Ob ein Arbeitnehmer, der auf dem Weg zur Arbeit noch zum Arzt und dann erst weiter an seine Arbeitsstelle fährt, unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung steht, wenn er währenddessen verunfallt, zeigt ein Gerichtsurteil des Bundessozialgerichts.

Die Zahl der verunglückten Arbeitnehmer bei Arbeits- und Wegeunfällen ist im ersten Halbjahr 2013 im Vergleich zum gleichen Zeitraum 2012 geringfügig gesunken. Für den einzelnen Betroffenen bringt ein solcher Unfall jedoch oftmals auch finanzielle Nachteile. Wie sich diese vermeiden lassen.

Die gesetzliche Unfallversicherung leistet bei Unfällen von Kindern nur im begrenzten Rahmen. Sie greift beispielsweise nicht bei Verletzungen, die sich die Sprösslinge in der Freizeit zuziehen. Aber es gibt Möglichkeiten, den Nachwuchs rund um die Uhr abzusichern.

Wird bei einem Verkehrsunfall jemand verletzt, muss normalerweise der Unfallverursacher für die Schmerzens- und Schadensersatz-Forderungen aufkommen. Doch auch wenn der Schuldige flüchtet oder nicht versichert ist und die entstandenen Kosten nicht zahlen kann, gibt es für Betroffene Hilfe.

Da gemeinsame Sportaktivitäten nicht nur die Gesundheit, sondern auch den Teamgeist fördern, bieten viele Firmen Betriebssportprogramme an. Die teilnehmenden Arbeitnehmer stehen jedoch nur unter dem Schutz der gesetzlicher Unfallversicherung, wenn bestimmte Kriterien zutreffen.