Sogenannte „Blitzerfotos“ sind Grundlage zahlreicher Bußgeldbescheide und Urteile gegen Autofahrer. Doch wenn auf dem Foto der Fahrer nur schwer zu erkennen ist, kann es sich durchaus lohnen, gegen einen Bußgeldbescheid vorzugehen, wie eine Gerichtsentscheidung belegt.
Ein sehr unscharfes, kontrastarmes und grobkörniges Messfoto, das die zudem teilweise verdeckten Gesichtskonturen des Fahrers kaum erkennen lässt, ist in der Regel nicht als Grundlage geeignet, einen Beschuldigten zu identifizieren. Das geht aus einem Beschluss des Kammergerichts Berlin hervor (Az.: 3 Ws (B) 158/17 – 162 Ss 88/17).
Ein Fahrzeughalter war vom Amtsgericht Berlin-Tiergarten wegen einer erheblichen Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit zur Zahlung einer Geldbuße verurteilt worden. Gegen den Mann wurde außerdem ein einmonatiges Fahrverbot verhängt. Als Grundlage für die Verurteilung diente dem Amtsgericht ein zum Tatzeitpunkt angefertigtes „Blitzerfoto“. Das Foto war zwar unscharf. Der Amtsrichter glaubte trotz allem, den Beschwerdeführer eindeutig als Fahrer seines Fahrzeugs identifiziert zu haben.
Denn die nach seiner Meinung auf dem Foto sowie einer Ausschnittvergrößerung erkennbare markante schmale Mundpartie, die etwas abstehenden Ohren sowie das Kinn ließen sich zweifelsfrei dem Betroffenen zuordnen. Doch dem wollte sich das Berliner Kammergericht nicht anschließen. Es gab der Rechtsbeschwerde des Beschuldigten statt und wies den Fall zur abschließenden Entscheidung an die Vorinstanz zurück.
Von den Erfahrungssätzen des täglichen Lebens
Nach Ansicht der Richter müssen bei einer Identifizierung eines Beschuldigten anhand eines Fotos gesicherte wissenschaftliche Erkenntnisse sowie die Gesetze der Logik und der Erfahrungssätze des täglichen Lebens beachtet werden.
So lasse etwa ein sehr unscharfes Foto oder ein Foto, auf dem das Gesicht nicht oder nur zu einem geringen Teil abgebildet ist, eine Identifizierung durch bloßen Vergleich mit dem in der Hauptverhandlung anwesenden Betroffenen nach den Erfahrungssätzen des täglichen Lebens regelmäßig nicht zu, so das Gericht.
„Denn je nach Qualität und Inhalt des Bildes können sich ein Vergleich mit dem persönlich anwesenden Betroffenen und der Schluss auf seine Täterschaft von vornherein als schlechterdings unmöglich und willkürlich erweisen.“
Schlecht und nichtssagend
Bestünden aber Zweifel an der Eignung eines qualitativ schlechten Bildes zur Identifikation eines Beschuldigten, so müssten im Urteil Gründe aufgeführt werden, warum dem Tatrichter eine Identifizierung gleichwohl möglich erschien. In dem entschiedenen Fall hielten die Richter des Berliner Kammergerichts das Foto sowie die Ausschnittvergrößerung für derart schlecht und nichtssagend, dass es ihnen schleierhaft erschien, warum der Beschwerdeführer als überführt galt.
Denn es waren nur flache und kaum erkennbare Gesichtskonturen abgebildet, sodass auch die Mundpartie und die Form der Lippen nicht wirklich erkennbar waren. Das laut Amtsrichter abstehende Ohr des Beschuldigten sei im Übrigen selbst in der Vergrößerung nur als konturloser heller Fleck sichtbar.
Das Amtsgericht hat nun in einem zweiten Verfahren zu klären, ob und gegebenenfalls mit welcher Begründung der Beschwerdeführer zweifelsfrei als Fahrer seines Fahrzeugs zu identifizieren ist. Nach dem bisherigen Prozessverlauf dürfte das nur schwer möglich sein.
Unschuldig
Wenn einem ein Verkehrsverstoß vorgeworfen wird, ohne dass man sich seiner Schuld bewusst ist, diesen tatsächlich begangen zu haben, sollte man sich frühzeitig dagegen wehren und einen Rechtsanwalt einschalten, um Strafen wie Geldbußen oder gar ein Fahrverbot zu vermeiden.
Mit einer Verkehrsrechtsschutz-Versicherung lassen sich die anfallenden Prozesskosten absichern, denn eine solche Police übernimmt je nach Vertragsvereinbarung auch die Kosten für die Verteidigung in einem Verkehrsordnungs-Widrigkeitenverfahren. Ausgenommen davon sind in der Regel lediglich Park- und Halteverstöße.
Eine solche Rechtsschutz-Versicherung übernimmt unter anderem nicht nur die anfallenden Gerichts- und Anwaltskosten, sondern gegebenenfalls auch die Kosten eines Sachverständigen. Eine solche Police deckt auch andere Verkehrsstreitigkeiten wie die Durchsetzung von Schadenersatzansprüchen oder die Klärung der Schuldfrage nach einem Verkehrsunfall ab.
Quelle: (verpd)