssicherungs-Pflicht verletzt hat und es dadurch zum Schaden gekommen ist, kann sein Recht per Anwalt und notfalls auch vor Gericht einfordern. Eine bestehende Verkehrs-Rechtsschutz-Police übernimmt, wenn der Versicherer eine Leistungszusage gibt, die Anwalts-, Sachverständigen- und Prozesskosten. Bei Fußgängern und Radfahrern, die Forderungen gegen den Straßenbaulastträger haben, bietet die Privatrechtsschutz-Versicherung einen entsprechenden Kostenschutz.

Quelle: (verpd)

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