Ob ein Arbeitssuchender, der ein unbezahltes Probearbeitsverhältnis eingegangen ist und am letzten Arbeitstag auf dem Weg von der Arbeitsstätte nach Hause verunfallt, für dieses Unglück einen Schutz durch die gesetzliche Unfallversicherung hat, verdeutlicht ein Gerichtsurteil.

In der gesetzlichen Unfallversicherung können auch vermeintliche Kleinigkeiten wie das Einwerfen einer privaten Post in den Briefkasten während des Arbeitsweges den Versicherungsschutz kosten, wie eine Entscheidung des Bundessozialgerichts belegt