Es gibt viele Gründe, warum man eine gekaufte Ware nicht mehr haben will. Das ist insbesondere nach Weihnachten bei so manchem unpassenden Geschenk der Fall. Was zu beachten ist, wenn man beim Händler eine Ware umtauschen oder zurückgeben möchte.
Bei Geschenken kann man vieles falsch machen, von der falschen Kleidergröße über eine bereits beim Beschenkten vorhandene Video-DVD bis hin zu sonstigen Fehleinschätzungen, was dem anderen gefällt. Es gibt daher viele Gründe, warum ein Beschenkter sein Geschenk nach Weihnachten lieber umtauschen möchte. Doch dies kann mitunter schwierig werden, wenn der Schenkende und der Beschenkte bestimmte Kriterien nicht beachten.
Hierzulande gibt es kein generelles Umtauschrecht, nur weil eine Ware, die frei von Fehlern und Mängeln ist, nicht gefällt. Viele Händler tauschen jedoch gekaufte Neuwaren kulanterweise um, oft jedoch nur in einem bestimmten Zeitrahmen und wenn die Ware originalverpackt ist und der Rechnungsbeleg vorgelegt wird. Zudem wird dann in vielen Fällen nur ein Gutschein über den Wert der Ware ausgestellt und nicht der Kaufpreis in bar erstattet.
Wer als Verbraucher seine Ware jedoch per Internet, Fax oder Telefon bestellt hat, dem steht im Rahmen des sogenannten Fernabsatzvertrages in vielen Fällen ein Widerrufsrecht zu. Er kann also in einer gesetzlichen Frist den Kaufvertrag widerrufen und erhält nach Rückgabe der fehlerfreien Ware den Kaufpreis wieder zurück.
Besonderheit bei telefonisch oder online bestellte Waren
Konkret steht dem Verbraucher gemäß Paragrafen 312g und 355 BGB (Bürgerliches Gesetzbuch) ein Widerrufsrecht für eine bei einem Händler mit Firmensitz in Deutschland oder in einem Land der Europäischen Union (EU) per Internet, Fax oder Telefon bestellten Neuware zu. Der Käufer kann ohne Angabe von Gründen innerhalb von 14 Tagen nach Warenerhalt (inklusive Wochenende und Feiertagen) den Kaufvertrag widerrufen.
Er muss dazu innerhalb der 14-tägigen Widerrufsfrist den Widerruf eindeutig, am besten schriftlich per E-Mail, Fax oder Brief erklären und die Ware zurückgeben. Ein kommentarloses Zurückschicken der Ware reicht nicht aus. Die Ware kann entweder bereits mit dem Widerruf an den Händler zurückgeschickt werden oder muss spätestens 14 Tage nach dem erfolgten Widerruf beim Händler eingehen.
Die Rücksendekosten hat der Kunde selbst zu tragen – und zwar egal, wie viel die Ware gekostet hat. Viele Händler zeigen sich jedoch kulant und übernehmen die Rücksendekosten komplett und/oder räumen eine längere Widerrufsfrist ein als gesetzlich vorgeschrieben. Dies gilt jedoch nur, wenn diese Regelungen schriftlich zum Beispiel in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) oder im Kaufvertrag zugesagt wurden.
Widerrufsrecht gilt nicht für alle Waren
Doch das Fernabsatzgesetz gilt nicht für alle Warenarten. Das Widerrufsrecht besteht zum Beispiel nicht für Waren, die auf Wunsch des Käufers angefertigt wurden, wie eine Fototasse mit einem individuell vom Käufer gestellten Bild.
Auch entsiegelte CDs und DVDs mit Software, Audio- oder Videoaufzeichnungen sind vom Widerrufsrecht ausgeschlossen. Das gilt auch für Kaufverträge über Dateien zum Download oder Streamen, sobald man mit dem Herunterladen begonnen hat.
Zudem gibt es kein Widerrufsrecht für Waren, die schnell verderben, oder die aus Hygienegründen, sofern die Verpackung (Versiegelung) nach dem Erhalt der Ware geöffnet wurde, nicht zur Rückgabe geeignet sind. Auch für online abgeschlossene Flugtickets, Bahnfahrkarten, Pauschalreisen oder im Internet gebuchte Mietwagen sowie von privaten Verkäufern in Internetauktionen gekaufte Waren gilt das Widerrufsrecht nicht.
Das Wichtigste: Der Kaufbeleg
Wer als Schenkender sichergehen will, dass ein Geschenk notfalls umgetauscht werden kann, sollte darauf achten, dass er den Kaufzeitpunkt des Geschenks so wählt, dass der Beschenkte genügend Zeit zum Umtausch hat.
Das heißt, zum Zeitpunkt des Schenkens sollte bei einem Onlinekauf die 14-tägige Widerrufsfrist oder bei einem Kauf direkt im Händlergeschäft die eventuell kulanterweise eingeräumte Umtauschfrist noch einige Tage bestehen.
Außerdem muss man den Kaufvertrag beziehungsweise die Rechnung des Geschenks aufbewahren, um nachweisen zu können, wann der Kauf stattfand. Zudem kann man in der Regel nur, wenn man den Kaufbeleg vorlegen kann, das Widerrufsrecht bei einem Internetkauf oder aber das kulanterweise eingeräumte Umtauschrecht des Einzelhändlers vor Ort wahrnehmen.
Wenn der Käufer seine Rechte per Anwalt einfordern muss
Anders verhält es sich, wenn die Ware beschädigt geliefert wird oder zeitnah nach dem Kauf Mängel aufweist. In diesem Fall besteht ein Gewährleistungsrecht oder eine eventuell vom Händler zusätzlich zur Gewährleistung eingeräumte Garantie, welche aber ebenfalls nur unter Vorlage des Kaufbeleges in Anspruch genommen werden kann.
Die Gewährleistung gilt ab Warenerhalt mindestens zwei Jahre lang, eine kulanterweise eingeräumte Garantie entsprechend der vom Händler oder Hersteller benannten Garantiezeit, welche in der Regel in den AGBs oder im Kaufvertrag steht. Die Kaufunterlagen inklusive einer eventuell vorhandenen Garantieerklärung sollten daher mindestens zwei Jahre lang und bei längerer Garantiezeit mindestens bis zum Ende der Garantiezeit aufbewahrt werden.
Immer wieder kommt es im Rahmen des Widerrufsrechts, des Gewährleistungsrechts oder einer eingeräumten Garantie zu Streitigkeiten zwischen Käufer und Händler oder Hersteller. Kostenschutz bei solchen Streitigkeiten haben Verbraucher im Rahmen einer bestehenden Privatrechtsschutz-Police, in der ein Vertragsrechtsschutz miteingeschlossen ist. Denn eine solche Police übernimmt die Prozess- und Anwaltskosten bei Streitigkeiten aus privaten Verträgen des täglichen Lebens wie zum Beispiel bei Kaufverträgen rund um Elektrogeräte, Möbel, Kleidung oder Unterhaltungselektronik.
Quelle: (verpd)